Um am verbandsorganisierten Spielbetrieb teilnehmen zu können, muss ein*e Spieler*in über eine Spielerlaubnis verfügen. Wurde der/die Spieler*in noch nie in einem Verein registriert, d.h. hat noch KEIN offizielles Spiel bestritten, muss ein Antrag auf Erteilung der erstmaligen Spielerlaubnis beantragt werden.
Dieser kann ganzjährig gestellt werden, da die Spielberechtigung für Freundschafts- und Pflichtspiele am Tag erteilt wird, an dem die Unterlagen vollständig eingehen bzw. ab dem Tag der Online-Beantragung . Der Antrag erfolgt über die DFBnet-Anwendung „Antragstellung Online“.
Kinder und Jugendliche mit deutscher Staatsbürgerschaft oder Kinder unter 10 Jahren ohne deutsche Staatsbürgerschaft:
Kinder und Jugendliche ab 10 Jahren ohne deutsche Staatsbürgerschaft:
Hinweis: Bei der Eingabe der persönlichen Daten des jeweiligen Spielers ist darauf zu achten, dass der Vor- und Zuname genauso eingegeben wird, wie dieser aus dem amtlichen Dokument hervorgeht. Bei einem Umlaut (z.B. dem „ü“) im Namen, muss dieser ebenso im DFBnet eingetragen werden, wie auch der zweite und dritte Vorname, falls vorhanden.
Der Vereinswechsel von Junior*innen (außer älterer A-Junioren- und B-Juniorinnen-Jahrgang) kann nach der bfv-Jugendordnung (§ 13 ff.) in einer Wechselperiode stattfinden:
Wechselperiode Jugend: vom 01.07. bis zum 31.10.
Beim Vereinswechsel außerhalb der Wechselperiode gilt:
Hinweis: Ein Statuswechsel vom Vertragsspieler zum Amateur wird ebenfalls als Vereinswechsel eines Amateurs bezeichnet und demnach gleichermaßen behandelt.
Vereinswechsel zwischen zwei bfv-Vereinen (regionaler Vereinswechsel):
Die Beantragung eines überregionalen Online-Vereinswechsels kann zwischenzeitlich bei den meisten Verbänden ebenfalls mittels der DFBnet-Anwendung „Antragstellung Online“ erfolgen. Das Erfassungsdatum ist gleichzeitig das Abmeldedatum (sofern kein anderweitiger fälschungssicherer Nachweis der Abmeldung vorliegt, beispielsweise in Form des Einschreibebelegs der Post oder ähnliches). D.h. der Antrag auf Vereinswechsel muss spätestens zu den Fristenden (30.06./31.12) online gestellt werden.
HINWEIS: Das Abmeldedatum kann im Nachgang weder vom alten noch vom neuen Verein abgeändert werden.
Im Falle, dass der abgebende Verband nicht die stellvertretende Online-Abmeldung zulässt, benötigen Sie einen ordnungsgemäßen Nachweis der Abmeldung, sodass Sie den Antrag online beantragen können.
Für einen ordnungsgemäßen Vereinswechsel muss zunächst die fristgerechte Abmeldung beim aktuellen Verein erfolgen durch:
Abmeldepostkarte per Einschreiben durch den/die Spieler*in an die offizielle Vereinsanschrift des aktuellen/abgebenden Vereins. Es gilt der Tag des Poststempels.
oder
Abmeldefrist in der Wechselperiode: 30.06.
Geht einem Verein eine Abmeldung für eine*n Spieler*in zu, muss dieser innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung reagieren. Grundsätzlich kann der bisherige Verein des Spielers (abgebender Verein) einem Vereinswechsel zustimmen oder nicht zustimmen und dies entsprechend auf der Passrückseite sowie die weiteren erforderlichen Angaben vermerken. Die Abmeldung kann dann über verschiedene Wege erfolgen:
Tipp: Wie diese Abmeldung vorgenommen wird, ist grundsätzlich dem abgebenden Verein überlassen, wir empfehlen jedoch eine der ersten beiden Varianten!
Hinweis: Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung, sodass der Spieler keine weiteren Spiele für den bisherigen Verein bestreiten darf! Stehen noch Pflichtspiele seiner aktuellen Mannschaft aus, kann sich der Spieler ausnahmsweise innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs abmelden und gilt damit auch noch als fristgerecht abgemeldet.
Versäumen der Abmeldung zieht ein Bußgeld nach sich! Wird der Spieler nicht innerhalb der 14-tägigen Frist abgemeldet oder eine Erklärung über den Verbleib des Spielerpasses bei der Passstelle abgegeben, wird der abgebende Verein in Form einer ebenfalls zweiwöchigen Passanforderung erneut um die Abmeldung des Spielers gebeten. Wird auch dieser zweiten Aufforderung nicht nachgekommen, wird zum einen der Spieler freigegeben (während der Wechselperioden bekommt der Spieler schon nach Versäumen der ersten 14 Tage die Freigabe!) und zum anderen gegen den abgebenden Verein ein Bußgeld in Höhe von 103 € erhoben (§ 26 bfv-Strafordnung).
Die Antragstellung bei einem Vereinswechsel kann entweder durch Einsenden des Antragsformulars mit den entsprechenden Anlagen zur bfv-Passstelle oder durch die Beantragung eines online-Vereinswechsels mittels der DFBnet-Anwendung „Antragstellung Online“ erfolgen. Der Eingang der vollständigen Unterlagen muss bis spätestens 31.10. (Wechselperiode Jugend) in der bfv-Passstelle erfolgen, sofern der Vereinswechsel innerhalb des Transferfensters abgewickelt werden soll. Zur Fristwahrung können die Exemplare ab 30.06.15 auch per Mail eingesendet und die Originale unverzüglich nachgereicht werden.
Die Angaben zur Spielberechtigung für Pflicht- und Freundschaftsspiele des jeweiligen Spielers hängen grundsätzlich vom Eingang der vollständigen Unterlagen sowie der Zustimmung des abgebenden Vereins zum Vereinswechsel ab. Bei einer Zustimmung durch den abgebenden Verein wird das Pflichtspielrecht ab Eingang der vollständigen Unterlagen, frühestens zum 16.07. (Wechselperiode Jugend) erteilt. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden, spätestens jedoch bis zum Ende der Wechselperiode.
Eine bereits erteilte Zustimmung kann nicht mehr in eine Nicht-Zustimmung umgewandelt werden. Wird die Zustimmung zum Vereinswechsel versagt, kann ein Pflichtspielrecht grundsätzlich erst zum 01.11. bzw. sechs Monate nach dem letzten Spiel und das Freundschaftsspielrecht zum Antragseingang erteilt werden.
Wird der Spieler bis zum 15.07. abgemeldet, der Antrag jedoch zu spät eingereicht, d.h. ab dem 01.11., ist ein sofortiges Pflicht- und Freundschaftsspielrecht (mit Antragseingang) zu erteilen, auch wenn die Zustimmung zum Vereinswechsel nicht gegeben wird.
Bei einem Versäumen der Abmeldefrist, aber rechtzeitiger Antragsstellung bekommt der Spieler bei der Zustimmung zum Vereinswechsel eine Wartefrist von drei Monaten ab dem Abmeldedatum und bei einer Nicht-Zustimmung die Spielererlaubnis nach Ablauf einer Wartefrist von sechs Monaten ab dem letzten Spiel.
Hinweis: Spieler der Altersklasse E-Junioren/-innen bekommen bei einem Vereinswechsel innerhalb des Spieljahres immer die Spielerlaubnis für Pflichtspiele nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten und das Freundschaftsspielrecht mit Antragseingang.
Bei den nachfolgenden Gründen kann die Wartefrist im Rahmen eines Vereinswechsels wegfallen:
Die Wartefrist kann für konkrete Beispiele in unserem Wartefristen Planspiel berechnet werden. Es handelt sich hierbei um eine reine Orientierungshilfe. Das ermittelte Ergebnis ist daher unverbindlich.
Hinweis: Zieht der Verein seine Jugend-Mannschaft der jeweiligen Altersklasse vom Spielbetrieb zurück, kann der Spieler durch einen Antrag auf Gastspielrecht die sofortige Spielerlaubnis für den antragstellenden Verein erhalten. Detaillierte und weiterführende Informationen finden Sie unter dem Punkt „Gastspielrecht“.
Ein Antrag auf Spielerlaubnis eines ausländischen Spielers muss bei der Passstelle des Badischen Fußballverbands gestellt und in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund bearbeitet werden. Diese Bearbeitung kann bis zu 30 Tage dauern und von Seiten des Vereins unter der DFBnet-Anwendung „Antragstellung Online“ über den Menüpunkt „Antragsübersicht“ verfolgt werden.
Grundsätzlich wird bei den internationalen Passangelegenheiten zwischen Internationalen Erstausstellungen und Internationalen Vereinswechseln unterschieden, die nachfolgend erklärt werden.
Ein Antrag „Erstmalige Spielgenehmigung“ oder „Vereinswechsel“ eines ausländischen Spielers muss mit zusätzlichen Anlagen bei der Passstelle des Badischen Fußballverbands gestellt und wird in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund bearbeitet. Die Beantragung erfolgt unter der DFBnet-Anwendung „Antragstellung Online“ und kann über den Menüpunkt „Antragsübersicht“ verfolgt werden. Der Verein muss die Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Um am verbandsorganisierten Spielbetrieb teilnehmen zu können, muss ein Spieler über eine Spielerlaubnis verfügen. Hat der Spieler in Deutschland noch keine Spielerlaubnis, d.h. der Spieler hat noch KEIN offizielles Spiel bestritten, muss ein Antrag auf Erteilung der erstmaligen Spielerlaubnis beantragt werden.
Der Antrag auf Erteilung der erstmaligen Spielerlaubnis kann ganzjährig gestellt werden. Die Spielberechtigung für Freundschafts- und Pokalspiele wird zum Tag der Antragsstellung erteilt. Die Spielberechtigung für Pflichtspiele kann erst ab der DFB-Freigabe erteilt werden.
Ausländische Kinder und Jugendliche, die …
… das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:
HINWEIS: Für die Online-Beantragung ist lediglich der Ausweis des Kindes oder Jugendlichen und die erweiterte Meldebestätigung der Familie hochzuladen oder jeweils eine einfache Meldebestätigung des Spielers und der Eltern in einem Dokument hochzuladen.
Hat der jeweilige Spieler bereits im Ausland am Spielbetrieb teilgenommen, muss ein Antrag auf Vereinswechsel beantragt werden.
Darüber hinaus gelten für internationale Vereinswechsel von Spielern, die entweder im Ausland als Vertragsspieler geführt sind oder beim antragstellenden Verein Vertragsspieler werden sollen, besondere Bestimmungen (FIFA-TMS, Reamateurisierung). Für Informationen hierzu nehmen Sie bitte Kontakt zur Passstelle des Badischen Fußballverbands (Ansprechpartner) auf.
Der Ablauf der Beantragung eines internationalen Vereinswechsels läuft mit Ausnahme der Berücksichtigung der Wechselperioden analog zu dem einer internationalen Erstausstellung ab (Übersicht einzureichender Unterlagen).
Hat ein Jugendspieler in seinem Verein keine Spielmöglichkeit, weil der Stammverein in der entsprechenden Altersklasse keine Mannschaft gemeldet hat oder diese vom Spielbetrieb abmelden musste, kann der Spieler ein Gastspielrecht für einen anderen Verein beantragen. Die Gastspielgenehmigung wird immer nur für eine Spielzeit erteilt und gilt grundsätzlich für die beantragte Altersklasse.
Ein Antrag auf Gastspielrecht kann ganzjährig online gestellt werden. Die Spielberechtigung für Freundschafts- und Pflichtspiele wird an dem Tag erteilt, an dem der Antrag erfolgreich gestellt wurde.
Hinweis:
Hat der Stammverein auch in der nächst höheren Altersklasse keine Mannschaft für den Spielbetrieb gemeldet, kann der Spieler dort ebenfalls eingesetzt werden.
Übersicht einzureichender Unterlagen:
Für Junioren (nur noch Online-Beantragung)
Für Juniorinnen (nur noch Online-Beantragung)
Im Spielerpass-Online werden die Spielerlaubnisdaten eines Jugendspielers (Spielerlaubnis für Freundschafts- und Pflichtspiele etc.) sowie seine persönlichen Angaben gespeichert. Hierzu zählen der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum. Diese Angaben, die den Spieler betreffen müssen stets korrekt sein und der Wahrheit entsprechen.
Sollten die persönlichen Angaben falsch gespeichert sein (z.B. aufgrund Tippfehler, Vor- und Nachname vertauscht) oder sich diese geändert haben (z.B. aufgrund einer Eheschließung), muss die Passstelle darüber informiert werden. Hierzu ist ein Antrag auf Personenänderung zu stellen.
Ein Antrag auf Personenänderung kann ganzjährig gestellt werden, da die Spielberechtigung für Freundschafts- und Pflichtspiele unberührt bleibt. Der Antrag kann online erfolgen.
Bei der Beantragung muss ein Nachweis in Form einer Kopie eines amtlichen Dokumentes für die Antragstellung vorliegen. Folgende persönlichen Angaben des Spielers können geändert werden:
Hinweis: Bei der Eingabe der persönlichen Daten des jeweiligen Spielers ist darauf zu achten, dass der Vor- und Zuname genauso eingegeben wird, wie dieser aus dem amtlichen Dokument hervorgeht. Bei einem Umlaut (z.B. dem „ü“) im Namen, muss dieser ebenso im DFBnet eingetragen werden.
In besonderen Fällen können schriftliche Anträge per E-Mail über die Geschäftsstelle (Spielbetrieb → jonathan.rieder@badfv.de) gestellt werden. Hierzu werden eine kurze Beschreibung der Notwendigkeit sowie eine ärztliche Bescheinigung zur Überprüfung benötigt.
Die Regelung betrifft die jüngeren Jahrgänge der männlichen C- und B-Jugend (U14 und U16) in allen Spielklassen. Um in einer jüngeren Altersklasse spielberechtigt zu sein (d. h., in der U13 bzw. U15), muss ein Spieler folgendes Kriterium erfüllen: Sein biologisches Alter zum Stichtag (1. Juli/1. Januar) ist mehr als 1 Jahr geringer als das biologische Alter des „durchschnittlichen“ Spielers seiner eigentlichen Altersklasse.
Konkret bedeutet dies: Der „durchschnittliche“ U14-Spieler ist am 01. Juli 13 Jahre und am 01. Januar 13,5 Jahre alt. Der „durchschnittliche“ U16-Spieler ist am 01. Juli 15 Jahre alt und am 01. Januar 15,5 Jahre alt.
Um am „Playing-Down“ teilnehmen zu können, muss das biologische Alter eines Spielers mindestens 1 Jahr jünger als das durchschnittliche Alter am jeweiligen Stichtag sein.
Ist das Kriterium erfüllt, so können Sie beim Verband in den Zeiträumen zwischen dem 1. Juni und dem 1. Juli sowie dem 1. Dezember und dem 31. Dezember per Mail an jonathan.rieder@badfv.de einen Antrag auf ein zusätzliches, zeitweises Spielrecht in der jüngeren Altersklasse stellen. Das Antragsformular hierfür finden Sie hier. Nach Prüfung des Antrags werden die Messungen vom Verband in der Sportschule Schöneck nochmals durchgeführt. Bei erneuter Erfüllung des Kriteriums wird das Spielrecht für das nächste halbe Jahr erteilt.
Damit ein Jugend-Spieler (A-Junior/B-Juniorin) bei den Aktiven (Herren-/Frauenmannschaft) eingesetzt werden kann, muss für die/der jeweilige Spieler*in ein entsprechender Antrag gestellt werden sowie die Voraussetzungen erfüllt sein.
A-Junioren, die das 18. Lebensjahr beendet haben, bekommen das vorzeitige Aktivenspielrecht mit Antragseingang, unabhängig davon, ob Sie dem älteren oder dem jüngeren Jahrgang angehören. Ein minderjähriger Fußballer des älteren Jahrgangs bekommt die Spielberechtigung zum Eingang der vollständigen Unterlagen, der jüngere Jahrgang erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Eine B-Juniorin des älteren Jahrgangs bekommt die Spielberechtigung zum Eingang der vollständigen Unterlagen, der jüngere Jahrgang erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Das Jugendspielrecht bleibt unberührt.
Hinweis: In Ausnahmefällen ist ein vorzeitiges Aktivenspielrecht aus Gründen der besseren Talentförderung für A-Junioren zulässig, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, wenn diese Spieler einer DFB-, bfv-Auswahl oder einem NLZ-Verein angehören.
Für Spieler, die beispielsweise aufgrund des Studiums, des Berufs oder als Scheidungskind zwischen zwei Orten pendeln, kann bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit eine Zweitspielgenehmigung beantragt werden. Hierdurch bekommt der Spieler neben der Spielerlaubnis für seinen Stammverein ein zusätzliches Spielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein). Der entsprechende Antrag ist bis spätestens 15.04. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden. Zur Fristwahrung können die Unterlagen per Fax oder per Mail eingesendet und die Originale unverzüglich nachgereicht werden.
Hinweise: Die Spielerlaubnis für den Stammverein bleibt von der Erteilung einer Zweitspielgenehmigung unberührt. Der Einsatz eines Spielers mit Zweitspielrecht in einer Mannschaft der nächsthöheren Altersklasse des Zweitvereins ist erlaubt.
Vereine mit Jugendleistungszentren können für die betreffenden Jugend-Mannschaften in Freundschaftsspielen sowie in Trainingseinheiten Spieler anderer Vereine testweise einsetzen. Hierzu muss im Vorfeld ein Antrag auf Testspielgenehmigung bei der Passstelle eingereicht werden. Die Beantragung kann ganzjährig vorgenommen werden und erfordert die Zustimmung des aktuellen bzw. bisherigen Stammvereins, da die Spielerlaubnis beim Stammverein bestehen bleibt. Darüber hinaus wird die testweise Spielerlaubnis entweder für einen bestimmten Zeitraum oder für eine bestimmte Begegnung beantragt. Zur Fristwahrung können die Unterlagen per Fax oder per Mail eingesendet und die Originale unverzüglich nachgereicht werden. Bei vereinslosen Spielern entfällt die Zustimmung des letzten Vereins. Die Testspielgenehmigung ist dennoch zu beantragen.
Hinweis: Bei Spielern aus anderen Mitgliedsverbänden der FIFA ist ebenfalls eine Zustimmung des abstellenden Vereins oder das Einverständnis des zuständigen Nationalverbandes erforderlich.
Offiziell beginnt die Wechselperiode am 1. Juli und läuft bis zum 31. August 2024. Das bedeutet, alle Wechselangelegenheiten von Amateur- und Vertragsspieler*innen ab der 3. Liga abwärts bis zur Kreisklasse C, einschließlich dem älteren A-Junioren-Jahrgang (2006) sowie dem älteren B-Juniorinnen-Jahrgang (2008) müssen der Passstelle des Badischen Fußballverbandes bis zum Fristende am 31.08.2024 vorliegen bzw. online beantragt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Abmeldung unbedingt bis zum 30.06.2024 erfolgen muss. Unterlagen bzw. Online-Anträge, die nach dem 31.08.2024 eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden
Will ein*e Spieler*in den Verein wechseln, muss die Abmeldung bei dem bisherigen Verein als aktive*r Spieler*in nachweisbar erfolgen. Dafür gibt es zwei Wege:
Variante 1: Willigt der/die Spieler*in bzw. bei Jugendlichen der Erziehungsberechtigte schriftlich ein, kann der aufnehmende Verein einen Antrag auf Vereinswechsel online über das DFBnet Pass Online-Portal stellen. Als Abmeldetag gilt der Tag der Eingabe in das System. Das muss bei Herren und Frauen sowie bei der Jugend bis einschließlich 30.06.2024 erfolgen. Bitte beachten: Das Abmeldedatum kann nicht rückwirkend geändert werden.
Variante 2: Der aufnehmende Verein kann den Spieler in Form einer Abmeldepostkarte per Einschreiben-Rückschein abmelden. Oder auch der Spieler selbst meldet sich mit der Abmeldepostkarte bei seinem bisherigen Verein ab. Als Empfänger-Adresse gilt ausschließlich die offizielle Vereinsanschrift. Diese kann über den Vereinsmeldebogen eingesehen werden. Der Poststempel gilt als Tag der Abmeldung. Damit beginnt eine 14-Tage-Frist, in der der abgebende Verein verpflichtet ist, den Spieler online abzumelden.
Diese müssen spätestens bis zum 31.08.24 online ordnungsgemäß beantragt werden. Ab Eingang der DFB-Freigabe wird das Spielrecht für Pflichtspiele erteilt, das Freundschaft- und Pokalspielrecht erfolgt auf den Tag der Antragstellung.
Will ein Vertragsspieler den Verein verlassen und beim neuen Verein Amateurspieler werden, muss zum 30.06.2024 entweder der Vertrag auslaufen oder die einvernehmliche Vertrags-Auflösung online der bfv-Passstelle angezeigt werden. Der aufnehmende Verein benötigt trotz des auslaufenden oder vorzeitig beendeten Vertrags einen Nachweis der fristgerechten Abmeldung zum 30.06.2024. Die Beantragung des Vereinswechsels durch den aufnehmenden Verein muss zwischen dem 01.07.2024 und dem 31.08.2024 online erfolgen oder durch Vorlage der vollständigen Unterlagen per E-Mail an die bfv-Passstelle.
Erhält ein Vertrags- oder Amateurspieler beim neuen Verein einen Vertrag, wird das Spielrecht auf den Tag der vollständigen Unterlagen bzw. online-Beantragung erteilt. Die Abmeldeanforderung erfolgt systemseitig durch die Passstelle und der abgebende Verein wird gebeten, die Abmeldedaten online zu erfassen. (WICHTIG ggf. zu beachten > § 23 Ziffer 8+9 SpO).Unabhängig vom Freigabevermerk des abgebenden Vereins gilt die Spielerlaubnis zum Antragseingang, frühestens zum 01.07.2024. Die Vertragslaufzeit muss immer mindestens bis zum Ende der laufenden Runde festgeschrieben sein und spätestens zum 01.09.2024 beginnen. Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der zum Ablauf der Wechselperiode I vertraglich an keinen Vereins als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und daher bis zum 31.08.24 keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur hatte, kann auch außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31.12.24 erfolgen. Dies gilt für nationale und internationale Transfers. Vertragsauflösungen, Vertragsverlängerungen sowie neue Verträge können online erfasst und hochgeladen werden. Zudem kann eine Statusänderung (ab 6 Wochen vor Vertragsende) ebenfalls online beantragt werden. Es gilt eine Aufbewahrungspflicht aller Unterlagen von mindestens 2 Jahren. Bei Vertragsverlängerungen muss der Vertrag unbedingt vor Ablauf des ursprünglichen Vertragsendes online hochladen werden.
Vertragsabschlüsse, Vertragsverlängerungen oder Vertragsauflösungen müssen spätestens 14 Tage nach Abschluss angezeigt bzw. online hochgeladen werden. Nicht unverzüglich vorgelegte Vertragsangelegenheiten können nicht anerkannt und berücksichtigt werden. Wir möchten auch nochmals darauf hinweisen, dass die monatliche Mindestvergütung von Vertragsspieler von 250 € auf 350 € erhöht wurde. Der Sozialversicherungsnachweis und damit die Bestätigung, dass für den Vertragsspieler die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abgeführt werden, muss spätestens drei Monate nach Vertragsbeginn durch den Verein nachgewiesen werden. Den Nachweis können Sie online hochladen (Antragstellung „Verträge„ > SV-Nachweis).
Der ältere A-Junioren und B-Juniorinnen-Jahrgang wechselt bereits nach Aktivenspielrecht.
Für den Nachwuchsbereich darunter, ab dem jüngeren A-Junioren und dem jüngeren B-Juniorinnen –Jahrgang, gelten die bekannten Wechselbestimmungen. Vereinswechsel in die A- und B-Junioren/Juniorinnen-Bundesligen sind nur bis zum 31.08.24 möglich.
Wichtiger Hinweis: Seit dem 01.04.2024 muss bei einem Vereinswechsel eines Juniorenspielers (jüngere A-Junioren bis ältere D-Junioren), der unter § 3 Nr. 6. der DFB-Jugendordnung fällt (erstmaliger Vereinswechsel von einem Amateurverein zu einem Verein mit Leistungszentrum ohne Statusänderung), der aufnehmende Verein eine Entschädigung an die anspruchsberechtigten Amateurvereine zahlen. Die Tabelle der entsprechend zu zahlenden Beträge, können Sie sich gemäß § 3 Nr. 6 c DFB-JO entnehmen. Bei einer Abmeldung nach dem 30.06.2024 und Freigabe erhält der Spieler eine Wartefrist von 3 Monaten ab dem Tag der Abmeldung. Bei einer Nichtzustimmung greift die 6 Monats-Regel auf das letzte Spiel. Auch hier zählt jede Art von Spiel. Erstmalige Spielerlaubnis, Anträge auf vorzeitiges Aktivenspielrecht und Gastspielgenehmigungen sind ganzjährig möglich. Hier ist keine Frist zu beachten.
Was wird für eine Erstausstellung benötigt?
- Für eine Erstausstellung wird das Dokument „Erstmalige Spielgenehmigung“ und eine Kopie eines amtlichen Dokuments des Spielers benötigt.
- Die Kopie des amtlichen Dokuments dient nur zur Überprüfung der Daten und wird nicht weitergegeben.
Was muss ich für eine erstmalige Spielgenehmigung eines/r Spielers/in tun?
- Beantragung der Spielgenehmigung über das DFBnet
Wie lange dauert eine Genehmigung/Spielrechtserteilung?
- An Werktagen bis 15:00 Uhr erfolgt die Bearbeitung am selben Tag.
Was wird für eine internationale Erstausstellung benötigt?
- Antrag auf Spielerlaubnis
- Kopie eines amtlichen Dokuments
- Meldebestätigung der Familie (zeigt, dass der Spieler und ein Erziehungsberechtigter an derselben Adresse gemeldet ist)
- Bei unbegleiteten Flüchtlingen: Dokument, das die Inobhutnahme des Spielers bestätigt.
Was muss ich für eine erstmalige Spielgenehmigung eines/r Spielers/in tun?
- Antrag über das DFBnet stellen
- Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und Meldebestätigung der Familie hochladen.
Wie lange dauert eine Genehmigung/Spielrechtserteilung?
- Freundschaftsspielrecht: Wird mit Eingang des Antrags datiert.
- Pflichtspielrecht: Wird nach DFB-Freigabe erteilt.
- Freigabe hängt vom abgebenden Nationalverband ab.
Welche Unterlagen benötige ich für einen Vereinswechsel?
- Antrag auf Vereinswechsel
Wie beantrage ich einen Vereinswechsel?
- Der Antrag wird über das DFBnet mit der jeweiligen Passnummer oder Spielerdaten gestellt.
Wie lange dauert eine Genehmigung/Spielrechtserteilung?
- Die Genehmigung hängt von der Bearbeitungszeit der Onlineabmeldung abgebenden Vereins und der darauffolgenden Prüfung durch die Passstelle ab.
Welche Unterlagen benötige ich für einen internationalen Vereinswechsel?
- Antrag auf Vereinswechsel
- Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Spielers
- Erweiterte Meldebestätigung der Familie in Deutschland
- Freigabe des abgebenden Nationalverbands
Wie beantrage ich einen internationalen Vereinswechsel?
- Der Antrag erfolgt über das DFBnet, wobei die erforderlichen Dokumente im Antrag hochgeladen werden müssen.
Wie lange dauert eine Genehmigung/Spielrechtserteilung?
- Ein internationaler Vereinswechsel ist abhängig von der Freigabe des abgebenden Nationalverbands. (In der Regel nach 14 Tagen)
Welche Formen des Zweitspielrechts gibt es?
a. Zweitspielrecht
b. Gastspielrecht
Was ist ein Gastspielrecht/ Zweitspielrecht?
a. Ein Zweitspielrecht ist ein zusätzliches Spielrecht aufgrund von wechselnden Aufenthaltsorten (Trennungskind, Ausbildung etc.)
b. Ein Gastspielrecht ist ein einfaches Spielrecht aufgrund von keiner Spielmöglichkeit im Stammverein
Welche Unterlagen benötige ich für ein Zweitspielrecht / Gastspielrecht
a. Zweitspielrecht
- Antrag auf Zweitspielrecht
- Notwendige Unterlagen zu einem wechselnden Aufenthaltsortes
- Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Vereins
- ggf. Freigabe des übergeordneten Verbands
b. Gastspielrecht
- Antrag auf Gastspielrecht
Wie beantrage ich ein Zweitspielrecht / Gastspielrecht?
a. Zweitspielrecht
- Antrag auf Zweitspielrecht ((Antragsstellung über DFBnet)
- Notwendige Unterlagen zu einem wechselnden Aufenthaltsortes
- Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Vereins
- Nachweis der Mitgliedschaft Stamm- und Zweitverein
b. Gastspielrecht
-Antrag auf Gastspielrecht (Antragsstellung über DFBnet)
Wie lange dauert eine Genehmigung / Spielrechtserteilung?
a. Zweitspielrecht
- Bei Vorliegen aller Unterlagen bis 15:00 Uhr tagesgleich. Ansonsten am nächsten Werktag.
b. Gastspielrecht
- Bei Vorliegen aller Unterlagen bis 15:00 Uhr tagesgleich. Ansonsten am nächsten Werktag.
In welchen Spielen kann ich mit Freundschaftsspielrecht und Pflichtspielrecht teilnehmen?
- Mit Freundschaftsspielrecht in Freundschaftsspielen und Pokalspielen.
- Mit Pflichtspielrecht in allen anderen offiziellen Wettbewerben.
Wie findet eine Erteilung des Spielrechts statt?
- Nach der Antragstellung und Prüfung durch den Verband wird das Spielrecht über das DFBnet erteilt und bestätigt.
Rückwechsel
- Ein Spieler kann nach einem Vereinswechsel zum ursprünglichen Verein zurückkehren. Voraussetzung dafür ist, dass der Spieler noch kein Spiel in seinem neuen Verein absolviert hat.
Wegfall von Wartefristen
- In besonderen Fällen können Wartefristen entfallen.
Austauschschüler
- Austauschschüler können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Wartefristen in den Spielbetrieb aufgenommen werden, jedoch längstens für 1 Jahr.
Hallenmeisterschaften
- Bei offiziellen Wettbewerben des Verbands oder Kreises benötigen Spieler*innen Pflichtspielrecht. Bei nicht offiziellen Wettbewerben des Verbandes oder Kreises benötigen die Spieler*innen nur das Freundschaftsspielrecht
Mehrfacher Vereinswechsel während einer Spielzeit
- Ein mehrfacher Vereinswechsel innerhalb einer Saison ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Nachträgliche Zustimmung
- Die Nachträgliche Zustimmung kann für Jugendspieler ganzjährig beantragt werden. Hierzu wird eine schriftliche Bestätigung des abgebenden Vereins benötigt
Um am verbandsorganisierten Spielbetrieb teilnehmen zu können, muss ein Spieler über eine Spielerlaubnis verfügen. Hat der Spieler in Deutschland noch keine Spielerlaubnis, d.h. der Spieler hat noch KEIN offizielles Spiel bestritten, muss ein Antrag auf Erteilung der erstmaligen Spielerlaubnis beantragt werden.
Ein Antrag "Erstmalige Spielgenehmigung" kann ganzjährig gestellt werden. Die Spielberechtigung für Freundschafts- und Pflichtspiele wird auf den Tag der Antragstellung erteilt. Der Antrag kann ganz einfach über die DFBnet-Anwendung „Antragstellung Online“ erfolgen.
Deutsche Erwachsene, egal welchen Alters:
Hinweis: Bei der Eingabe der persönlichen Daten des jeweiligen Spielers ist darauf zu achten, dass der Vor- und Zuname genauso eingegeben wird, wie dieser aus dem amtlichen Dokument hervorgeht. Bei einem Umlaut (z.B. dem „ü“) im Namen, muss dieser ebenso im DFBnet eingetragen werden. Zusätzliche Anlagen bei ausländischen Erwachsenen! Handelt es sich bei dem beantragten Spieler um einen ausländischen Fußballer müssen zusätzliche Unterlagen mit eingereicht werden. Detaillierte und weiterführende Informationen finden Sie unter dem Punkt „International“.
Der Vereinswechsel eines Amateurs der Altersklasse Herren/Frauen sowie des älteren Jahrgangs der A-Junioren und B-Juniorinnen kann nach der DFB-Spielordnung (§ 16 ff. bfv-Spielordnung) in zwei Wechselperioden stattfinden:
Wechselperiode I | vom 01.07. bis zum 31.08. |
Wechselperiode II | vom 01.01. bis zum 31.01. |
Ein Transfer außerhalb dieser Zeitfenster geht mit einer Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele zum Antragseingang und mit einer Wartefrist von sechs Monaten ab dem Tag des letzten Spiels für Pflichtspiele einher.
Grundsätzlich kann der antragstellende Verein die Bearbeitung eines regionalen als auch überregionalen Vereinswechsels unter der DFBnet-Anwendung „Antragstellung Online“ über den Menüpunkt „Antragsübersicht“ verfolgen.
Damit ein Spieler den Verein wechseln kann, muss dieser zunächst bei seinem aktuellen Verein abgemeldet werden. Hierzu ist die Abmeldepostkarte per Einschreiben an die offizielle Vereinsanschrift des jeweiligen Vereins zu schicken oder die Beantragung eines online-Vereinswechsels mittels der DFBnet-Anwendung „Antragstellung Online“ durchzuführen (Antragstellung ist gleichzeitig Tag der Abmeldung). Oder Sie wählen noch den alten herkömmlichen Weg und schicken die Abmeldepostkarte per Einschreiben (-Rückschein) an die offizielle Vereinsanschrift des jeweiligen Vereins.
Die Abmeldung des Spielers muss fristgerecht erfolgen, um einen Vereinswechsel innerhalb der zwei Wechselperioden zu ermöglichen (als Tag der Abmeldung gilt das Datum der Antragstellung oder des Poststempels):
Abmeldung für Wechselperiode I | bis zum 30.06. |
Abmeldung für Wechselperiode II | bis zum 31.12. |
Geht einem Verein eine Abmeldung für einen Spieler – per Einschreiben oder durch die online-Beantragung als automatisch generiertes Abmeldeschreiben ins E-Postfach oder per Einschreiben zu, muss dieser mit der Abmeldung des Spielers innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung reagieren. Grundsätzlich kann der bisherige Verein des Spielers (abgebender Verein) einem Vereinswechsel zustimmen oder nicht zustimmen und dies entsprechend bei der online-Abmeldung vermerken.
Hinweis: Die Spielberechtigung für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung, sodass der Spieler keine weiteren Spiele für den bisherigen Vereins bestreiten darf!
Wird der Spieler nicht innerhalb der 14-tägigen Frist abgemeldet, wird der abgebende Verein in Form einer auf ebenfalls zwei Wochen befristete Pass-/Abmeldeanforderung erneut um die Abmeldung des Spielers gebeten und der Spieler gilt als freigegeben (sofortiges Spielrecht anhand der entsprechenden Wechselbestimmungen). Wird auch der zweiten Aufforderung nicht nachgekommen, wird gegen den abgebenden Verein ein Bußgeld in Höhe von 103 € erhoben (§ 26 bfv-Strafordnung).
Ein Antrag „Erstmalige Spielgenehmigung“ oder „Vereinswechsel“ eines ausländischen Spielers muss mit zusätzlichen Anlagen bei der Passstelle des Badischen Fußballverbands gestellt und in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball-Bund bearbeitet werden. Die Beantragung erfolgt unter der DFBnet-Anwendung „Antragstellung Online“ und kann über den Menüpunkt „Antragsübersicht“ verfolgt werden. Der Verein muss die Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Grundsätzlich wird bei den internationalen Passangelegenheiten zwischen Internationalen Erstausstellungen und Internationalen Vereinswechseln unterschieden.
Um am verbandsorganisierten Spielbetrieb teilnehmen zu können, muss ein Spieler über eine Spielerlaubnis verfügen. Hat der Spieler in Deutschland noch keine Spielerlaubnis, d.h. der Spieler hat noch KEIN offizielles Spiel bestritten, muss ein Antrag auf Erteilung der erstmaligen Spielerlaubnis beantragt werden.
Ein Antrag auf Erteilung der erstmaligen Spielerlaubnis kann ganzjährig gestellt werden. Das Spielrecht für Freundschaft- und Pokalspiele wird auf den Tag der Antragstellung erteilt. Das Spielrecht für Pflichtspiele kann erst ab Eingang der DFB-Freigabe erteilt werden.
Ausländische Erwachsene, die …
… das 18. Lebensjahr vollendet haben:
HINWEIS: Bei der Online-Beantragung muss lediglich der Ausweis des Spielers hochgeladen werden.
Hat der jeweilige Spieler bereits im Ausland am Spielbetrieb teilgenommen, muss ein Antrag „Vereinswechsel“ beantragt werden. Dabei müssen die Bestimmungen des FIFA-Reglements bzgl. Status und Transfer von Spielern im Zusammenhang mit der DFB-Spielordnung und die Wechselperioden I und II eingehalten werden.
Wechselperiode I | vom 01.07. bis zum 31.08. | (bei Abmeldung bis zum 30.06.) |
Wechselperiode II | vom 01.01. bis zum 31.01. | (bei Abmeldung bis zum 31.12.) |
Bei einem Antrag „Vereinswechsel“, der außerhalb der Wechselperiode gestellt wird, bekommt der jeweilige Spieler die Spielberechtigung für Pflichtspiele zu Beginn der nächsten Wechselperiode. Es sei denn, der abgebende Nationalverband bestätigt, dass das letzte Spiel des jeweiligen Spielers länger als sechs Monate zurückliegt.
Darüber hinaus gelten für internationale Vereinswechsel von Spielern, die entweder im Ausland als Vertragsspieler geführt sind oder beim antragstellenden Verein Vertragsspieler werden sollen, besondere Bestimmungen (FIFA-TMS, Reamateurisierung). Für Informationen hierzu nehmen Sie bitte Kontakt zur Passstelle des Badischen Fußballverbands auf.
Der Ablauf der Beantragung eines internationalen Vereinswechsels läuft mit Ausnahme der Berücksichtigung der Wechselperioden analog zu dem einer internationalen Erstausstellung ab (Übersicht einzureichender Unterlagen).
Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) haben. Die Laufzeit soll für Spieler über 18 Jahren auf fünf Jahre begrenzt werden. Für Spieler unter 18 Jahren beträgt die maximale Laufzeit eines Vertrages drei Jahre. Der Abschluss ist während eines Spieljahres auch für die laufende Spielzeit möglich.
Die Vereine und die Spieler sind verpflichtet, Vertragsabschlüsse, Änderungen sowie Verlängerung von Verträgen unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tagen ab Vertragsabschluss, über die Antragstellung ONLINE durchzuführen und die entsprechenden Dokumente hochzuladen. Eine Berücksichtigung der angezeigten Verträge findet nur statt, wenn diese die vom Verein an den Spieler zu leistende Vergütung oder andere geldwerte Vorteile in Höhe von mindestens € 350,00 monatlich ausweisen. Eine weitergehende inhaltliche Prüfung durch den zuständigen Verband findet nicht statt.
Bei einem aufgrund eines Vertragsabschlusses erfolgten Vereinswechsel ist der aufnehmende Verein verpflichtet, rechtzeitig einen Antrag auf Vereinswechsel bei der Passstelle online zu stellen oder den Antrag eingescannt per Email über die E-Postfachadresse des Vereins an passstelle@badfv.de zu übermitteln. Mit Beginn des wirksam angezeigten Vertrages erlischt eine bis dahin geltende Spielberechtigung für einen anderen Verein.
Verträge können auch mit A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrgangs gilt dies nur, wenn sie einer DFB-Auswahl oder der bfv-Auswahl angehören oder eine Spielberechtigung für einen Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen besitzen.
Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalliga oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag (3+2 Modell).
Im Spielerpass-Online werden die Spielerlaubnisdaten eines Spielers (Spielerlaubnis für Freundschafts- und Pflichtspiele etc.) sowie seine persönlichen Angaben gespeichert. Hierzu zählen der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum sowie die Nationalität. Diese Angaben, die den Spieler betreffen, müssen stets korrekt sein und der Wahrheit entsprechen.
Sollten die persönlichen Angaben falsch gespeichert sein (z.B. aufgrund Tippfehler, Vor- und Nachname vertauscht) oder sich diese geändert haben (z.B. aufgrund einer Eheschließung), muss die Passstelle darüber informiert werden. Hierzu ist ein Antrag auf Personenänderung zu stellen.
Ein Antrag auf Personenänderung kann ganzjährig gestellt werden, da die Spielberechtigung für Freundschafts- und Pflichtspiele unberührt bleibt. Der Antrag kann online erfolgen.
Bei der Beantragung muss ein Nachweis in Form einer Kopie eines amtlichen Dokumentes für die Antragstellung vorliegen. Folgende persönlichen Angaben des Spielers können geändert werden:
Hinweis: Bei der Eingabe der persönlichen Daten des jeweiligen Spielers ist darauf zu achten, dass der Vor- und Zuname genauso eingegeben wird, wie dieser aus dem amtlichen Dokument hervorgeht. Bei einem Umlaut (z.B. dem „ü“) im Namen, muss dieser ebenso im DFBnet eingetragen werden.
Für Spieler, die beispielsweise aufgrund des Studiums oder des Berufs, zwischen zwei Orten pendeln, kann bis zum Ende der jeweiligen Spielzeit eine Zweitspielgenehmigung beantragt werden. Hierdurch bekommt der Spieler neben der Spielerlaubnis für seinen Stammverein ein zusätzliches Spielrecht für einen weiteren Verein (Zweitverein). Der entsprechende Antrag ist bis spätestens 15.04. eines Jahres einzureichen, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden. Zur Fristwahrung können die Unterlagen per Fax oder per Mail eingesendet und die Originale unverzüglich nachgereicht werden.
Für die Beantragung der Zweitspielgenehmigung müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Spieler ist Student, Berufspendler oder gehört einer vergleichbaren Personengruppe an
Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herren-Mannschaft am Spielbetrieb unterhalb der Verbandsliga teil
Im Frauenbereich nimmt der Zweitverein mit seiner ersten Frauen-Mannschaft am Spielbetrieb unterhalb der Oberliga BW teil
Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 50 Kilometer (Fahrstrecke)
oder
Hinweis: Die Spielerlaubnis für den Stammverein bleibt von der Erteilung einer Zweitspielgenehmigung unberührt.
Um am offiziellen Spielbetrieb der Derbystar Futsal-Liga Baden teilnehmen zu können, muss der Spieler über eine Fußball- oder Futsal-Spielberechtigung für den Verein verfügen, in dessen Mannschaft er in der Futsal-Liga spielen will. Für alle anderen Futsal-Wettbewerbe ist dringend eine Futsal-Spielberechtigung notwendig.
Grundsätzlich wird bei den Futsal-Spielberechtigungen zwischen Futsal-Erstausstellung, Futsal-Abmeldung und Futsal-Vereinswechsel (auch international) unterschieden, die nachfolgend erklärt werden.
Hat der Spieler in Deutschland noch keine Futsal-Spielerlaubnis, d.h. der Spieler hat noch KEIN offizielles Spiel im Rahmen der Derbystar-Futsal-Liga Baden oder der Futsal-Liga eines anderen Landes- oder Nationalverbandes bestritten, muss die erstmalige Futsal-Spielgenehmigung beantragt werden.
Dieser Antrag kann ganzjährig gestellt werden. Die Spielberechtigung für Freundschafts- und Pflichtspiele wird am Tag, an dem die Unterlagen vollständig eingehen, erteilt. Die Unterlagen können über den Postweg bei der Passstelle oder online eingereicht werden. Bei einer online Beantragung müssen die Originalunterlagen immer zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Bevor ein Spieler seinem Futsal-Verein wechseln kann, muss dieser bei seinem aktuellen Futsal-Verein als aktiver Futsal-Spieler abgemeldet werden. Diese Abmeldung muss entweder per Einschreiben mittels Abmeldepostkarte an die offizielle Vereinsanschrift, in elektronischer Form mit Hilfe des Futsal-Abmeldeschreibens, das ins vereinsinterne E-Postfach des abgebenden Futsal-Vereins versendet wird, oder online erfolgen.
Geht einem Futsal-Verein eine Abmeldung für einen Futsal-Spieler – per Einschreiben, über das E-Postfach oder online – zu, muss dieser mit der Abmeldung des Futsal-Spielers innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung reagieren (Vorgehen bei einer Futsal-Abmeldung verläuft analog zur Abmeldung eines Fußball-Spielers).
Ein Amateur kann sowohl in der Wechselperiode I als auch in der Wechselperiode II einen Vereinswechsel vornehmen, in der Wechselperiode II jedoch nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins.
Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.8. (Wechselperiode I): Der zuständige Mitgliedsverband erteilt die Spielberechtigung für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 1.7., wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des festgelegten Entschädigungsbetrags nachweist, im Übrigen zum 1.11. Nach diesem Zeitpunkt bedarf es keiner Zustimmung des abgebenden Vereins.
Abmeldung in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12. und Eingang des Antrags auf Spielberechtigung bis zum 31.1. (Wechselperiode II):
Nachträgliche Zustimmungen nur innerhalb der Futsal-Wechselperiode!
Eine Nicht-Zustimmung kann nachträglich in eine Zustimmung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages der Futsal-Wechselperiode. Hierfür muss der bfv-Passstelle entweder ein Schriftstück auf offiziellem Vereinsbriefpapier, dass durch Unterschrift eines vertretungsberechtigten Vereinsmitarbeiters sowie dem Vereinsstempel bestätigt wird, oder online beantragt werden. Bei einer online Beantragung müssen die Originale immer zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Wir verweisen zudem auf die Futsal-Ordnung.
Mannschaften der Oberliga aufwärts können in Freundschaftsspielen sowie in Trainingseinheiten Spieler anderer Vereine testweise einsetzen. Hierzu muss im Vorfeld ein Antrag auf Testspielgenehmigung bei der Passstelle per E-Mail eingereicht werden. Die Beantragung kann ganzjährig vorgenommen werden und erfordert die Zustimmung des aktuellen bzw. bisherigen Stammvereins, da die Spielerlaubnis beim Stammverein bestehen bleibt. Darüber hinaus wird die testweise Spielerlaubnis entweder für einen bestimmten Zeitraum oder für eine bestimmte Begegnung beantragt. Bei vereinslosen Spielern entfällt die Zustimmung des letzten Vereins. Die Testspielgenehmigung ist dennoch zu beantragen.
Hinweis: Bei Spieler aus anderen Mitgliedsverbänden der FIFA ist ebenfalls eine Zustimmung des abstellenden Vereins oder das Einverständnis des zuständigen Nationalverbandes erforderlich.
Als Pilotprojekt ist ab der Saison 2023/24 "Gemischtes Spielen - Frauen bei Männern" möglich.
Für Spielerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann nun ein Spielrecht in Herrenmannschaften gemäß § 10 Ziffer 8 SpO erteilt werden. Die Spielerlaubnis der Spielerin in der Frauenmannschaft bleibt von der Erteilung des Spielrechts in einer Herrenmannschaft jedoch unberührt. Das Spielrecht kann nur für die Herrenmannschaft im Stammverein beantragt bzw. erteilt werden und gilt in allen Verbands- und Freundschaftsspielen sowie im Hallen- und Futsalspielbetrieb, beim Beachsoccer, beim Seniorenfußball, im Freizeit und Breitenfußball. Handelt es sich bei der Spielerin im Stammverein um einen reinen Frauenverein, ist natürlich das Spielrecht in einem anderen Herrenverein, ohne bestimmte Voraussetzungen, möglich. Das Spielrecht kann auch als Zweitspielrecht erteilt werden, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zweitspielrechts gemäß §10 Ziffer 6 SpO erfüllt sind.
Das gemischte Spielen im eigenen Verein ist ohne Antrag möglich. Hierzu muss lediglich ein Harken in der Spielberechtigungsliste der jeweiligen Mannschaft unter „gemischt“ gesetzt werden. Sofern es sich um ein Zweitspielrecht nach §10 Ziff. 6 SpO handelt, muss dieses über das DFBnet mit der entsprechenden Begründung beantragt werden.
Bei Fragen oder Unklarheiten, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Passstelle telefonisch unter der Nummer 0721-40904-16 oder -57 oder per E-Mail Passstelle@badfv.de zur Verfügung.
Offiziell beginnt die Wechselperiode am 1. Juli und läuft bis zum 31. August 2024. Das bedeutet, alle Wechselangelegenheiten von Amateur- und Vertragsspieler*innen ab der 3. Liga abwärts bis zur Kreisklasse C, einschließlich dem älteren A-Junioren-Jahrgang (2006) sowie dem älteren B-Juniorinnen-Jahrgang (2008) müssen der Passstelle des Badischen Fußballverbandes bis zum Fristende am 31.08.2024 vorliegen bzw. online beantragt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Abmeldung unbedingt bis zum 30.06.2024 erfolgen muss. Unterlagen bzw. Online-Anträge, die nach dem 31.08.2024 eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden
Will ein*e Spieler*in den Verein wechseln, muss die Abmeldung bei dem bisherigen Verein als aktive*r Spieler*in nachweisbar erfolgen. Dafür gibt es zwei Wege:
Variante 1: Willigt der/die Spieler*in bzw. bei Jugendlichen der Erziehungsberechtigte schriftlich ein, kann der aufnehmende Verein einen Antrag auf Vereinswechsel online über das DFBnet Pass Online-Portal stellen. Als Abmeldetag gilt der Tag der Eingabe in das System. Das muss bei Herren und Frauen sowie bei der Jugend bis einschließlich 30.06.2024 erfolgen. Bitte beachten: Das Abmeldedatum kann nicht rückwirkend geändert werden.
Variante 2: Der aufnehmende Verein kann den Spieler in Form einer Abmeldepostkarte per Einschreiben-Rückschein abmelden. Oder auch der Spieler selbst meldet sich mit der Abmeldepostkarte bei seinem bisherigen Verein ab. Als Empfänger-Adresse gilt ausschließlich die offizielle Vereinsanschrift. Diese kann über den Vereinsmeldebogen eingesehen werden. Der Poststempel gilt als Tag der Abmeldung. Damit beginnt eine 14-Tage-Frist, in der der abgebende Verein verpflichtet ist, den Spieler online abzumelden.
Meldet der abgebende Verein den Spieler innerhalb der 14-Tage Frist nicht online ab, gilt er als freigegeben (nur bei einer frist-und ordnungsgemäßen Abmeldung zum 30.06.24) Dies gilt für alle Arten der Abmeldung. Stimmt der abgebende Verein zu, wird das Spielrecht für Pflichtspiele frühestens zum 01.07.24 erteilt. Stimmt der abgebende Verein der Freigabe nicht zu, erhält der Spieler die Spielberechtigung zum 01.11.2024. Wurde der Spieler fristgerecht abgemeldet (30.06.24) und der abgebende Verein erteilt eine Freigabe, gilt das sofortige Spielrecht für Pflichtspiele. Die Spielberechtigung für Pokal- und Freundschaftsspiele beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Bei einer Abmeldung nach dem 30.06.24 greift die 6 Monats-Regel auf das letzte Spiel. Bitte beachten Sie, dass hierbei jede Art von Spiel zählt. Andernfalls erfolgt das Spielrecht erst zum 01.01.25 (Wechselperiode II).
Herren/Frauen: Stimmt der abgebende Verein dem Wechsel nicht zu, erhält der Spieler die Spielberechtigung zum 01.11.2024. Um diese Sperre zu verhindern, kann in der Wechselperiode I die nachträgliche Freigabe durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung erreicht werden. Die Höhe der Ausbildungsentschädigung ist festgelegt und hängt von verschiedenen Faktoren (Alter, Spielklasse und Dauer der Zugehörigkeit beim bisherigen Verein) ab. Auf unserer Homepage steht hierfür ein digitaler Entschädigungsrechner (im Tab "Vereinswechsel") zu Verfügung, der Ihnen den Höchstbetrag automatisch berechnet.
Nachträgliche Freigabe: Die nachträgliche Freigabe muss durch einen Nachweis der Zahlung oder eine schriftliche Bestätigung des abgebenden Vereins nachgewiesen werden. Bis zum Ende der Wechselperiode (31.08.2024) muss sie spätestens online durch den aufnehmenden Verein beantragt werden.
Die Abmeldung eine*r Spieler*in muss auch hier bis zum 30.06.2024, online durch den neuen Verein oder alternativ durch den/die Spieler*in bzw. bei Jugendlichen ein Erziehungsberechtigte, selbst per Abmeldepostkarte oder schriftlich erfolgen. Als Empfängeradresse gilt ebenfalls ausschließlich die offizielle Vereinsadresse. Der aufnehmende Verein kann online entsprechend den Vereinswechsel beantragen.
Diese müssen spätestens bis zum 31.08.24 online ordnungsgemäß beantragt werden. Ab Eingang der DFB-Freigabe wird das Spielrecht für Pflichtspiele erteilt, das Freundschaft- und Pokalspielrecht erfolgt auf den Tag der Antragstellung.
Will ein Vertragsspieler den Verein verlassen und beim neuen Verein Amateurspieler werden, muss zum 30.06.2024 entweder der Vertrag auslaufen oder die einvernehmliche Vertrags-Auflösung online der bfv-Passstelle angezeigt werden. Der aufnehmende Verein benötigt trotz des auslaufenden oder vorzeitig beendeten Vertrags einen Nachweis der fristgerechten Abmeldung zum 30.06.2024. Die Beantragung des Vereinswechsels durch den aufnehmenden Verein muss zwischen dem 01.07.2024 und dem 31.08.2024 online erfolgen oder durch Vorlage der vollständigen Unterlagen per E-Mail an die bfv-Passstelle.
Erhält ein Vertrags- oder Amateurspieler beim neuen Verein einen Vertrag, wird das Spielrecht auf den Tag der vollständigen Unterlagen bzw. online-Beantragung erteilt. Die Abmeldeanforderung erfolgt systemseitig durch die Passstelle und der abgebende Verein wird gebeten, die Abmeldedaten online zu erfassen. (WICHTIG ggf. zu beachten > § 23 Ziffer 8+9 SpO).Unabhängig vom Freigabevermerk des abgebenden Vereins gilt die Spielerlaubnis zum Antragseingang, frühestens zum 01.07.2024. Die Vertragslaufzeit muss immer mindestens bis zum Ende der laufenden Runde festgeschrieben sein und spätestens zum 01.09.2024 beginnen. Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der zum Ablauf der Wechselperiode I vertraglich an keinen Vereins als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und daher bis zum 31.08.24 keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur hatte, kann auch außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31.12.24 erfolgen. Dies gilt für nationale und internationale Transfers. Vertragsauflösungen, Vertragsverlängerungen sowie neue Verträge können online erfasst und hochgeladen werden. Zudem kann eine Statusänderung (ab 6 Wochen vor Vertragsende) ebenfalls online beantragt werden. Es gilt eine Aufbewahrungspflicht aller Unterlagen von mindestens 2 Jahren. Bei Vertragsverlängerungen muss der Vertrag unbedingt vor Ablauf des ursprünglichen Vertragsendes online hochladen werden.
Vertragsabschlüsse, Vertragsverlängerungen oder Vertragsauflösungen müssen spätestens 14 Tage nach Abschluss angezeigt bzw. online hochgeladen werden. Nicht unverzüglich vorgelegte Vertragsangelegenheiten können nicht anerkannt und berücksichtigt werden. Wir möchten auch nochmals darauf hinweisen, dass die monatliche Mindestvergütung von Vertragsspieler von 250 € auf 350 € erhöht wurde. Der Sozialversicherungsnachweis und damit die Bestätigung, dass für den Vertragsspieler die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abgeführt werden, muss spätestens drei Monate nach Vertragsbeginn durch den Verein nachgewiesen werden. Den Nachweis können Sie online hochladen (Antragstellung „Verträge„ > SV-Nachweis).
Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wurde nur der Begriff Spieler verwendet, Spielerinnen sind damit ebenfalls angesprochen.
Für Vereinswechsel in der Wechselperiode II sind für Amateure und Vertragsspieler von der C-Klasse bis zur dritten Liga Fristen unbedingt zu beachten. Diese Regelungen umfassen die Bereiche Herren mit dem älteren A-Junioren-Jahrgang (2005) sowie Frauen einschließlich dem älteren B-Juniorinnen-Jahrgang (2007).
Hierfür muss der Antrag auf Vereinswechsel vom aufnehmenden Verein online über das DFBnet Portal „Antragstellung-Online“ bis spätestens zum 02.01.2024 gestellt werden, da der 31.12.2023 in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt. Dies gilt gleichzeitig als Abmeldung. Erteilt der abgebende Verein die Freigabe, erhält der Spieler die sofortige Spielerlaubnis für Pflichtspiele, frühestens jedoch ab dem 01.01.2024. Verweigert der abgebende Verein die Zustimmung, erhält der Spieler eine Sperre von sechs Monaten ab dem letzten Spiel. Alternativ können sich die Vereine bis Mittwoch, den 31.01.2024, auf eine nachträgliche Freigabe einigen. Die Ablösesumme ist in der Wechselperiode II frei verhandelbar. Die nachträgliche Freigabe kann nur vom aufnehmenden Verein im DFBnet beantragt werden.
Die Abmeldung des Spielers kann zum 31.12.23 bzw. 02.01.2024 durch den abgebenden Verein online erfolgen. Anschließend kann der aufnehmende Verein online den Vereinswechsel beantragen. NEU: Zwischenzeitlich ist bei vielen Verbänden auch die Abmeldung online durch den neuen Verein möglich. Eine Übersicht, bei welchen Verbänden dies möglich ist, gibt es hier (im Reiter Vereinwechsel > überregionaler Vereinswechsel). Gibt der abgebende Verein keine Zustimmung, erhält der Spieler eine Sperre von sechs Monaten ab dem letzten Spiel. Alternativ können sich die Vereine bis zum 31.01.2024 auf eine nachträgliche Freigabe einigen. Die Ablösesumme ist in der Wechselperiode II frei verhandelbar. Die nachträgliche Freigabe kann nur vom aufnehmenden Verein im DFBnet beantragt werden.
Die Frist für internationale Vereinswechsel ist der 31.01.2024. Bis dahin muss der Antrag online erfolgt sein. Infos zu den Unterlagen finden Sie hier.
In der Wechselperiode II ist ein solcher Wechsel ausschließlich mit der Zustimmung des abgebenden Vereins möglich. Bei Nicht-Zustimmung reicht das Einreichen eines Vertrages nicht, um das sofortige Spielrecht zu erlangen.
Soll ein Vertragsspieler bei einem neuen Verein einen Folgevertrag erhalten, muss die Vertragsauflösung mit dem abgebenden Verein spätestens auf den 31.01.2024 datiert und im DFBnet hochgeladen werden. Zusätzlich muss der abgebende Verein die Abmeldung online erledigen. Der aufnehmende Verein muss den neuen Vertrag bis 31.01.2024 bei der bfv-Passstelle einreichen bzw. online hochladen. Dieser muss spätestens am 01.02.2024 beginnen und eine Mindestlaufzeit bis zum 30.06.2024 haben.
Erhält ein Vertragsspieler beim neuen Verein keinen Vertrag, muss der Vertrag mit dem abgebenden Verein bis zum 31.12.2023 bzw. 02.01.2024 aufgelöst und der Spieler im DFBnet abgemeldet werden. Gibt der abgebende Verein keine Zustimmung erhält der Spieler eine Sperre von 6 Monaten ab dem letzten Spiel (hier Datum der Vertragsauflösung). Alternativ können sich die Vereine bis 31.01.2024 auf eine nachträgliche Freigabe einigen. Die Ablösesumme ist in der Wechselperiode II frei verhandelbar. Die nachträgliche Freigabe kann nur vom aufnehmenden Verein im DFBnet beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass Anträge, die nach dem 31.01.2024 online gestellt oder postalisch eingehen (Posteingangsstempel bfv ist ausschlaggebend) nicht mehr der Wechselperiode II zugeordnet werden können.
Nicht betroffen von dieser Regelung ist der Nachwuchsbereich vom jüngeren A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahrgang abwärts. Dies sind bei den Jungs die Jahrgänge 2006 und jünger sowie bei den Mädchen die Jahrgänge 2008 und jünger. Dort zählt für das Spielrecht für Pflichtspiele weiterhin: Bei Freigabe drei Monate nach dem Tag der Abmeldung und bei Nichtfreigabe sechs Monate nach dem letzten Spiel.
Grundsätzlich gilt: Reagiert ein Verein innerhalb der ersten 14 Tage nicht auf eine Abmeldung durch den neuen Verein, erhält der Spieler das sofortige Spielrecht für Pflichtspiele, wenngleich die Zustimmung ursprünglich verweigert wurde.
Was wird für eine Erstausstellung benötigt?
- Für eine Erstausstellung wird das Dokument „Erstmalige Spielgenehmigung“ und eine Kopie eines amtlichen Dokuments des Spielers benötigt.
- Die Kopie des amtlichen Dokuments dient nur zur Überprüfung der Daten und wird nicht weitergegeben.
Was muss ich für eine erstmalige Spielgenehmigung eines/r Spielers/in tun?
- Beantragung der Spielgenehmigung über das DFBnet
Wie lange dauert eine Genehmigung/Spielrechtserteilung?
- An Werktagen bis 15:00 Uhr erfolgt die Bearbeitung am selben Tag.
Was wird für eine internationale Erstausstellung benötigt?
- Antrag auf Spielerlaubnis
- Kopie eines amtlichen Dokuments
Was muss ich für eine erstmalige Spielgenehmigung eines/r Spielers/in tun?
- Antrag über das DFBnet stellen
- Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und Meldebestätigung der Familie hochladen.
Wie lange dauert eine Genehmigung/Spielrechtserteilung?
- Freundschaftsspielrecht: Wird mit Eingang des Antrags datiert.
- Pflichtspielrecht: Wird nach DFB-Freigabe erteilt.
- Freigabe hängt vom abgebenden Nationalverband ab.
Welche Unterlagen benötige ich für einen Vereinswechsel?
- Antrag auf Vereinswechsel
Wie beantrage ich einen Vereinswechsel?
- Der Antrag wird über das DFBnet mit der jeweiligen Passnummer oder Spielerdaten gestellt.
Wie lange dauert eine Genehmigung/Spielrechtserteilung?
- Die Genehmigung hängt von der Bearbeitungszeit der Onlineabmeldung abgebenden Vereins und der darauffolgenden Prüfung durch die Passstelle ab.
Welche Unterlagen benötige ich für einen internationalen Vereinswechsel?
- Antrag auf Vereinswechsel
- Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Spielers
Wie beantrage ich einen internationalen Vereinswechsel?
- Der Antrag erfolgt über das DFBnet, wobei die erforderlichen Dokumente im Antrag hochgeladen werden müssen.
Wie lange dauert eine Genehmigung/Spielrechtserteilung?
- Ein internationaler Vereinswechsel ist abhängig von der Freigabe des abgebenden Nationalverbands. (In der Regel nach 14 Tagen)
Welche Formen des Zweitspielrechts gibt es?
a. Zweitspielrecht
b. Gastspielrecht
Was ist ein Gastspielrecht/ Zweitspielrecht?
- Ein Zweitspielrecht ist ein zusätzliches Spielrecht aufgrund von wechselnden Aufenthaltsorten (Wechselnder Arbeitsplatz etc.) oder keiner Spielmöglichkeit für eine Seniorin bei den Senioren/Seniorinnen
Welche Unterlagen benötige ich für ein Zweitspielrecht?
- Antrag auf Zweitspielrecht inkl. Zustimmung und Nachweis der Mitgliedschaft des Stamm- und Zweitvereins
- Notwendige Unterlagen zu einem wechselnden Aufenthaltsortes oder Nachweis keiner Spielmöglichkeit bei den Senioren/Seniorinnen
- Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Vereins
- ggf. Freigabe des übergeordneten Verbands
Wie beantrage ich ein Zweitspielrecht?
- Antrag auf Zweitspielrecht über DFBnet
Wie lange dauert eine Genehmigung / Spielrechtserteilung?
- Bei Vorliegen aller Unterlagen bis 15:00 Uhr tagesgleich. Ansonsten am nächsten Werktag.
In welchen Spielen kann ich mit Freundschaftsspielrecht und Pflichtspielrecht teilnehmen?
- Mit Freundschaftsspielrecht in Freundschaftsspielen und Pokalspielen.
- Mit Pflichtspielrecht in allen anderen offiziellen Wettbewerben.
Wie findet eine Erteilung des Spielrechts statt?
- Nach der Antragstellung und Prüfung durch den Verband wird das Spielrecht über das DFBnet erteilt und bestätigt.
Wer kann Vertragsspieler werden?
- Im Badischen Fußballverband (bfv) kann grundsätzlich jede(r) Spieler/in, der für die Senioren/Seniorinnen spielberechtigt ist, ein Vertragsspieler werden, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und einen Vertrag mit einem Verein abschließt.
- Für Nachwuchsleistungszentren gelten gesonderte Bestimmungen
Voraussetzungen
- Vereinbarung eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Spieler und dem Verein, der sowohl die sportlichen als auch die finanziellen Bedingungen regelt.
- Der Spieler muss mindestens 18 Jahre alt oder im Falle eines unter 18-jährigen Spielers der Senioren mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten sein.
- Der Vertrag muss separat zu einem Vereinswechsel im DFBnet hochgeladen sowie von der Passstelle des bfv genehmigt werden.
- Der Verein ist verpflichtet einen Vertragsspieler bei einer Sozialversicherung während seiner gesamten Vertragslaufzeit anzumelden.
- Der Vertrag muss immer mindestens bis zum Ende der laufenden Spielzeit abgeschlossen werden. Der Vertrag kann maximal 5 Jahre dauern.
Vertragsbeendigung
- Die Vertragsauflösung muss immer beidseitig ausgeführt werden. Diese muss über das DFBnet hochgeladen und vom bfv genehmigt werden.
Rückwechsel
- Ein Spieler kann nach einem Vereinswechsel zum ursprünglichen Verein zurückkehren. Voraussetzung dafür ist, dass der Spieler noch kein Spiel in seinem neuen Verein absolviert hat und eine Zustimmung auf den Rückwechsel erhält.
- Befindet sich der Spieler innerhalb einer Wartefrist und hat noch kein Spiel für den neuen Verein bestritten, kann der Spieler auch ohne Zustimmung das sofortige Spielrecht im alten Verein erhalten.
Wegfall von Wartefristen
- In besonderen Fällen können Wartefristen entfallen (bfv SpO § 17).
Hallenmeisterschaften
- Bei offiziellen Wettbewerben des Verbands oder Kreises benötigen Spieler*innen Pflichtspielrecht. Bei nicht offiziellen Wettbewerben des Verbandes oder Kreises benötigen die Spieler*innen nur das Freundschaftsspielrecht.
Mehrfacher Vereinswechsel während einer Spielzeit
- Ein mehrfacher Vereinswechsel innerhalb einer Saison ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
Vertragsspieler
- Das Vertragsende gilt als letztgespieltes Spiel.
- Nur in der Wechselperiode I (Sommer) kann die Zustimmung eines abgebenden Vereins durch einen neuen Vertrag innerhalb der Wechselperiode ersetzt werden.
Nachträgliche Zustimmung
- Die Nachträgliche Zustimmung kann nur innerhalb der Wechselperiode I und II beantragt werden. Zu einem anderen Zeitpunkt kann diese nicht akzeptiert werden. Die Nachträgliche Zustimmung muss immer vom aufnehmenden Verein über das DFBnet beantragt werden.
- Die Nachträgliche Zustimmung darf erst beantragt werden, wenn die schriftliche Bestätigung des abgebenden Vereins vorliegt oder die Entschädigungszahlung korrekt an den abgebenden Verein überwiesen wurde (Nur in Wechselperiode I).