03 Apr. 2022

Maskenpflicht und 3G fallen weg – verantwortliches Handeln bleibt wichtig!

 

Stand 03.04.2022

Am Sonntag, den 3. April, laufen in Baden-Württemberg die Corona-Verordnungen aus. Somit entfallen auch die besonderen Einschränkungen für den Sportbetrieb.

Es gilt dann keine generelle Maskenpflicht in Innenräumen mehr, die Zugangsbeschränkungen (bisher 3G-Regelung) zu Sportstätten entfallen. Ebenso gibt es keine Beschränkungen der Zuschauerzahl bei Sportveranstaltungen sowie keine Maskenpflicht auf Tribünen und in Kabinen mehr.
Somit ist ein normaler Spielablauf wieder möglich, zum Beispiel mit gemeinsamem Einlaufen der Mannschaften und Handshake.

Bestehen bleiben die Regeln zu Quarantäne und Isolation. Für Kontaktpersonen von Infizierten besteht keine Quarantäne-Pflicht, wenn sie eine Auffrischungs-Impfung Haben bzw. frisch doppelt geimpft oder genesen sind.

 

Das Ziel, die Spielzeit 2021/22 regulär sportlich zu beenden, ist realistisch. Dazu ist es jedoch weiterhin verantwortliches Handeln.

 

Stand 23.02.2022

Ab Mittwoch, 23.02.2022 gelten neue Grenzwerte für den Stufenplan.
Demnach befindet sich Baden-Württemberg ab sofort in der Warnstufe, welche eine 3G-Regelung für den Amateursport mit sich bringt.

Alle beteiligten Spieler*innen, Trainer*innen, Zuschauer*innen, Funktionsteams etc., benötigen für die Sportausübung oder den Besuch von Sportveranstaltungen drinnen und draußen einen 3G-Nachweis. Das heißt, auch nicht-immunisierte Personen können wieder mit einem negativen Test am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen.
 

Hallensport in den Ferien: Tests für nicht-immunisierte Schüler*innen

Für Schüler*innen unter 18 Jahren gibt es weiterhin eine Ausnahme: Da sie in der Schule regelmäßig getestet werden, genügt der Nachweis über den Schülerstatus, zum Beispiel über einen Schülerausweis. In den anstehenden Faschingsferien & nicht-immunisierte Schüler*innen für den Hallensport und die Kabinennutzung allerdings einen tagesaktuellen Schnelltest vorweisen – this can also under Aufsicht eines volljährigen Vereinsvertreters vor Ort als Selbsttest durchgeführt werden.

Zuschauer*innen, Maskenpflicht und Hygienekonzept

In geschlossenen Räumen ist nun eine maximale Auslastung von 60 Prozent bei nicht mehr als 6.000 Personen erlaubt. Im Freien liegt die Grenze bei maximal 75 Prozent und 25.000 Personen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.

In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft verklebt werden kann.

Betreiber*innen von Sportstätten bzw. Veranstalter*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzepterstellen.
Dieses muss folgende Punkte beinhalten:
- Umsetzung der Zutrittskontrollen 
und der Maskenpflicht, -
Abstandsempfehlung,
- Regelung von Personenströmen,
- regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen,
- regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen,
- Voraussichtliche und verständliche Infos über die geltenden Hygienevorgaben.


Stand 17.02.2022

Am kommenden Wochenende startet in vielen bfv-Spielklassen die Rückrunde. Mit Blick auf die aktuelle Infektionslage hat der Badische Fußballverband Leitlinien definiert, unter welchen Voraussetzungen Spiele im Kontext von Covid-19 in der Regel abgesetzt werden können.


Demnach kann für Spiele der Herren, Frauen und Jugend ein Antrag auf Absetzung gestellt werden, wenn eine Mannschaft über weniger als 16 einsatzfähige Spieler*innen verfügt (9er/7er-Spielbetrieb 14/12). Berücksichtigt werden sämtliche in der aktuellen Spielzeit 2021/22 für die jeweilige Mannschaft in einem Pflichtspiel auf dem Spielbericht geführten Spieler*innen. Davon können nur Spieler*innen abgezogen werden, die positiv getestet wurden oder die aus sonstigen Gründen einer Absonderungspflicht unterliegen, obwohl sie immunisiert (geimpft und/oder genesen) sind. Als grundsätzlich einsatzfähig gelten jedoch Spieler*innen, die beispielsweise wegen einer Sperre oder Verletzung nicht zur Verfügung stehen oder weil sie auf Grund der Corona-Vorgaben (aktuell in der Alarmstufe: 2G) nicht eingesetzt werden können. Ausführliche Infos sind in einem Leitfaden auf beschrieben, welcher die Entscheidungskriterien transparent macht und als Grundlage für verbandsweit einheitliche Entscheidungen dient.

Wird die Absetzung eines Spiels beantragt, ist der antragstellende Verein dazu verpflichtet, auf Anforderung alle erforderlichen Nachweise (Impfstatus, Testergebnis, Absonderungsverfügung u. ä.) vorzulegen und die erforderlichen Einwilligungen zur Offenlegung bei den betreffenden Spieler*innen einzuholen. Sind Spieler*innen nicht bereit, diese Informationen offen zu legen, kann eine Spielabsetzung nicht beantragt werden.

Hier geht's zu Leitfaden, Antragsformular und Ansprechpartnern der Meldestelle

 


Stand 09.02.2022

Keine Kontaktdaten-Erfassung mehr auf dem Sportplatz

Am 09. Februar 2022 hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung angepasst. In vielen Bereichen entfällt ab sofort die Pflicht zur Dokumentation der Kontaktdaten, außerdem sind wieder mehr Zuschauer*innen bei Veranstaltungen zugelassen.

Die Vorgaben zur Datenerhebung durch Veranstalter wurden weitestgehend aufgehoben.
In Sportstätten und Sportanlagen müssen keine Kontaktdaten mehr erfasst werden, weder im Trainings- noch im Spielbetrieb. Die Nutzung der Corona-Warn-App wird hingegen weiterhin ausdrücklich empfohlen.
In der Alarmstufe I, in der wir uns aktuell befinden, gilt für Zuschauer*innen von Sportveranstaltungen nach wie vor die 2G-Regelung.
Der Impf- oder Genesenen-Nachweis muss beim Zutritt vom Veranstalter geprüft werden.

Bis zu 10.000 Zuschauer*innen bei Großveranstaltungen

 

Mit der Anhebung der Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen setzt die Landesregierung die Marschroute um, auf die man sich bereits auf Bundesebene geeinigt hatte. In der Alarmstufe I gilt grundsätzlich eine Kapazitätsbeschränkung von jeweils 50 Prozent. Im Freien sind optional bei 2G+ maximal 10.000 Personen und bei 2G-Veranstaltungen 5.000 Personen erlaubt. Im geschlossenen Raum sind bei 2G+ 4.000 Personen und bei 2G-Veranstaltungen 2.000 Personen zugelassen. Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauer*innen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze 



Stand 28.01.2022


Rückkehr in Alarmstufe I: 2G für den Sport, drinnen und draußen

In Baden-Württemberg gilt ab Freitag, 28. Januar 2022 wieder die Alarmstufe I.

Alarmstufe I bedeutet:

2G-Nachweis – sowohl für die Sportler*innen und das Funktionspersonal, als auch für die Zuschauer*innen.
In geschlossenen Räumen gilt abseits des Sporttreibens weiterhin Maskenpflicht (FFP2 für über 18-Jährige), sowie im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Unangetastet bleiben die Ausnahmen für Kinder unter 6 Jahren und Schüler*innen unter 18 Jahren. Für sie genügt ein Nachweis über das Alter, Schülerausweis oder ähnliches Dokument.
Lediglich in den Ferien müssen nicht-immunisierte Schüler*innen zwischen 6 und 18 Jahren einen Schnelltest vorlegen, wenn sie
Sport in geschlossenen Räumen ausüben möchten.

Angepasst wurden in der neuen Corona-Verordnung die Kapazitäten bei Veranstaltungen wie z. B. Fußballspielen.
Im Freien gilt: Maximal 50 Prozent Auslastung bis zu 3.000 Zuschauer*innen (bei Anwendung der 2G-Regelung) oder optional bis zu 6.000 Zuschauer*innen (bei Anwendung der 2G-Plus-Regelung).
Bei mehr als 500 Zuschauer*innen müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.

Unverändert wird von den BW-Verbänden angestrebt, den Spielbetrieb wie geplant wieder aufzunehmen – selbstverständlich unter den jeweiligen geltenden  Bedingungen der Corona-Verordnungen.



Stand 12.01.2022

Die Landesregierung hat die CoronaVO mit Wirkung ab Mittwoch, 12.01.2022, erneut angepasst. Danach gelten die bisherigen Regelungen der Alarmstufe II unverändert bis mindestens 01.02.2022, und zwar ungeachtet der Hospitalisierungsrate und der Auslastung der Intensivbetten.

Außerdem Haben Auch die Sonderregelungen für Schüler*innen, und zwar mindestens bis zum Außerkrafttreten der aktualisierten CoronaVO am 09.02.2022.
Mittelfristig Werden sterbenn Für sterben Über Zwölfjährigen Schüler*innen Laut Landesregierung Auslaufen, Ein konkretes Datum WIRD Nicht genannt. Im Einzelnen gelten damit aktuell die folgenden Vorgaben:

Fußballspielen draußen

Für das Training und für Freundschaftsspiele im Freien benötigen alle  Spieler*innen  sowie das  Funktionspersonal  (Trainer*innen, Betreuer*innen usw.) und Schiedsrichter*innen wie bisher einen  2G-Nachweis .

Schüler*innen bis 17 Jahre  Sind im Bezug auf die Sportausübung im Freien weiterhin von 2G ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen.

Zuschauer*innen  bspw. bei Freundschaftsspielen oder beim Training benötigen einen  2G-Plus-Nachweis .

Ausnahmen:  Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, WENN Seit der Letzten Erforderlichen Einzelimpfung Nicht Mehr Als Drei Monate Vergangen Sind, sowie Für Genesene, Deren Infektion nachweislich Maximal Drei Monate Zurückliegt.

Sport und Aufenthalt im Innenbereich

Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle gilt  2G-Plus .

Ausnahmen:  Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, WENN Seit der Letzten Erforderlichen Einzelimpfung Nicht Mehr Als Drei Monate Vergangen Sind, sowie Für Genesene, Deren Infektion nachweislich Maximal Drei Monate Zurückliegt.

Schüler*innen bis 17 Jahre  sind im Bezug auf die Sportausübung in geschlossenen Räumen und die Nutzung von Kabinen außerhalb der Ferien von der 2G-Plus-Regelung ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen. In den Schulferien muss ein Schnelltest vorgelegt werden.

Zuschauer- & Maskenpflicht

Für öffentliche Veranstaltungen gilt 2G-Plus und die maximale Zuschauerzahl ist auf 500 Personen begrenzt. In Innenräumen gilt weiterhin Eine Maskenpflicht, Personen ab 18 Jahren Wann Und Laut der Neuen Corona-Verordnung Eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen .

Wie geht es weiter?

Die Fußballverbände in Baden-Württemberg sind im Austausch mit dem zuständigen Kultusministerium und arbeiten sich darum, dass die Sonderregelung für Schüler*innen weiterhin Bestand Haben, um das Fußballspielen unter vertretbaren Voraussetzungen auch zukünftig ermöglichen – auch über den 09.02.2022 hinaus – zu.

Unverändert WIRD von den BW-Verbänden angestrebt, den Spielbetrieb wie geplant wieder aufzunehmen – soweit erforderlich auch unter den aktuellen Bedingungen der Alarmstufe II .
Ob das möglich sein WIRD, hängt von der Entwicklung der pandemischen Lage und insbesondere von den dann geltenden Regelungen ab.


Stand 09.12.2021

Nach dem Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung für Baden-Württemberg am vergangenen Samstag, 4. Dezember 2021, hat die Landesregierung auch  die Corona-Verordnung Sport  angepasst. Nach wie vor befinden wir uns in Baden-Württemberg in der Alarmstufe II, für sterben aktuell folgende Vorgaben gelten.

Fußballspielen draußen

Für das Training und für Freundschaftsspiele im Freien benötigen alle  Spieler*innen  sowie das  Funktionspersonal  (Trainer*innen, Betreuer*innen usw.) und Schiedsrichter*innen wie bisher einen  2G-Nachweis .

Schüler*innen bis 17 Jahre  sind im Bezug auf die Sportausübung im Freien bis 31.12.2021 von 2G ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen. Nicht-immunisierte Personen bis 17 Jahre, sterben Nicht mehr zur Schule gehen, can einen Schnelltest vorlegen.

Zuschauer*innen  bspw. bei Freundschaftsspielen oder beim Training benötigen einen  2G-Plus-Nachweis .

Ausnahmen:  Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, WENN Seit der Letzten Erforderlichen Einzelimpfung Nicht Mehr Als Sechs Monate Vergangen Sind, sowie Für Genesene, Deren Infektion nachweislich Maximal Sechs Monate Zurückliegt.

Sport und Aufenthalt im Innenbereich

Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle gilt  2G-Plus .

Ausnahmen:  Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, WENN Seit der Letzten Erforderlichen Einzelimpfung Nicht Mehr Als Sechs Monate Vergangen Sind, sowie Für Genesene, Deren Infektion nachweislich Maximal Sechs Monate Zurückliegt.

Schüler*innen bis 17 Jahre  sind im Bezug auf die Sportausübung in geschlossenen Räumen und die Nutzung von Kabinen bis Ferienbeginn von der 2G-Plus-Regelung ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen. Mit Beginn der Schulferien muss ein Schnelltest vorgelegt werden.

Wie geht es weiter?

Die aktuellen Regelungen gelten voraussichtlich bis 31.12.2021, dann tritt die CoronaVO außer Kraft. Die Fußballverbände in Baden-Württemberg streben weiterhin an, den Spielbetrieb wie geplant im Frühjahr wieder aufzunehmen. Ob das möglich sein WIRD, hängt von der Entwicklung der pandemischen Lage und insbesondere von den ab Beginn des Jahres 2022 geltenden Regelungen ab.

 



Stand 04.12.202 -1Keine Spiele mehr in 2021 von der Oberliga abwärts in Baden Württemberg


Die neue CoronaVO des Landes Baden-Württemberg tritt sehr kurzfristig bereits am Samstag  04.12.2021 in Kraft.

Die Umsetzung der Regeln 2G+ sieht der Vorstand des Badischen Fußballverbandes als nicht mehr zumutbar an und hat beschlossen, alle noch offenen Spiele in 2021 in den bfv-Spielklassen abzusetzen.

Dazu äußerte sich bfv Präsident Ronny Zimmerman:
„Wir müssen uns bei unseren Vereinen für die Kurzfristigkeit dieser Entscheidung entschuldigen. Wir haben alles daran gesetzt, unseren Vereinen das Fußballspielen zu ermöglichen, wurden aber von den neuen Maßnahmen vollkommen überrascht. Es war nicht abzusehen, dass die 2G-Plus-Regelung von heute auf morgen auch für unsere Spielerinnen und Spieler mindestens in den Umkleideräumen gilt.“

Die Fußballverbände hatten sich gegenüber dem Ministerium vergeblich dafür eingesetzt, die bis dato gültige 2G-Regelung beizubehalten oder Änderungen zumindest erst nach dem Wochenende in Kraft treten zu lassen. 

Stand 26.11.2021

In Baden-Württemberg gilt seit Mittwoch, 24. November 2021, eine neue Corona-Verordnung. Danach befinden wir uns ab sofort in der Alarmstufe II, welche weitere Einschränkungen mit sich bringt, um einer Überlastung der Intensivkapazitäten entgegenzuwirken. Die neue CoronaVO Sport ist indes noch nicht verkündet.

 

Nach der bereits verkündeten CoronaVO steht fest, dass Zuschauer*innen zusätzlich zum Impf-oder Genesenennachweis einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen müssen (2G+). Dieser kann auch als Selbsttest unter Aufsicht des Veranstalters, d.h. eines Vertreters des Heimvereins, durchgeführt werden.

 Bei der Ausnahme für Schüler*innen gibt es ebenfalls eine Änderung: Bislang gelten alle Schüler*innen unabhängig des Alters generell als getestet und werden gleichgesetzt mit Geimpften oder Genesenen. Diese Ausnahme gilt ab sofort nur noch für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahren.

 

Corona-Verordnung Sport in Kürze erwartet

Welche Regelungen darüber hinaus im Amateursport genau gelten, steht nach wie vor nicht fest. Es ist damit zu rechnen, dass zum Wochenende bereits eine aktualisierte Fassung der Corona-Verordnung Sport in Kraft tritt, diese wurde jedoch Stand Freitagvormittag noch nicht notverkündet.

Erwartet werden muss, dass für alle Aktiven (Spieler*innen, Trainer*innen, Schiedsrichter*innen) ab dem Wochenende die 2G-Regel gilt und damit Nichtimmunisierte von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Unabhängig von der genauen Ausgestaltung der Corona-Verordnung Sport wird der Spielbetrieb im bfv aufrechterhalten, solange dies gesetzlich erlaubt ist.

 



Stand 16.11.2021


Sobald die Anzahl der Corona-Intensivpatient*innen in Baden-Württemberg an zwei Werktagen in Folge auf über 390 steigt, greift am Folgetag automatisch die Alarmstufe der Landesregierung.

Dies wird aller Voraussicht nach am Mittwoch, 17. November 2021, der Fall sein.

Während sich für immunisierte Personen nichts ändert, sieht die Corona-Verordnung Sport für nicht-immunisierte, d.h. weder geimpfte noch genesene Personen, weitere Einschränkungen vor.

Für Amateur-Spieler*innen gilt in der Alarmstufe sowohl im Trainings- als auch Wettbewerbsbetrieb: 3G+ im Freien, 2G im Innenraum. Auch Schiedsrichter*innen unterliegen diesen Vorgaben. Zuschauer*innen ist der Zutritt zu Veranstaltungen in der Alarmstufe nur mit 2G-Nachweis gestattet, ausdrücklich gilt dies auch für Fußballspiele im Freien.

Ausnahmen für Beschäftige im Spiel- und Trainingsbetrieb

„Beschäftigte“ im Sinne der Verordnungen, d.h. Vereins-Trainer*innen (auch ehrenamtlich tätige) und Vertragsspieler*innen, profitieren im Spiel- und Trainingsbetrieb von einer Ausnahmeregelung: Für sie genügt der Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Alle Schüler*innen werden weiterhin wie immunisierte Personen behandelt. Personen unter 18, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen in der Alarmstufe lediglich einen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Bestätigungen der Gastvereine über ein Formular weiterhin möglich

Auch in der Alarmstufe werden die Heimvereine ihrer Prüfpflicht bereits dann gerecht, wenn die Gastvereine auf dem  bereitgestellten Formular bestätigen, dass die jeweiligen Vorgaben erfüllt sind. Es bleibt den Heimvereinen überlassen, ob sie dieses Angebot zur Vereinfachung annehmen oder individuelle Kontrollen durchzuführen. Die formularmäßige Bestätigung ist lediglich ein Angebot zur Reduzierung des Kontrollaufwands. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wahrheitswidrige Angaben erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können.

Spielbetrieb auch in der Alarmstufe

Wie bereits mit Inkrafttreten des Stufenmodells Mitte September kommuniziert, soll der Spielbetrieb auch in der Alarmstufe aufrechterhalten werden.

Kompakt: Was gilt für wen in der Alarmstufe?

  • Spieler*innen & Schiedsrichter*innen: 3G+ im Freien, 2G im Innenraum
  • „Beschäftigte“ (Vereins-Trainer*innen, auch ehrenamtlich tätige, und Vertragsspieler*innen): 3G im Freien sowie Innenraum
  • Zuschauer*innen: 2G




Stand 05.11.2021

Karlsruhe/bfv. Die ab dem 05.11.2021 gültige CoronaVO Sport sieht an Spieltagen keinen PCR-Test mehr für Nicht-Immunisierte vor, die die Innenräume nutzen möchten.

Ein negativer Antigen-Schnelltest ist ausreichend. Das gilt in der aktuell ausgerufenen Warnstufe des Landes Baden-Württemberg.

Am gestrigen Abend hat die Landesregierung Baden-Württemberg die Corona-Verordnung Sport erneut aktualisiert. Die Änderungen stellen Erleichterungen für den Sport dar. Die Neue-rungen in der Warnstufe, die momentan gilt, sind die folgenden:

-       In der Warnstufe ist im Rahmen des Verbands-Spielbetriebs für alle nicht-immunisierten Spieler*innen sowie Beschäftigten ein Antigen-Schnelltest ausreichend, um die Innen-räume zu betreten (bisher war ein PCR-Test erforderlich). „Beschäftigte“ sind alle Personen, denen im Trainings- und/oder Spielbetrieb Dienstaufgaben übertragen sind (z.B. Trainer*innen, Schiedsrichter*innen und Teamoffizielle), und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Beschäftigte in diesem Sinne sind darüber hinaus auch Vertragsspieler. Das heißt konkret: Aktuell berechtigt an Spieltagen ein einfacher 3G-Nachweis Spieler*innen, Trainer*innen, Schiedsrichter*innen und weitere Beteiligte sowohl zum Zugang auf das Sportgelände als auch in die Funktionsräume (Kabine etc.).

 

-       Nicht-immunisierten Beschäftigten reicht darüber hinaus auch im Trainingsbetrieb ein Schnelltest statt eines PCR-Tests, um die Innenräume zu betreten.

Stand 02.11.2021

Karlsruhe / Stuttgart / Freiburg. Das Landesgesundheitsamt hat am 02.11.2021 die Corona-Warnstufe ausgerufen.
Ab Mittwoch, 3. November, gelten damit für den Trainings- und Spielbetrieb verschärfte Regelungen.

Trainings- und Spielbetrieb im Amateurfußball

Für den Zutritt zum Sportgelände gilt für alle Personen (Sportler*innen, SR*innen, Trainer*innen, Zuschauer*innen usw.) die 3G-Regelung, Nicht-Immunisierte müssen einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Die Heimvereine sind für die Kontrolle der Nachweise verantwortlich.

Für die Nutzung von Innenräumen und Kabinenbereich gilt die 3G-Plus-Regelung, nicht geimpfte oder genesene Personen müssen dann einen aktuellen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen. Bei expliziter Einzelnutzung von Kabinen und Sanitärräumen - z.B. für Schiedsrichter*innen ohne Gespann - ist in der Warnstufe ein Schnelltest ausreichend.

Die Gastvereine können den Nachweis, dass alle Spieler*innen die jeweiligen Vorgaben erfüllen, durch Vorlage eines entsprechenden Formulars gegenüber dem Heimverein erbringen. Das Dokument sowie ein Plakat mit den Corona-Regeln stehen zum Download bereit auf www.badfv.de/coronavirus.
 
Vereine können sich auch in der Warnstufe für das 2G-Optionsmodell in der Organisation ihrer Heimspiele entscheiden. In diesem Fall können zum einen die vollen Zuschauerkapazitäten der jeweiligen Spielstätten genutzt werden, zum anderen entfällt die Maskenpflicht. Die Einschränkung auf 2G darf aber durch die Heimvereine aus verbandsrechtlichen Gründen nicht auf Spieler und sonstige Aktive (Unparteiische, Funktionsteams usw.) erstreckt werden. Die Teilnahme am Spielbetrieb muss auf Basis der allgemeinen rechtlichen Vorgaben allen Aktiven weiterhin möglich sein.

Für den Sport gelten grundsätzlich folgende Regelungen in den drei Stufen:

  • Basisstufe:
    keine Einschränkungen für den Sport im Freien sowie für Besucher*innen, 3G-Regelung (Schnelltest für Nicht-Immunisierte) im Innenbereich (bspw. Kabine) – entfällt bei Einzelnutzung.
  • Warnstufe:
    3G-Regelung (Schnelltest für Nicht-Immunisierte) für den Sport im Freien sowie Besucher*innen, 3G-Regelung (PCR-Test für Nicht-Immunisierte) für Innenräume, Schnelltest bei Einzelnutzung.
    Die Warnstufe tritt in Kraft, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 8,0 erreicht oder 250 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen.
  • Alarmstufe:
    3G-Regelung (PCR-Test für Nicht-Immunisierte) für den Sport im Freien. 2G-Regelung (nur geimpft oder genesen) für die Nutzung der Innenräume, PCR-Test bei Einzelnutzung.
    Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 12,0 erreicht oder 390 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen.

Alle Informationen zum Drei-Stufen-Modell und den maßgeblichen Faktoren finden Sie unter www.badfv.de/coronavirus

Regelungen für Schüler*innen und Jugendliche

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen: Sie gelten grundsätzlich als getestet, da sie zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Diese Regelungen gelten auch während der Ferien. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen besteht nach wie vor ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. Außerdem gilt wie bisher die Pflicht zur Datenerfassung und zum Tragen von medizinischen Masken in geschlossenen Räumen sowie im Freien, sofern der Mindesta



Stand 01.10.2021

Aufgrund von Covid-19-Infektionen und/oder Quarantäneverfügungen mussten in der laufenden Saison 2021/22 in Nordbaden bisher 19 Spiele abgesetzt werden.
Um weitere Spielverlegungen zu vermeiden und den Fortgang der Spielzeit nicht zu gefährden, gelten 
ab dem 4. Oktober 2021 neue Kriterien für eine mögliche Spielabsetzung:

Ist im Umfeld einer Mannschaft eine Person (Trainer*in, Spieler*in, etc.) positiv auf Covid-19 getestet, nachweislich infiziert und/oder sind entsprechende Quarantäne-Maßnahmen angeordnet, führt dies nicht automatisch zu einer Spielabsetzung. Der Verein kann einen Antrag auf Spielabsetzung nur dann stellen, wenn in der Folge ein Spieler*innen-Mangel entsteht. Dieser ist an die dafür eingerichtete Covid-19-Meldestelle des Verbandes unter www.badfv.de/coronavirus zu richten. Die Meldestelle prüft den Antrag nach Rücksprache mit den zuständigen Staffelleiter*innen insbesondere nach Aspekten der Wettbewerbsgerechtigkeit sowie einer möglichen Gesundheitsgefährdung Dritter.

Quarantäneverfügungen gegen nicht immunisierte Spieler*innen

Zukünftig wird bei der Entscheidung über Spielabsetzungen zusätzlich berücksichtigt, ob Aus-fälle von Spielern*innen, die unter Quarantäne stehen, durch Impfungen hätten verhindert wer-den können. Für geimpfte (und genesene) Kontaktpersonen von Infizierten besteht grundsätzlich keine Absonderungs- bzw. Quarantänepflicht. Ein einzelner Infektionsfall innerhalb der Mannschaft führt also in der Regel nicht zum Ausfall weiterer Spieler*innen, wenn diese geimpft oder genesen sind.

Nicht immunisierte Spieler*innen, – soweit sie nicht positiv getestet wurden – die in eine von den Behörden angeordnete Quarantäne/Absonderung müssen, werden ab dem 04.10.2021 grundsätzlich so behandelt, als stünden sie dem Verein als einsatzfähig zur Verfügung – gleichermaßen wie gesperrte, verletzte oder anderweitig verhinderte Spieler*innen. Ein Covid-19-bedingter Spieler*innen-Mangel liegt demnach nicht vor und es erfolgt keine Spielabsetzung. Bei Spielabsetzungsanträgen berücksichtigt werden natürlich weiterhin die Spieler*innen, die mittels eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Vereine, die einen oder mehrere Infektionsfälle melden, müssen der spielleitenden Stelle spätestens am dritten Tag nach dem betreffenden Spiel PCR-Testergebnisse der betroffenen Spieler*innen vorlegen. Anhand dieser wird entschieden, ob eine Spielabsetzung oder eine Anzeige beim Sportgericht wegen Nicht-Antretens erfolgt. Die Vernachlässigung dieser Pflichten wird sportrechtlich als Nicht-Antritt sanktioniert und führt zum Spielverlust.

Auswirkungen auf den Spielbetrieb bei Inkrafttreten der Warn- und Alarmstufe

Mit dem Inkrafttreten der Warn- und Alarmstufe sind jeweils Einschränkungen für nicht immunisierte (also weder genesene noch geimpfte) Personen verbunden. In der aktuell geltenden Basisstufe benötigen alle Personen einen Antigen-Schnelltest für den Zutritt zu Innenräumen, so-fern sie nicht geimpft oder genesen sind. In der Warnstufe wird dafür ein PCR-Test gefordert. Zudem ist die Teilnahme an Sportangeboten und -veranstaltungen auch im Freien dann nur noch mit 3G-Nachweis gestattet, wobei dieser auch per Schnelltest erbracht werden kann. In der Alarmstufe besteht ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot für alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind (2G).

Der VSpA hat entschieden, dass der Spielbetrieb grundsätzlich auch dann aufrechterhalten wird, wenn in Baden-Württemberg die Warn- oder die Alarmstufe in Kraft tritt. Sollte die Alarm-stufe eintreten, dürfen gemäß der 2G-Regelung nur noch geimpfte und genesene Personen auf die Sportplätze in Baden-Württemberg. Auch hier erfolgt keine Spielabsetzung aufgrund von Spieler*innenmangel durch nicht immunisierte Personen. Rüdiger Heiß, Vizepräsident Spielbetrieb des bfv, begründet den Beschluss: „Es ist und bleibt natürlich die persönliche Entscheidung einer jeden Spielerin und eines jeden Spielers, ob sie sich impfen lassen. Die Entscheidung Einzelner gegen eine Impfung darf jedoch den Wettbewerb in seiner Gesamtheit nicht gefährden. Genauso wenig sollten Mannschaften mit hoher Impfquote darunter leiden.“ Heiß‘ Appell geht daher an die Verantwortlichen der badischen Amateurclubs: „Wir bitten unsere Vereine erneut, Gespräche mit ihren bisher nicht geimpften Spieler*innen zu führen und für die drohen-den Einschränkungen zu sensibilisieren.“

Keine Beschränkungen für Schüler*innen

Im Jugendbereich kommen die Anpassungen des VSpA nicht zum Tragen. Kinder unter 6 Jahre sind - soweit sie asymptomatisch sind - von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen, wenn sie an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuches teilnehmen.
Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen unter 18 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

I

Stand 16.09.2021

Karlsruhe / bfv.  Am gestrigen Donnerstag trat eine überarbeitete Corona- Verordnung des Landes Baden-Württemberg mit drei neuen Corona-Stufen in Kraft. Während es in der Basisstufe bei den bisherigen Regelungen bleibt, sehen die Warn- und Alarmstufe auch für den Sport im Freien deutlich strengere Regelungen für nicht-immunisierte Personen vor.

Maßgeblich ist die Situation in den Krankenhäusern, genauer die Anzahl der COVID-19- Patient*innen auf den Intensivstationen (AIB) sowie die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz. Diese beziffert, wie viele Personen je 100.000 Einwohner aufgrund von COVID-19 innerhalb von sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommen wurden.

Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen und Bekanntmachungen (Link). Am gestrigen Mittwoch lag die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz bei 2,25. In den Intensivstationen werden derzeit 193 COVID-Erkrankte behandelt. Demnach gilt aktuell die Basisstufe.

Die Warnstufe tritt in Kraft, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 8,0 erreicht oder 250 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen. Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 12,0 erreicht oder 390 COVID-19- Patient*innen die Intensivstationen belegen.

Beim Sporttreiben sowie dem Besuch von Sportveranstaltungen gilt für nicht immunisierte Personen (weder geimpft noch genesen) in der jeweiligen Corona-Stufe:

• Basisstufe: keine Einschränkungen im Freien, 3G-Regelung mit Schnelltest für geschlossene Räume (Kabine).

• Warnstufe: 3G-Regelung mit Schnelltest im Freien, 3G-Regelung mit PCR-Test für geschlossene Räume (Kabine).

• Alarmstufe: generell 2G-Regelung (nur genesen oder geimpft).

 

Ausnahmen für Kinder, Schüler*innen und Jugendliche bis 18 Jahre

Als nicht-immunisiert gelten alle Personen ab sechs Jahren, die weder geimpft noch genesen sind. Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen: Sie gelten grundsätzlich als getestet, da sie zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen besteht nach wie vor ein generelles Zu-tritts- und Teilnahmeverbot. Außerdem gilt wie bisher die Pflicht zur Datenerfassung und zum Tragen von medizinischen Masken in geschlossenen Räumen sowie im Freien, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden können. 

weitere Infos auf   www.badfv.de/coronavirus




Stand 27.08.2021

Erleichterung bei der 3G-Nachweiskontrolle

Die neue Corona-Verordnung Sport schreibt für den Zutritt zu geschlossenen Räumen wie der Kabine einen 3G-Nachweis vor. Der Heimverein ist als Hausrechtsinhaber ist verpflichtet, die Einhaltung der Regeln auf dem eigenen Sportgelände umzusetzen. Für Gastmannschaften ist der Nachweis nun gesammelt auf einem Formular möglich.

Der Gastverein kann dem Heimverein über ein Formular schriftlich bestätigen, dass alle Spieler*innen, Trainer*innen und Betreuer*innen geimpft, genesen oder getestet sind.

Bestätigung 3G Nachweis     weitere finden Sie auf   www.badfv.de/coronavirus

Eine aufwändige Einzelkontrolle der Nachweise aller Personen durch den Heimverein entfällt somit.

Wichtig ist dennoch, immer wieder auf die geltenden Regelungen hinzuweisen und die Einhaltung zu überwachen. Die Verantwortung trägt der Heimverein. 

Die ersten Erfahrungen des laufenden Spielbetriebs unterstreichen, dass die Gesundheitsämter bei der Anordnung von Quarantäne-Maßnahmen insbesondere den Impfstatus sowie Abstandshaltung bewerten.

Stand 21.08.2021

CoronaVO Sport vom 21.08.2021 bringt Klarheit: 3G-Pflicht in der Kabine

Am Samstag, 21. August, hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport eine aktualisierte Fassung der Corona-Verordnung Sport veröffentlicht.

Sie bestätigt, dass für den Sport im Freien kein 3G-Nachweis erforderlich ist.

Für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen ist jedoch ein 3G-Nachweis Pflicht.

 

Dies gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. In geschlossenen Räumen gilt außerdem immer Maskenpflicht. Eine Ausnahme besteht freilich während des Duschens, hierbei ist dann auf den Abstand zu achten.

 

Bezüglich der Kontrolle konkretisieren die Verordnungen nur, dass die vorgelegten Nachweise überprüft werden müssen. Eine Dokumentation oder Aufbewahrung ist nicht notwendig.

 

Für Zuschauer*innen besteht grundsätzlich weder eine Masken- noch 3G-Nachweispflicht, solange weniger als 5.000 Personen anwesend sind. Allerdings gilt dies unter der Voraussetzung, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern auf dem Sportgelände zuverlässig eingehalten werden kann.

Im Vorfeld einer Veranstaltung sollte der Gastgeber entsprechend prüfen, welches Personenaufkommen zu erwarten ist und ob die Mindestabstände auf dem Sportgelände eingehalten werden können.

Ist dies nicht der Fall, muss der Heimverein die 3G-Nachweise durch eine entsprechende Einlasskontrolle gewährleisten. Besteht Unsicherheit bezüglich der geeigneten Kapazität auf dem eigenen Sportgelände bitten wir unsere Vereine, Rücksprache mit dem lokalen Ordnungsamt zu halten. Zudem bitten wir unsere Vereine, die Regeln im Vorfeld klar zu kommunizieren, um Missverständnisse vor Ort zu vermeiden


Stand 16.08.2021

bfv/16.08.2021/Corona-Verordnung BW neu geregelt: im Freien keine 3G-Pflicht

Ab dem Montag, 16.08.2021, gelten die Regelungen der neuen CoronaVO in Baden-Württemberg.
Unabhängig von der Inzidenz gelten für Sportler*innen und Zuschauer*innen 
Mindestabstand und Datenerhebung, in Innenräumen gilt Masken- und voraussichtlich 3G-Nachweispflicht.

Kein 3G-Nachweis für Sport im Freien

Für den Sport im Freien ist jedoch kein 3G-Nachweis erforderlich. Das heißt Sportler*innen dürfen unabhängig davon, ob sie immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind, teilnehmen. Die Nutzung der Innenräume, z.B. Kabinen, wird in der Corona-Verordnung Sport noch final geregelt.

Mit Blick auf die verschärfte 3G-Politik in der neuen Verordnung ist jedoch damit zu rechnen, dass der Zutritt zur Kabine nur noch mit 3G-Nachweis erlaubt ist, weil geschlossene Räume ein besonders hohes Ansteckungsrisiko bergen. Für Schüler*innen bringt die neue Corona-Verordnung eine deutliche Entlastung: Sie gelten ab sofort grundsätzlich als getestete Personen.

Bis zu 5.000 Zuschauer*innen ohne 3G-Nachweis

Bis zu einer Zuschauer*innenzahl von 5.000 besteht keine 3G-Nachweis-Pflicht, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Ob das Tragen von Masken auf den Rängen künftig entfällt, wird erst die aktualisierte Corona-Verordnung Sport zeigen.
Stand heute ist dort noch geregelt, dass eine grundsätzliche Maskenpflicht ab 200 bzw. 300 Zuschauer*innen je nach Inzidenzstufe besteht.
In geschlossenen Räumen gilt in jedem Fall Maskenpflicht. Kontaktdaten aller auf dem Sportgelände anwesenden Personen müssen weiterhin erfasst werden, sowohl für den Trainings- als auch den Spielbetrieb.

Was bedeutet das konkret für die Vereine?

Die Heimvereine sind als Veranstalter und Hausrechtsinhaber zuständig, die (Hygiene-)Regeln auf ihrem Sportgelände umzusetzen, Kontaktdaten manuell oder beispielsweise mit der Luca-App zu erfassen und, sofern erforderlich, 3G-Nachweise zu überprüfen. Nicht-immunisierte Personen können nach wie vor einen Schnelltest vor Ort machen und sich das negative Ergebnis bescheinigen lassen.

Felix Wiedemann, Spielbetriebsleiter im bfv: „Positiv ist auf jeden Fall, dass die Regeln nun einheitlich gelten und nicht „tagesformabhängig“ sind. Das reine Fußballspielen ist nun für alle möglich, unabhängig davon, ob sie geimpft sind, oder nicht.
Eine hohe Impfquote erleichtert aber nicht nur die tägliche Praxis, zum Beispiel bei der Kabinennutzung, sondern auch das Vorgehen, sollten doch einmal positive Fälle auftreten.“

Stand 28.06.2021

bvf/Zum 28. Juni 2021 ist eine komplett überarbeitete CoronaVO in Kraft getreten, die in Verbindung mit der neuen CoronaVO Sport ab sofort die Regelungen für den Ama-teurfußball festlegt. Solange die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt, ist der Trainings-und Wettkampfbetrieb weitestgehend ohne Beschränkungen und vor mehr Zuschau-er*innen möglich.

Das gilt ab dem 28.06.2021:

Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz bis 10):

- Amateursport im Freien und in geschlossenen Räumen ist ohne Beschränkung erlaubt.

- Wettkampfveranstaltungen im Freien mit maximal 1.500 Zuschauer*innen, ab 300 Per-sonen besteht auch im Freien Maskenpflicht. Alternativ Auslastung von 30 Prozent der zugelassenen Kapazität oder bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität mit 3G-Nachweis (getestet, geimpft oder genesen) möglich.

 

Inzidenzstufe 2 (7-Tage-Inzidenz zwischen über 10 bis 35):

- Amateursport im Freien und in geschlossenen Räumen ist ohne Beschränkung erlaubt.

- Wettkampfveranstaltungen im Freien mit maximal 750 Zuschauer*innen, ab 200 Perso-nen besteht auch im Freien Maskenpflicht. Alternativ Auslastung von 20 Prozent der zu-gelassenen Kapazität oder bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität mit 3G-Nachweis möglich.

 

Inzidenzstufe 3 (7-Tage-Inzidenz zwischen über 35 bis 50):

- Amateursport ist im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung erlaubt. 3G-Nachweis erforderlich.

- Wettkampfveranstaltungen im Freien nur mit 3G-Nachweis bei maximal 500 Zuschau-er*innen, ab 200 Personen besteht auch im Freien Maskenpflicht.

 

Inzidenzstufe 4 (7-Tage-Inzidenz über 50):

- Amateursport ist im Freien mit Gruppen von bis zu 25 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 14 Personen erlaubt. 3G-Nachweis erforderlich.

- Wettkampfveranstaltungen im Freien nur mit 3G-Nachweis bei maximal 250 Zuschau-er*innen, ab 200 Personen besteht auch im Freien Maskenpflicht.

 

Nach wie vor sind ein Hygienekonzept sowie Datenerfassung vorgeschrieben. Abseits des Sporttreibens gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand. Ausnahme davon ist die jeweils gültige allgemeine Kontaktbeschränkung, zum Beispiel bis 25 Personen in Inzidenzstufe 1 oder bfv-Pressemitteilung Nr. 45/2021 Seite 2/6

 

15 Personen aus vier Haushalten in den Inzidenzstufen 3 und 4. In geschlossenen Räumen be-steht außerdem Maskenpflicht. Das Verbot zum Ausschank und Konsum von Alkohol auf dem Sportgelände entfällt gemäß der neuen Verordnung.

Die jeweils geltende Inzidenzstufe wird vom zuständigen Gesundheitsamt bekanntgemacht, wenn die entsprechende Inzidenz an fünf Tagen in Folge über- oder unterschritten wurde. Die Stufe gilt dann ab dem jeweils folgenden Tag.

In den vergangenen Wochen haben sich die Infektionszahlen in Baden-Württemberg positiv entwickelt. Jedoch gilt es trotz der Lockerungsstufen weiter vorsichtig zu sein. Der Infektionsschutz und die Einhaltung der AHA+L-Regeln sind weiterhin ein wichtiger Baustein zur Bekämp-fung der Pandemie.

Auf www.badfv.de/coronavirus stehen das überarbeitete Hygienekonzept sowie weitere Infos zur Verfügung.

Stand 11.06.2021

bfv/Wie bereits am 31.05.2021 gemeldet, hängen die Planungen der neuen Saison 2021/22 jetzt auch von dem weiteren Verlauf der Pandemie ab.

Da wir grundsätzlich optimistisch in die Zukunft schauen, können Sie von einer Übernahme der Eckdaten der Saison 2020/21 für die Saison 2021/22 ausgehen.
Das bedeutet, dass wir derzeit bei den Herren mit einer 3-wöchigen Vorlaufzeit mit Pokalspielen von einen Rundenbeginn Mitte/Ende August ausgehen.
Im Jugend- und Frauenbereich ist der Saisonstart i.d.R. am letzten Ferienwochenende geplant.

 

Zur Zeit gelten im Stadt- (bei 4,5) und Landkreis (bei 11,9) Karlsruhe folgende Regeln bei einer Inzidenz unter 35:

- 7-Tage-Inzidenz 5 Tage in Folge unter 35 (unabhängig von den o.g. Öffnungsschritten)

- keine Teilnehmerbegrenzung im Freien

- Testspiele 11-gegen-11

- Blitzturniere, Empfehlung max. vier Mannschaften (mehr Mannschaften sind möglich, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und das Hygienekonzept erlauben)

- bis 750 Zuschauer*innen

- keine Testpflicht

- Nutzung der Kabinen und Umkleideräume erlaubt (gemäß Konzept Gastgebender Verein)

 

Weitere Infos zum Trainings- und Spielbetrieb finden Sie auf www.badfv.de/coronavirus
 

 

Stand 06.06.2021

Endlich: Testpflicht u. a. im Sport im Stadt-und Landkreis Karlsruhe entfällt


Für den Amateursport gelten ab kommenden Montag (07.06.2021) folgende Regelungen, die sich aus der neuen Corona-Verordnung des Landes ableiten:

 

• Bei einer Inzidenz von über 100
greift nach wie vor die Bundesnotbremse. Für unter 14-Jährige ist ein kontaktloses Training in Gruppen mit bis zu fünf Personen erlaubt. Während für die Spieler*innen hier keine Testpflicht besteht, muss der/die Trainer*in ei-nen negativen Test vorweisen. Für alle Personen ab dem 14. Geburtstag sind die Sport-stätten geschlossen.

• Öffnungsstufe 1
(7-Tage-Inzidenz muss 5 Werktage in Folge unter 100 liegen): Das Fußballtraining ist in Gruppen mit bis zu 20 Personen plus Trainer*in erlaubt. Alle Per-sonen unterliegen einer Testpflicht. Der Spielbetrieb ist mit bis zu 20 Sportler*innen und 100 Zuschauer*innen im Freien erlaubt.

• Öffnungsstufe 2
(7-Tage-Inzidenz muss nach Inkrafttreten von Öffnungsschritt 1 14 Tage in Folge unter 100 liegen und eine sinkende Tendenz aufweisen): Die Gruppen-größe erweitert sich auf eine Person pro 20m²; weiterhin besteht eine Testpflicht für alle Personen; der Spielbetrieb ist ohne Teilnehmerbegrenzung und mit bis zu 250 Zu-schauer*innen im Freien möglich.

• Öffnungsstufe 3
(die 7-Tage-Inzidenz muss nach Inkrafttreten von Öffnungsschritt 2 weitere 14 Tage in Folge eine sinkende Tendenz aufweisen) oder Inzidenz < 50: Die maximal zulässige Zuschauerzahl im Freien erhöht sich auf 500 Personen.

• Inzidenz < 35 fünf Tage in Folge:
Die Testpflicht entfällt; die maximal zulässige Zuschauerzahl im Freien erhöht sich auf 750 Personen

 

Stand 01.06.2021

Freiburg/Stuttgart/Karlsruhe/bfv.

Mit Unverständnis nehmen die Fußballverbände in Baden-Württemberg zur Kenntnis, dass das Kultusministerium zwischenzeitlich seine Auslegung der aktuell gültigen Corona-Verordnung geändert hat.

Demnach müssen auch Kinder ab 6 Jahren getestet sein, um in 20er-Gruppen trainieren zur dürfen.

Stand 17.05.2021

Karlsruhe/bfv. Das Land  das Land Baden-Württemberg hat neue Corona-Regelungen für den Amateur- und Freizeitsport aufgestellt. Die Fußballverbände ein Baden-Württemberg konnten inzwischen die meisten Fragen mit dem Ministerium klären.

Trainingsbetrieb

Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 und ist dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben worden, gelten folgende Regelungen:

  • Private und öffentliche Sportstätten sind freigegeben für kontaktarmen Freizeit- und Amateursport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.
  • Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahre kontaktarm trainieren. Hier besteht für Anleitungspersonen nach Angabe des Ministeriums keine Test-Pflicht.
  • Auf weitläufigen Außenanlagen sind gleichzeitig mehrere Gruppen erlaubt, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.

Sinkt die Inzidenz stabil unter 50, können außerdem Kinder und Erwachsene ab 14 Jahren in Gruppen von maximal 10 Personen aus drei Haushalten trainieren.

Der Stufenplan erlaubt bei Vorlage eines tagesaktuellen, negativen Schnell-Tests oder Impf- bzw. Genesenennachweises weitere Lockerungen:

  • Stufe 1: Liegt die Inzidenz fünf Werktage stabil unter 100, so gilt am übernächsten Tag: kontaktarme Sportausübung im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen ist auch für Kinder und Erwachsene ab 14 Jahre erlaubt.
  • Stufe 2: Liegt die Inzidenz an 14 aufeinander folgenden Tagen unter 100 mit sinkender Tendenz, so gilt zusätzlich zu Öffnungsstufe 1: kontaktarme Sportausübung auch in geschlossenen Räumen bei einer Person je angefangene 20 qm möglich.

Bei einer Inzidenz über 100 gilt nach wie vor die Bundesnotbremse mit folgenden Regelungen:

  • Kontaktloser Freizeit- und Amateursport ist kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts (Geimpfte und Genesene zählen nicht mit) erlaubt.
  • Kontaktloser Sport im Freien ist in Gruppen von bis zu 5 Kindern bis einschließlich 13 Jahre erlaubt. Anleitungspersonen benötigen einen negativen Schnelltest.

 


Stand 26.04.2021

bfv/Am 24.04.2021 ist das neue, bundesweite Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten, das auch Auswirkungen auf die Corona-Verordnung des Landes Baden- Württemberg hat.

Die wichtigsten Änderungen sind die Absenkung der Altersgrenze bei Kindern, für die Ausnahmen gelten, sowie eine weitere Lockerung für diese Altersklasse.
Demnach dürfen Kinder bis 13 Jahre, also bis zu dem Tag ihres 14. Geburtstages, bei einer 
Inzidenz über 100 in Fünfergruppen trainieren. Trainer*innen und Betreuer*innen benötigen dann einen negativen Corona-Schnelltest.

Da Bundesrecht vor Landesrecht geht, musste das Land Baden-Württemberg die Vorgaben des neuen, verschärften Gesetzes umsetzen. Für den Sport in Baden-Württemberg gilt ab sofort:

Liegt die Inzidenz unter 50, ist im Freien das kontaktarme Training von maximal zehn Personen ab 14 Jahren erlaubt.
Kindern bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen bis zu 20 Personen trainieren.

Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist der Sport im Freien und in geschlossenen Räumen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig.
Kinder dürfen auf Außensportanlagen weiterhin in Gruppen von max. 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahren trainieren.

Steigt die Inzidenz über 100, ist im Freien oder in geschlossenen Räumen nur noch kontaktloser Sport alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern weiterhin kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Trainer*innen und Betreuer*innen benötigen einen von offizieller Stelle durchgeführten, negativen Corona-Schnelltest (nicht Selbst-Test), der nicht älter als 24 Stunden ist.

Umkleiden und sanitäre Anlagen müssen geschlossen bleiben.
Liegt die Inzidenz unter 100 dürfen Toiletten einzeln benutzt werden.
Die Vorgaben der Ausgangsbeschränkung sind in jedem Fall einzuhalten.

Der jeweils gültige Inzidenzwert wird von dem Stadt- oder Landkreis amtlich verkündet. 


Stand 09.04.2021

Der Vorstand des Badischen Fußballverbandes hat beschlossen, die Saison mit sofortiger Wirkung zu beenden. Dies hat die Annullierung aller Meisterschaftsspiele der Herren, Frauen und Jugend von der Verbandsliga abwärts zur Folge.

Pokalspiele sowie die Ligen ab den Oberligen Baden-Württemberg aufwärts sind von diesem Beschluss nicht betroffen.

Der 9. Mai 2021 wurde als letzter möglicher Termin festgelegt, um die unterbrochene Saison wieder aufzunehmen. "Um dies unter sportlich fairen Bedingungen und unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte zu ermöglichen, hätte eine der Unterbrechung angemessene Vorbereitung, sprich ein flächendeckendes Mannschafttraining unter Wettkampfbedingungen und ohne weitere Auflagen, vorgeschaltet sein müssen.
Dies sieht der Verbandsvorstand angesichts der immer noch hohen und regional stark unterschiedlichen Infektionslage sowie der geltenden Verordnungen als nicht mehr möglich an und hat folglich die Saison mit Beschluss vom 08.04.2021 beendet."

Die Spielordnung sieht nun zwingend die Annullierung vor. Es gibt demnach in der Spielzeit 2020/21 in den bfv-Spielklassen der Herren, Frauen und Jugend von der Verbandsliga abwärts grundsätzlich keine Au- und Absteiger.

Dies gilt allerdings nicht für Vereine, die bereits vor dem Abbruch auf die Austragung von Spielen verzichtet hatten oder von der Austragung weiterer Spiele dieser Saison bereits zurückgetreten sind. Auch ein freiwilliger Abstieg ist möglich.

Angesichts des "überschaubaren Restprogramms in den Pokalwettbewerben" habe die Annullierung der Meisterschaftsrunden hierauf keine Auswirkung. "Wir versuchen weiterhin die Sieger im Sport-Lines Pokal der Frauen, dem bfv-Rothaus-Pokal auf Verbands- und Kreisebene sowie den Jugendpokalen sportlich zu ermitteln", so Präsident Ronny Zimmermann.

 

 

Stand 24.03.2021

Seit der letzten Ministerkonferenz ist klar: der Lockdown wird bis mindestens 18.04.2021 verlängert.


Der erhoffte Öffnungsschritt 4 des Stufenplans kann angesichts der aktuellen Infektionszahlen nicht realisiert werden.

Für eine Wiederaufnahme des Spielbetriebs ab dem Stichtag 9. Mai müsste direkt nach dem 18. April flächendeckend Mannschaftstraining möglich sein.

„Angesichts der aktuellen Entwicklung ist es unwahrscheinlich, dass diese Punktlandung gelingt“, betont bfv-Vizepräsident Rüdiger Heiß.

Die endgültige Entscheidung über die Saison 2020/21 beschließt der Verbandsvorstand am 09.04.2021.

 

 

Stand 04.03.2021

Im Rahmen der Bund-Länder-Konferenz haben sich die Ministerpräsident*innen am 03.03.2021 auf einen Stufenplan für mögliche Lockerungen der Corona-Beschränkungen verständigt.

Nach derzeitigem Informationsstand betreffen diese Lockerungen u. a. auch den Bereich des organisierten Sports und hier insbesondere die Altersgruppen von Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren.

Dies sind sehr erfreuliche Entwicklungen für eine schnelle Rückkehr der Kinder in den Trainingsbetrieb. So zeichnet sich ab, dass voraussichtlich ab dem kommenden Montag, den 8. März, bei entsprechender Inzidenz ein Training für maximal 20 Kinder bis 14 Jahren möglich sein wird.

Detaillierte Aussagen zu den Rahmenbedingungen (Übungsformen, Abstandsregeln, Betreuungspersonen etc.) sind im Moment noch nicht bekannt.

Sobald uns die verabredeten Regelungen im Wortlaut vorliegen und eine neue Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg für den Sport vorliegt, werden wir schnellstmöglich und umfassend informieren.


Corona Stufenplan Baden Württemberg vom 04.03.2021

Corona Stufenplan DFB vom 04.03.2021



Stand 19.02.2021

wfv hat sich festgelegt  -  Sportliche Wertung bleibt Ziel

Der Beirat des Württembergischen Fußballverbandes hat einstimmig eine Änderung der Spielordnung beschlossen.

Danach sollen die Vorrunden zur Ermittlung direkter Auf- und Absteiger bis 20. Juni 2021 abgeschlossen und im Anschluss die Relegationsspiele ausgetragen werden, soweit die Verfügungslage eine Aufnahme des Spielbetriebs spätestens zum 9. Mai 2021 zulässt.

Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, bleibt nur der Abbruch mit Annullierung.



Stand 18.02.2021

Werte Sportfreunde,
der Spielbetrieb im Amateurfußball ruht leider seit dem 29. Oktober 2020. Bis zum heutigen Tag hat sich die behördliche Verfügungslage, was das Verbot des Trainings- und Spielbetriebs im Amateursport angeht, nicht verändert.

Der Verbandsspielausschuss sowie der Verbandsjugendausschuss des bfv haben als zuständige Gremien nach intensiven Beratungen nun einen Vorschlag erarbeitet, der zwei Szenarien vorsieht, die vom Zeitpunkt einer möglichen Wiederaufnahme des Spielbetriebs abhängen. Grundlage für diese Szenarien sind die am außerordentlichen Verbandstag beschlossenen und am ordentlichen Verbandstag bestätigten Regelungen des §4c in der bfv-Spielordnung. Angesichts des fortschreitenden Spieljahres und der Anzahl noch auszutragender Partien ist die komplette Durchführung einer Hin- und Rückrunde und auch die Umstellung in alternative Spielmodi mit an die Vorrunde anschließender Auf- und Abstiegsrunde nach Auffassung der Ausschüsse nicht mehr zumutbar. Das Ergebnis ist eine Beschlussvorlage, über die am Ende der Verbandsvorstand entscheidet.

 

Szenario 1:
Wiederaufnahme des Spielbetriebs nach dem 07.03.2021, spätestens aber bis 09.05.2021; Fortführung mit dem Ziel der Beendigung der Vorrunde (Einfachrunde) und Wertung der Saison

Szenario 2:
Keine Wiederaufnahme des Spielbetriebs bis spätestens 09.05.2021; Annullierung

 

Es wurden die folgenden Grundsätze, basierend auch auf einem Abstimmungsprozesses mit unseren Nachbarverbänden innerhalb BW zu Grunde gelegt:

 

-         Auf jeden Fall, wenn die Verfügungslage es erlaubt, soll die Saison 20/21 sportlich zu Ende gebracht werden. Das neue Spieljahr soll so wenig wie möglich tangiert werden, damit – wenn möglich – das Spieljahr 2021/22 unbeeinflusst durchgeführt werden kann. Ziel ist primär, dass alle Spielklassen und Mannschaften die Vorrundenspiele absolvieren damit keine Spielklassen annulliert werden müssen

 

-       Defensive konservative Planung, um ggf. COVID-19-bedingte und weitere Ausfälle noch auffangen zu können und auch den Pokal – wenn möglich - austragen zu können

 

-       Ist eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes ab dem 10.05 aufgrund der Verordnungslagen immer noch nicht möglich wird die Saison 20/21 annulliert.

 

Der Vorschlag bezieht sich vor dem Hintergrund der Wettbewerbsgleichheit und Klarheit auf alle Meisterschaftswettbewerbe von der Verbandsliga bis zur Kreisklasse C (Frauen, Herren und Jugend).

 

Zuvor jedoch werden die Spielbetriebs- und Jugendverantwortlichen die vorgeschlagenen Regelungen des Antrags Nr. 1 allen bfv-Vereinen vorstellen und erklären. Dafür sind in der kommenden Woche drei Videokonferenzen via livewebinar geplant:

 

Montag, 22.02.2021 um 19.00 Uhr für alle Vereine der Region Mittelbaden: https://app.livewebinar.com/mittelbaden

Dienstag, 23.02.2021 um 18.30 Uhr für alle Vereine der Region Rhein-Neckar: https://app.livewebinar.com/rhein-neckar

Dienstag, 23.02.2021 um 20.00 Uhr für alle Vereine der Region Odenwald: https://app.livewebinar.com/odenwald

 

Im Anschluss daran haben alle Vereine die Möglichkeit, im Rahmen einer schriftlichen Anhörung über das E-Postfach eine offizielle Stellungnahme des Vereins zum Antrag 1 abzugeben.

 

Der Antrag 2 sieht Folgeregelungen vor, für den Fall das Aufstiegs- Entscheidungs- und Relegationsspiele nicht stattfinden können. Diese Richtlinie ist nicht Gegenstand der Anhörung, da es nicht um die Beendigung und Wertung geht.

Nach eingehender Rückmeldung der Vereine wird dem VV ein finalisierter Beschlussvorschlag zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Stand 11.02.2021

Verlängerung des Lockdowns bis zum 7. März 2021 beschlossen.
Das bedeutet auch für den Fußball in den Amateurklassen weiterhin die Aussetzung des Trainings- und Spielbetriebs. Auf dieser Grundlage wird nun der finale Fahrplan festgelegt.

Klar ist, dass eine reguläre Durchführung der Saison 2020/21 mit Vor- und Rückrunde nicht mehr möglich ist. Für das alternative Vorgehen legt der § 4c der bfv-Spielordnung den Rahmen fest. Welche Regelung davon zu welchem Zeitpunkt zur Anwendung kommen kann und soll, wird nun im Jugend- und Spielausschuss final festgelegt.

 


Stand 09.01.2021

Am 5. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder entschieden, die bundesweiten Einschränkungen im Wesentlichen bis zum 31.01.2021zu verlängern. Alle öffentlichen und privaten Sportstätten Wettkampf-, Mannschaftssportstätten sind für Publikumsverkehr geschlossen.

Das Ziel der Maßnahmen ist weiterhin, die 7-Tage-Inzidenz wieder stabil auf unter 50 zu senken (Stand 11.01.2021 Land BW 138, 5  und  Landkreis Karlsruhe 130,1). So können die Gesundheitsämter Infektionsketten wieder nachverfolgen und konsequent Quarantäne für Kontaktpersonen anordnen.

In der letzten Januarwoche werden sich die verantwortlichen Politiker erneut treffen, um zu prüfen, ob die derzeit gültigen Maßnahmen Aufrecht erhalten, oder ob diese gelockert werden können.

Stand 26.11.2020
Wie erwartet: Spielbetrieb weiterhin ausgesetzt

Liebe Vereine,

nachdem gestern im Rahmen der Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart wurde, die seit 02.11.2020 geltenden Corona-Beschränkungen im Wesentlichen bis zu den Weihnachtsfeiertagen aufrechtzuerhalten und es damit insbesondere keine Lockerungen für den Amateursport geben wird, müssen sämtliche bis zum Jahresende 2020 terminierten Spiele im Verbandsgebiet im Badischen Fußballverband abgesetzt werden.

Dies gilt einschließlich der Oberligen Baden-Württemberg abwärts für alle Spiele der Herren, Frauen und Jugend. Die Regionalliga Südwest ist in dieser Regelung ausdrücklich nicht inbegriffen.

Mit Blick auf die beachtlichen Staffelgrößen in einigen Ligen war es erforderlich, keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen und sich die Möglichkeit offen zu halten, im Idealfall in diesem Jahr noch einige Spiele auszutragen. Denn unverändert hat oberste Priorität, den Vorgaben der Spielordnung Rechnung zu tragen. Das heißt, soweit rechtlich möglich und zumutbar vollständige Meisterschaftsrunden mit Hin- und Rückspielen zu absolvieren. In Staffeln mit entsprechenden Mannschaftszahlen kommen deshalb auch Spiele vor dem im Rahmenterminkalender angedachten Spielstart 2021 in Betracht. Beispielsweise im Januar oder früher im Februar, sollten Lockerungen beschlossen werden, die dies rechtlich ermöglichen. Eine Vorbereitungszeit von ca. 14 Tagen wird grundsätzlich vorgeschaltet sein.

Nachdem derzeit noch immer unsicher ist, wann und unter welchen Voraussetzungen der Spielbetrieb wiederaufgenommen werden kann, werden nun Perspektiven für das restliche Spieljahr durchgespielt. Soweit Meisterschaftsrunden nicht vollständig zu Ende geführt werden können, sieht die bfv-Spielordnung dazu bereits Regelungen vor. Sowohl die Quotienten-Regelung zur Ermittlung von Auf- und Absteigern als auch die Möglichkeit zur Annullierung von Meisterschaftsrunden sind in der Spielordnung angelegt. Ausdrücklich kann auf die aktuelle Situation aber auch durch die Entwicklung anderer Spielmodi reagiert werden. Denkbar sind so zum Beispiel auch Auf- und Abstiegsrunden nach einer abgeschlossenen Vorrunde. Zur Entscheidung hierüber hat der außerordentliche Verbandstag am 20.06.2020 den Vorstand ermächtigt. Die Vereine werden wieder in die Entscheidungsfindung einbezogen.

„Im Frühjahr haben wir gute Erfahrungen damit gemacht, besonnen einen Schritt nach dem anderen zu gehen und dabei sowohl die politischen Vorgaben als auch die Sichtweise der Vereine im Blick zu behalten. So werden wir es auch dieses Mal handhaben. Die Hoffnung ist groß, dass sich die Lage im neuen Jahr entspannt und wir die Runde so gut es geht weiter- und zu Ende führen können“, bekräftigt Rüdiger Heiß, Vizepräsident Spielbetrieb.

Mit freundlichen Grüßen
Annette Kaul
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


Stand 18.11.2020

Keine Lockerungen in diesen Corona-Zeiten in Sicht: Die Lichter bleiben für viele Sportbereiche weiterhin aus.

Wie erwartet, gibt es für den Sport vorerst keine Lockerungen der Ende Oktober verschärften Corona-Regeln. Bund und Länder wollen erst auf ihrer nächsten Konferenz am 25. November über das weitere Vorgehen entscheiden.

Der Amateur- und Breitensport, der Anfang November zum Erliegen gekommen ist, muss sich also wahrscheinlich auf eine längere Corona-Pause einstellen.

Da weiterhin keine Planungssicherheit besteht, hat der Südbadische Fußballverband deshalb den Amateurfußballsport für 2020 bereits eingestellt.

Stand 28.10.2020

Auf Grund des Beschlusses von Bund und Länder vom 28.10.2020  haben die drei baden-württembergischen Fußballverbände beschlossen, den gesamten Spielbetrieb der Herren, der Frauen sowie der Jugend von der Oberliga Baden-Württemberg abwärts mit sofortiger Wirkung auszusetzen und ein Spielverbot zu verhängen, das zugleich auch Pokal- und Freundschaftsspiele erfasst.

Die vereinbarten Beschränkungen zielen darauf ab, die persönlichen Kontakte um 75 Prozent zu reduzieren und sollen am kommenden Montag, 2. November 2020, in Kraft treten. Im Amateurfußball wird ab diesem Zeitpunkt bis Ende November ein Spielbetrieb rechtlich nicht mehr zulässig sein.

In diesem Zusammenhang fordern wir alle unsere Mitgliedsvereine auf, auch den Trainingsbetrieb mit sofortiger Wirkung einzustellen, selbst wenn die Sportstätten noch geöffnet sind. Auch auf Mannschaftsbesprechungen sollte verzichtet werden.

Ob der Spielbetrieb im Kalenderjahr 2020 wieder aufgenommen werden kann, ist derzeit offen und hängt von den weiteren Entwicklungen ab. Alle drei baden-württembergischen Fußballverbände sind weiterhin bestrebt, die Saison 2020/21 ordnungsgemäß zu Ende zu bringen. Inwiefern dies möglich sein wird, ist derzeit allerdings nicht abzusehen.

Stand 09.12.2021

Nach dem Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung für Baden-Württemberg zum vergangenen Samstag, 4. Dezember 2021, hat die Landesregierung auch die Corona-Verordnung Sport angepasst. Nach wie vor befinden wir uns in Baden-Württemberg in der Alarmstufe II, für die aktuell folgende Vorgaben gelten.

Fußballspielen draußen

Für das Training und für Freundschaftsspiele im Freien benötigen alle Spieler*innen sowie das Funktionspersonal (Trainer*innen, Betreuer*innen usw.) und Schiedsrichter*innen wie bisher einen 2G-Nachweis.

Schüler*innen bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung im Freien bis 31.12.2021 von 2G ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen. Nicht-immunisierte Personen bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können einen Schnelltest vorlegen.

Zuschauer*innen bspw. bei Freundschaftsspielen oder beim Training benötigen einen 2G-Plus-Nachweis.

Ausnahmen: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt.

Sport und Aufenthalt im Innenbereich

Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle gilt 2G-Plus.

Ausnahmen: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt.

Schüler*innen bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung in geschlossenen Räumen und die Nutzung von Kabinen bis Ferienbeginn von der 2G-Plus-Regelung ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen. Mit Beginn der Schulferien muss ein Schnelltest vorgelegt werden.

Wie geht es weiter?

Die aktuellen Regelungen gelten voraussichtlich bis 31.12.2021, dann tritt die CoronaVO außer Kraft. Die Fußballverbände in Baden-Württemberg streben weiterhin an, den Spielbetrieb wie geplant im Frühjahr wieder aufzunehmen. Ob das möglich sein wird, hängt von der Entwicklung der pandemischen Lage und insbesondere von den ab Beginn des Jahres 2022 geltenden Regelungen ab.

 



Stand 04.12.20221Keine Spiele mehr in 2021 von der Oberliga abwärts in Baden Württemberg


Die neue CoronaVO des Landes Baden-Württemberg tritt sehr kurzfristig bereits am Samstag  04.12.2021 in Kraft.

Die Umsetzung der Regeln 2G+ sieht der Vorstand des Badischen Fußballverbandes als nicht mehr zumutbar an und hat beschlossen, alle noch offenen Spiele in 2021 in den bfv-Spielklassen abzusetzen.

Dazu äußerte sich bfv Präsident Ronny Zimmerman:
„Wir müssen uns bei unseren Vereinen für die Kurzfristigkeit dieser Entscheidung entschuldigen. Wir haben alles daran gesetzt, unseren Vereinen das Fußballspielen zu ermöglichen, wurden aber von den neuen Maßnahmen vollkommen überrascht. Es war nicht abzusehen, dass die 2G-Plus-Regelung von heute auf morgen auch für unsere Spielerinnen und Spieler mindestens in den Umkleideräumen gilt.“

Die Fußballverbände hatten sich gegenüber dem Ministerium vergeblich dafür eingesetzt, die bis dato gültige 2G-Regelung beizubehalten oder Änderungen zumindest erst nach dem Wochenende in Kraft treten zu lassen. 

Stand 26.11.2021

In Baden-Württemberg gilt seit Mittwoch, 24. November 2021, eine neue Corona-Verordnung. Danach befinden wir uns ab sofort in der Alarmstufe II, welche weitere Einschränkungen mit sich bringt, um einer Überlastung der Intensivkapazitäten entgegenzuwirken. Die neue CoronaVO Sport ist indes noch nicht verkündet.

 

Nach der bereits verkündeten CoronaVO steht fest, dass Zuschauer*innen zusätzlich zum Impf-oder Genesenennachweis einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen müssen (2G+). Dieser kann auch als Selbsttest unter Aufsicht des Veranstalters, d.h. eines Vertreters des Heimvereins, durchgeführt werden.

 Bei der Ausnahme für Schüler*innen gibt es ebenfalls eine Änderung: Bislang gelten alle Schüler*innen unabhängig des Alters generell als getestet und werden gleichgesetzt mit Geimpften oder Genesenen. Diese Ausnahme gilt ab sofort nur noch für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahren.

 

Corona-Verordnung Sport in Kürze erwartet

Welche Regelungen darüber hinaus im Amateursport genau gelten, steht nach wie vor nicht fest. Es ist damit zu rechnen, dass zum Wochenende bereits eine aktualisierte Fassung der Corona-Verordnung Sport in Kraft tritt, diese wurde jedoch Stand Freitagvormittag noch nicht notverkündet.

Erwartet werden muss, dass für alle Aktiven (Spieler*innen, Trainer*innen, Schiedsrichter*innen) ab dem Wochenende die 2G-Regel gilt und damit Nichtimmunisierte von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

Unabhängig von der genauen Ausgestaltung der Corona-Verordnung Sport wird der Spielbetrieb im bfv aufrechterhalten, solange dies gesetzlich erlaubt ist.

 



Stand 16.11.2021


Sobald die Anzahl der Corona-Intensivpatient*innen in Baden-Württemberg an zwei Werktagen in Folge auf über 390 steigt, greift am Folgetag automatisch die Alarmstufe der Landesregierung.

Dies wird aller Voraussicht nach am Mittwoch, 17. November 2021, der Fall sein.

Während sich für immunisierte Personen nichts ändert, sieht die Corona-Verordnung Sport für nicht-immunisierte, d.h. weder geimpfte noch genesene Personen, weitere Einschränkungen vor.

Für Amateur-Spieler*innen gilt in der Alarmstufe sowohl im Trainings- als auch Wettbewerbsbetrieb: 3G+ im Freien, 2G im Innenraum. Auch Schiedsrichter*innen unterliegen diesen Vorgaben. Zuschauer*innen ist der Zutritt zu Veranstaltungen in der Alarmstufe nur mit 2G-Nachweis gestattet, ausdrücklich gilt dies auch für Fußballspiele im Freien.

Ausnahmen für Beschäftige im Spiel- und Trainingsbetrieb

„Beschäftigte“ im Sinne der Verordnungen, d.h. Vereins-Trainer*innen (auch ehrenamtlich tätige) und Vertragsspieler*innen, profitieren im Spiel- und Trainingsbetrieb von einer Ausnahmeregelung: Für sie genügt der Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Alle Schüler*innen werden weiterhin wie immunisierte Personen behandelt. Personen unter 18, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen in der Alarmstufe lediglich einen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Bestätigungen der Gastvereine über ein Formular weiterhin möglich

Auch in der Alarmstufe werden die Heimvereine ihrer Prüfpflicht bereits dann gerecht, wenn die Gastvereine auf dem  bereitgestellten Formular bestätigen, dass die jeweiligen Vorgaben erfüllt sind. Es bleibt den Heimvereinen überlassen, ob sie dieses Angebot zur Vereinfachung annehmen oder individuelle Kontrollen durchzuführen. Die formularmäßige Bestätigung ist lediglich ein Angebot zur Reduzierung des Kontrollaufwands. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wahrheitswidrige Angaben erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können.

Spielbetrieb auch in der Alarmstufe

Wie bereits mit Inkrafttreten des Stufenmodells Mitte September kommuniziert, soll der Spielbetrieb auch in der Alarmstufe aufrechterhalten werden.

Kompakt: Was gilt für wen in der Alarmstufe?

  • Spieler*innen & Schiedsrichter*innen: 3G+ im Freien, 2G im Innenraum
  • „Beschäftigte“ (Vereins-Trainer*innen, auch ehrenamtlich tätige, und Vertragsspieler*innen): 3G im Freien sowie Innenraum
  • Zuschauer*innen: 2G




Stand 05.11.2021

Karlsruhe/bfv. Die ab dem 05.11.2021 gültige CoronaVO Sport sieht an Spieltagen keinen PCR-Test mehr für Nicht-Immunisierte vor, die die Innenräume nutzen möchten.

Ein negativer Antigen-Schnelltest ist ausreichend. Das gilt in der aktuell ausgerufenen Warnstufe des Landes Baden-Württemberg.

Am gestrigen Abend hat die Landesregierung Baden-Württemberg die Corona-Verordnung Sport erneut aktualisiert. Die Änderungen stellen Erleichterungen für den Sport dar. Die Neue-rungen in der Warnstufe, die momentan gilt, sind die folgenden:

-       In der Warnstufe ist im Rahmen des Verbands-Spielbetriebs für alle nicht-immunisierten Spieler*innen sowie Beschäftigten ein Antigen-Schnelltest ausreichend, um die Innen-räume zu betreten (bisher war ein PCR-Test erforderlich). „Beschäftigte“ sind alle Personen, denen im Trainings- und/oder Spielbetrieb Dienstaufgaben übertragen sind (z.B. Trainer*innen, Schiedsrichter*innen und Teamoffizielle), und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird. Beschäftigte in diesem Sinne sind darüber hinaus auch Vertragsspieler. Das heißt konkret: Aktuell berechtigt an Spieltagen ein einfacher 3G-Nachweis Spieler*innen, Trainer*innen, Schiedsrichter*innen und weitere Beteiligte sowohl zum Zugang auf das Sportgelände als auch in die Funktionsräume (Kabine etc.).

 

-       Nicht-immunisierten Beschäftigten reicht darüber hinaus auch im Trainingsbetrieb ein Schnelltest statt eines PCR-Tests, um die Innenräume zu betreten.

Stand 02.11.2021

Karlsruhe / Stuttgart / Freiburg. Das Landesgesundheitsamt hat am 02.11.2021 die Corona-Warnstufe ausgerufen.
Ab Mittwoch, 3. November, gelten damit für den Trainings- und Spielbetrieb verschärfte Regelungen.

Trainings- und Spielbetrieb im Amateurfußball

Für den Zutritt zum Sportgelände gilt für alle Personen (Sportler*innen, SR*innen, Trainer*innen, Zuschauer*innen usw.) die 3G-Regelung, Nicht-Immunisierte müssen einen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorweisen. Die Heimvereine sind für die Kontrolle der Nachweise verantwortlich.

Für die Nutzung von Innenräumen und Kabinenbereich gilt die 3G-Plus-Regelung, nicht geimpfte oder genesene Personen müssen dann einen aktuellen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen. Bei expliziter Einzelnutzung von Kabinen und Sanitärräumen - z.B. für Schiedsrichter*innen ohne Gespann - ist in der Warnstufe ein Schnelltest ausreichend.

Die Gastvereine können den Nachweis, dass alle Spieler*innen die jeweiligen Vorgaben erfüllen, durch Vorlage eines entsprechenden Formulars gegenüber dem Heimverein erbringen. Das Dokument sowie ein Plakat mit den Corona-Regeln stehen zum Download bereit auf www.badfv.de/coronavirus.
 
Vereine können sich auch in der Warnstufe für das 2G-Optionsmodell in der Organisation ihrer Heimspiele entscheiden. In diesem Fall können zum einen die vollen Zuschauerkapazitäten der jeweiligen Spielstätten genutzt werden, zum anderen entfällt die Maskenpflicht. Die Einschränkung auf 2G darf aber durch die Heimvereine aus verbandsrechtlichen Gründen nicht auf Spieler und sonstige Aktive (Unparteiische, Funktionsteams usw.) erstreckt werden. Die Teilnahme am Spielbetrieb muss auf Basis der allgemeinen rechtlichen Vorgaben allen Aktiven weiterhin möglich sein.

Für den Sport gelten grundsätzlich folgende Regelungen in den drei Stufen:

  • Basisstufe:
    keine Einschränkungen für den Sport im Freien sowie für Besucher*innen, 3G-Regelung (Schnelltest für Nicht-Immunisierte) im Innenbereich (bspw. Kabine) – entfällt bei Einzelnutzung.
  • Warnstufe:
    3G-Regelung (Schnelltest für Nicht-Immunisierte) für den Sport im Freien sowie Besucher*innen, 3G-Regelung (PCR-Test für Nicht-Immunisierte) für Innenräume, Schnelltest bei Einzelnutzung.
    Die Warnstufe tritt in Kraft, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 8,0 erreicht oder 250 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen.
  • Alarmstufe:
    3G-Regelung (PCR-Test für Nicht-Immunisierte) für den Sport im Freien. 2G-Regelung (nur geimpft oder genesen) für die Nutzung der Innenräume, PCR-Test bei Einzelnutzung.
    Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 12,0 erreicht oder 390 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen.

Alle Informationen zum Drei-Stufen-Modell und den maßgeblichen Faktoren finden Sie unter www.badfv.de/coronavirus

Regelungen für Schüler*innen und Jugendliche

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen: Sie gelten grundsätzlich als getestet, da sie zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Diese Regelungen gelten auch während der Ferien. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen besteht nach wie vor ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot. Außerdem gilt wie bisher die Pflicht zur Datenerfassung und zum Tragen von medizinischen Masken in geschlossenen Räumen sowie im Freien, sofern der Mindesta



Stand 01.10.2021

Aufgrund von Covid-19-Infektionen und/oder Quarantäneverfügungen mussten in der laufenden Saison 2021/22 in Nordbaden bisher 19 Spiele abgesetzt werden.
Um weitere Spielverlegungen zu vermeiden und den Fortgang der Spielzeit nicht zu gefährden, gelten 
ab dem 4. Oktober 2021 neue Kriterien für eine mögliche Spielabsetzung:

Ist im Umfeld einer Mannschaft eine Person (Trainer*in, Spieler*in, etc.) positiv auf Covid-19 getestet, nachweislich infiziert und/oder sind entsprechende Quarantäne-Maßnahmen angeordnet, führt dies nicht automatisch zu einer Spielabsetzung. Der Verein kann einen Antrag auf Spielabsetzung nur dann stellen, wenn in der Folge ein Spieler*innen-Mangel entsteht. Dieser ist an die dafür eingerichtete Covid-19-Meldestelle des Verbandes unter www.badfv.de/coronavirus zu richten. Die Meldestelle prüft den Antrag nach Rücksprache mit den zuständigen Staffelleiter*innen insbesondere nach Aspekten der Wettbewerbsgerechtigkeit sowie einer möglichen Gesundheitsgefährdung Dritter.

Quarantäneverfügungen gegen nicht immunisierte Spieler*innen

Zukünftig wird bei der Entscheidung über Spielabsetzungen zusätzlich berücksichtigt, ob Aus-fälle von Spielern*innen, die unter Quarantäne stehen, durch Impfungen hätten verhindert wer-den können. Für geimpfte (und genesene) Kontaktpersonen von Infizierten besteht grundsätzlich keine Absonderungs- bzw. Quarantänepflicht. Ein einzelner Infektionsfall innerhalb der Mannschaft führt also in der Regel nicht zum Ausfall weiterer Spieler*innen, wenn diese geimpft oder genesen sind.

Nicht immunisierte Spieler*innen, – soweit sie nicht positiv getestet wurden – die in eine von den Behörden angeordnete Quarantäne/Absonderung müssen, werden ab dem 04.10.2021 grundsätzlich so behandelt, als stünden sie dem Verein als einsatzfähig zur Verfügung – gleichermaßen wie gesperrte, verletzte oder anderweitig verhinderte Spieler*innen. Ein Covid-19-bedingter Spieler*innen-Mangel liegt demnach nicht vor und es erfolgt keine Spielabsetzung. Bei Spielabsetzungsanträgen berücksichtigt werden natürlich weiterhin die Spieler*innen, die mittels eines Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden. Vereine, die einen oder mehrere Infektionsfälle melden, müssen der spielleitenden Stelle spätestens am dritten Tag nach dem betreffenden Spiel PCR-Testergebnisse der betroffenen Spieler*innen vorlegen. Anhand dieser wird entschieden, ob eine Spielabsetzung oder eine Anzeige beim Sportgericht wegen Nicht-Antretens erfolgt. Die Vernachlässigung dieser Pflichten wird sportrechtlich als Nicht-Antritt sanktioniert und führt zum Spielverlust.

Auswirkungen auf den Spielbetrieb bei Inkrafttreten der Warn- und Alarmstufe

Mit dem Inkrafttreten der Warn- und Alarmstufe sind jeweils Einschränkungen für nicht immunisierte (also weder genesene noch geimpfte) Personen verbunden. In der aktuell geltenden Basisstufe benötigen alle Personen einen Antigen-Schnelltest für den Zutritt zu Innenräumen, so-fern sie nicht geimpft oder genesen sind. In der Warnstufe wird dafür ein PCR-Test gefordert. Zudem ist die Teilnahme an Sportangeboten und -veranstaltungen auch im Freien dann nur noch mit 3G-Nachweis gestattet, wobei dieser auch per Schnelltest erbracht werden kann. In der Alarmstufe besteht ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot für alle Personen, die nicht geimpft oder genesen sind (2G).

Der VSpA hat entschieden, dass der Spielbetrieb grundsätzlich auch dann aufrechterhalten wird, wenn in Baden-Württemberg die Warn- oder die Alarmstufe in Kraft tritt. Sollte die Alarm-stufe eintreten, dürfen gemäß der 2G-Regelung nur noch geimpfte und genesene Personen auf die Sportplätze in Baden-Württemberg. Auch hier erfolgt keine Spielabsetzung aufgrund von Spieler*innenmangel durch nicht immunisierte Personen. Rüdiger Heiß, Vizepräsident Spielbetrieb des bfv, begründet den Beschluss: „Es ist und bleibt natürlich die persönliche Entscheidung einer jeden Spielerin und eines jeden Spielers, ob sie sich impfen lassen. Die Entscheidung Einzelner gegen eine Impfung darf jedoch den Wettbewerb in seiner Gesamtheit nicht gefährden. Genauso wenig sollten Mannschaften mit hoher Impfquote darunter leiden.“ Heiß‘ Appell geht daher an die Verantwortlichen der badischen Amateurclubs: „Wir bitten unsere Vereine erneut, Gespräche mit ihren bisher nicht geimpften Spieler*innen zu führen und für die drohen-den Einschränkungen zu sensibilisieren.“

Keine Beschränkungen für Schüler*innen

Im Jugendbereich kommen die Anpassungen des VSpA nicht zum Tragen. Kinder unter 6 Jahre sind - soweit sie asymptomatisch sind - von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen, wenn sie an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuches teilnehmen.
Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen unter 18 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

I

Stand 16.09.2021

Karlsruhe / bfv.  Am gestrigen Donnerstag trat eine überarbeitete Corona- Verordnung des Landes Baden-Württemberg mit drei neuen Corona-Stufen in Kraft. Während es in der Basisstufe bei den bisherigen Regelungen bleibt, sehen die Warn- und Alarmstufe auch für den Sport im Freien deutlich strengere Regelungen für nicht-immunisierte Personen vor.

Maßgeblich ist die Situation in den Krankenhäusern, genauer die Anzahl der COVID-19- Patient*innen auf den Intensivstationen (AIB) sowie die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz. Diese beziffert, wie viele Personen je 100.000 Einwohner aufgrund von COVID-19 innerhalb von sieben Tagen stationär zur Behandlung aufgenommen wurden.

Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen und Bekanntmachungen (Link). Am gestrigen Mittwoch lag die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz bei 2,25. In den Intensivstationen werden derzeit 193 COVID-Erkrankte behandelt. Demnach gilt aktuell die Basisstufe.

Die Warnstufe tritt in Kraft, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 8,0 erreicht oder 250 COVID-19-Patient*innen die Intensivstationen belegen. Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 12,0 erreicht oder 390 COVID-19- Patient*innen die Intensivstationen belegen.

Beim Sporttreiben sowie dem Besuch von Sportveranstaltungen gilt für nicht immunisierte Personen (weder geimpft noch genesen) in der jeweiligen Corona-Stufe:

• Basisstufe: keine Einschränkungen im Freien, 3G-Regelung mit Schnelltest für geschlossene Räume (Kabine).

• Warnstufe: 3G-Regelung mit Schnelltest im Freien, 3G-Regelung mit PCR-Test für geschlossene Räume (Kabine).

• Alarmstufe: generell 2G-Regelung (nur genesen oder geimpft).

 

Ausnahmen für Kinder, Schüler*innen und Jugendliche bis 18 Jahre

Als nicht-immunisiert gelten alle Personen ab sechs Jahren, die weder geimpft noch genesen sind. Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Dasselbe gilt für alle Schüler*innen: Sie gelten grundsätzlich als getestet, da sie zweimal pro Woche in der Schule getestet werden. Sie sind zudem in der Alarmstufe von der 2G-Regelung ausgenommen. Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können in der Warn- und Alarmstufe alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen besteht nach wie vor ein generelles Zu-tritts- und Teilnahmeverbot. Außerdem gilt wie bisher die Pflicht zur Datenerfassung und zum Tragen von medizinischen Masken in geschlossenen Räumen sowie im Freien, sofern der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden können. 

weitere Infos auf   www.badfv.de/coronavirus




Stand 27.08.2021

Erleichterung bei der 3G-Nachweiskontrolle

Die neue Corona-Verordnung Sport schreibt für den Zutritt zu geschlossenen Räumen wie der Kabine einen 3G-Nachweis vor. Der Heimverein ist als Hausrechtsinhaber ist verpflichtet, die Einhaltung der Regeln auf dem eigenen Sportgelände umzusetzen. Für Gastmannschaften ist der Nachweis nun gesammelt auf einem Formular möglich.

Der Gastverein kann dem Heimverein über ein Formular schriftlich bestätigen, dass alle Spieler*innen, Trainer*innen und Betreuer*innen geimpft, genesen oder getestet sind.

Bestätigung 3G Nachweis     weitere finden Sie auf   www.badfv.de/coronavirus

Eine aufwändige Einzelkontrolle der Nachweise aller Personen durch den Heimverein entfällt somit.

Wichtig ist dennoch, immer wieder auf die geltenden Regelungen hinzuweisen und die Einhaltung zu überwachen. Die Verantwortung trägt der Heimverein. 

Die ersten Erfahrungen des laufenden Spielbetriebs unterstreichen, dass die Gesundheitsämter bei der Anordnung von Quarantäne-Maßnahmen insbesondere den Impfstatus sowie Abstandshaltung bewerten.

Stand 21.08.2021

CoronaVO Sport vom 21.08.2021 bringt Klarheit: 3G-Pflicht in der Kabine

Am Samstag, 21. August, hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport eine aktualisierte Fassung der Corona-Verordnung Sport veröffentlicht.

Sie bestätigt, dass für den Sport im Freien kein 3G-Nachweis erforderlich ist.

Für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen ist jedoch ein 3G-Nachweis Pflicht.

 

Dies gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. In geschlossenen Räumen gilt außerdem immer Maskenpflicht. Eine Ausnahme besteht freilich während des Duschens, hierbei ist dann auf den Abstand zu achten.

 

Bezüglich der Kontrolle konkretisieren die Verordnungen nur, dass die vorgelegten Nachweise überprüft werden müssen. Eine Dokumentation oder Aufbewahrung ist nicht notwendig.

 

Für Zuschauer*innen besteht grundsätzlich weder eine Masken- noch 3G-Nachweispflicht, solange weniger als 5.000 Personen anwesend sind. Allerdings gilt dies unter der Voraussetzung, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern auf dem Sportgelände zuverlässig eingehalten werden kann.

Im Vorfeld einer Veranstaltung sollte der Gastgeber entsprechend prüfen, welches Personenaufkommen zu erwarten ist und ob die Mindestabstände auf dem Sportgelände eingehalten werden können.

Ist dies nicht der Fall, muss der Heimverein die 3G-Nachweise durch eine entsprechende Einlasskontrolle gewährleisten. Besteht Unsicherheit bezüglich der geeigneten Kapazität auf dem eigenen Sportgelände bitten wir unsere Vereine, Rücksprache mit dem lokalen Ordnungsamt zu halten. Zudem bitten wir unsere Vereine, die Regeln im Vorfeld klar zu kommunizieren, um Missverständnisse vor Ort zu vermeiden


Stand 16.08.2021

bfv/16.08.2021/Corona-Verordnung BW neu geregelt: im Freien keine 3G-Pflicht

Ab dem Montag, 16.08.2021, gelten die Regelungen der neuen CoronaVO in Baden-Württemberg.
Unabhängig von der Inzidenz gelten für Sportler*innen und Zuschauer*innen 
Mindestabstand und Datenerhebung, in Innenräumen gilt Masken- und voraussichtlich 3G-Nachweispflicht.

Kein 3G-Nachweis für Sport im Freien

Für den Sport im Freien ist jedoch kein 3G-Nachweis erforderlich. Das heißt Sportler*innen dürfen unabhängig davon, ob sie immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind, teilnehmen. Die Nutzung der Innenräume, z.B. Kabinen, wird in der Corona-Verordnung Sport noch final geregelt.

Mit Blick auf die verschärfte 3G-Politik in der neuen Verordnung ist jedoch damit zu rechnen, dass der Zutritt zur Kabine nur noch mit 3G-Nachweis erlaubt ist, weil geschlossene Räume ein besonders hohes Ansteckungsrisiko bergen. Für Schüler*innen bringt die neue Corona-Verordnung eine deutliche Entlastung: Sie gelten ab sofort grundsätzlich als getestete Personen.

Bis zu 5.000 Zuschauer*innen ohne 3G-Nachweis

Bis zu einer Zuschauer*innenzahl von 5.000 besteht keine 3G-Nachweis-Pflicht, solange der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Ob das Tragen von Masken auf den Rängen künftig entfällt, wird erst die aktualisierte Corona-Verordnung Sport zeigen.
Stand heute ist dort noch geregelt, dass eine grundsätzliche Maskenpflicht ab 200 bzw. 300 Zuschauer*innen je nach Inzidenzstufe besteht.
In geschlossenen Räumen gilt in jedem Fall Maskenpflicht. Kontaktdaten aller auf dem Sportgelände anwesenden Personen müssen weiterhin erfasst werden, sowohl für den Trainings- als auch den Spielbetrieb.

Was bedeutet das konkret für die Vereine?

Die Heimvereine sind als Veranstalter und Hausrechtsinhaber zuständig, die (Hygiene-)Regeln auf ihrem Sportgelände umzusetzen, Kontaktdaten manuell oder beispielsweise mit der Luca-App zu erfassen und, sofern erforderlich, 3G-Nachweise zu überprüfen. Nicht-immunisierte Personen können nach wie vor einen Schnelltest vor Ort machen und sich das negative Ergebnis bescheinigen lassen.

Felix Wiedemann, Spielbetriebsleiter im bfv: „Positiv ist auf jeden Fall, dass die Regeln nun einheitlich gelten und nicht „tagesformabhängig“ sind. Das reine Fußballspielen ist nun für alle möglich, unabhängig davon, ob sie geimpft sind, oder nicht.
Eine hohe Impfquote erleichtert aber nicht nur die tägliche Praxis, zum Beispiel bei der Kabinennutzung, sondern auch das Vorgehen, sollten doch einmal positive Fälle auftreten.“

Stand 28.06.2021

bvf/Zum 28. Juni 2021 ist eine komplett überarbeitete CoronaVO in Kraft getreten, die in Verbindung mit der neuen CoronaVO Sport ab sofort die Regelungen für den Ama-teurfußball festlegt. Solange die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt, ist der Trainings-und Wettkampfbetrieb weitestgehend ohne Beschränkungen und vor mehr Zuschau-er*innen möglich.

Das gilt ab dem 28.06.2021:

Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz bis 10):

- Amateursport im Freien und in geschlossenen Räumen ist ohne Beschränkung erlaubt.

- Wettkampfveranstaltungen im Freien mit maximal 1.500 Zuschauer*innen, ab 300 Per-sonen besteht auch im Freien Maskenpflicht. Alternativ Auslastung von 30 Prozent der zugelassenen Kapazität oder bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität mit 3G-Nachweis (getestet, geimpft oder genesen) möglich.

 

Inzidenzstufe 2 (7-Tage-Inzidenz zwischen über 10 bis 35):

- Amateursport im Freien und in geschlossenen Räumen ist ohne Beschränkung erlaubt.

- Wettkampfveranstaltungen im Freien mit maximal 750 Zuschauer*innen, ab 200 Perso-nen besteht auch im Freien Maskenpflicht. Alternativ Auslastung von 20 Prozent der zu-gelassenen Kapazität oder bis zu 60 Prozent der zugelassenen Kapazität mit 3G-Nachweis möglich.

 

Inzidenzstufe 3 (7-Tage-Inzidenz zwischen über 35 bis 50):

- Amateursport ist im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung erlaubt. 3G-Nachweis erforderlich.

- Wettkampfveranstaltungen im Freien nur mit 3G-Nachweis bei maximal 500 Zuschau-er*innen, ab 200 Personen besteht auch im Freien Maskenpflicht.

 

Inzidenzstufe 4 (7-Tage-Inzidenz über 50):

- Amateursport ist im Freien mit Gruppen von bis zu 25 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 14 Personen erlaubt. 3G-Nachweis erforderlich.

- Wettkampfveranstaltungen im Freien nur mit 3G-Nachweis bei maximal 250 Zuschau-er*innen, ab 200 Personen besteht auch im Freien Maskenpflicht.

 

Nach wie vor sind ein Hygienekonzept sowie Datenerfassung vorgeschrieben. Abseits des Sporttreibens gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand. Ausnahme davon ist die jeweils gültige allgemeine Kontaktbeschränkung, zum Beispiel bis 25 Personen in Inzidenzstufe 1 oder bfv-Pressemitteilung Nr. 45/2021 Seite 2/6

 

15 Personen aus vier Haushalten in den Inzidenzstufen 3 und 4. In geschlossenen Räumen be-steht außerdem Maskenpflicht. Das Verbot zum Ausschank und Konsum von Alkohol auf dem Sportgelände entfällt gemäß der neuen Verordnung.

Die jeweils geltende Inzidenzstufe wird vom zuständigen Gesundheitsamt bekanntgemacht, wenn die entsprechende Inzidenz an fünf Tagen in Folge über- oder unterschritten wurde. Die Stufe gilt dann ab dem jeweils folgenden Tag.

In den vergangenen Wochen haben sich die Infektionszahlen in Baden-Württemberg positiv entwickelt. Jedoch gilt es trotz der Lockerungsstufen weiter vorsichtig zu sein. Der Infektionsschutz und die Einhaltung der AHA+L-Regeln sind weiterhin ein wichtiger Baustein zur Bekämp-fung der Pandemie.

Auf www.badfv.de/coronavirus stehen das überarbeitete Hygienekonzept sowie weitere Infos zur Verfügung.

Stand 11.06.2021

bfv/Wie bereits am 31.05.2021 gemeldet, hängen die Planungen der neuen Saison 2021/22 jetzt auch von dem weiteren Verlauf der Pandemie ab.

Da wir grundsätzlich optimistisch in die Zukunft schauen, können Sie von einer Übernahme der Eckdaten der Saison 2020/21 für die Saison 2021/22 ausgehen.
Das bedeutet, dass wir derzeit bei den Herren mit einer 3-wöchigen Vorlaufzeit mit Pokalspielen von einen Rundenbeginn Mitte/Ende August ausgehen.
Im Jugend- und Frauenbereich ist der Saisonstart i.d.R. am letzten Ferienwochenende geplant.

 

Zur Zeit gelten im Stadt- (bei 4,5) und Landkreis (bei 11,9) Karlsruhe folgende Regeln bei einer Inzidenz unter 35:

- 7-Tage-Inzidenz 5 Tage in Folge unter 35 (unabhängig von den o.g. Öffnungsschritten)

- keine Teilnehmerbegrenzung im Freien

- Testspiele 11-gegen-11

- Blitzturniere, Empfehlung max. vier Mannschaften (mehr Mannschaften sind möglich, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und das Hygienekonzept erlauben)

- bis 750 Zuschauer*innen

- keine Testpflicht

- Nutzung der Kabinen und Umkleideräume erlaubt (gemäß Konzept Gastgebender Verein)

 

Weitere Infos zum Trainings- und Spielbetrieb finden Sie auf www.badfv.de/coronavirus
 

 

Stand 06.06.2021

Endlich: Testpflicht u. a. im Sport im Stadt-und Landkreis Karlsruhe entfällt


Für den Amateursport gelten ab kommenden Montag (07.06.2021) folgende Regelungen, die sich aus der neuen Corona-Verordnung des Landes ableiten:

 

• Bei einer Inzidenz von über 100
greift nach wie vor die Bundesnotbremse. Für unter 14-Jährige ist ein kontaktloses Training in Gruppen mit bis zu fünf Personen erlaubt. Während für die Spieler*innen hier keine Testpflicht besteht, muss der/die Trainer*in ei-nen negativen Test vorweisen. Für alle Personen ab dem 14. Geburtstag sind die Sport-stätten geschlossen.

• Öffnungsstufe 1
(7-Tage-Inzidenz muss 5 Werktage in Folge unter 100 liegen): Das Fußballtraining ist in Gruppen mit bis zu 20 Personen plus Trainer*in erlaubt. Alle Per-sonen unterliegen einer Testpflicht. Der Spielbetrieb ist mit bis zu 20 Sportler*innen und 100 Zuschauer*innen im Freien erlaubt.

• Öffnungsstufe 2
(7-Tage-Inzidenz muss nach Inkrafttreten von Öffnungsschritt 1 14 Tage in Folge unter 100 liegen und eine sinkende Tendenz aufweisen): Die Gruppen-größe erweitert sich auf eine Person pro 20m²; weiterhin besteht eine Testpflicht für alle Personen; der Spielbetrieb ist ohne Teilnehmerbegrenzung und mit bis zu 250 Zu-schauer*innen im Freien möglich.

• Öffnungsstufe 3
(die 7-Tage-Inzidenz muss nach Inkrafttreten von Öffnungsschritt 2 weitere 14 Tage in Folge eine sinkende Tendenz aufweisen) oder Inzidenz < 50: Die maximal zulässige Zuschauerzahl im Freien erhöht sich auf 500 Personen.

• Inzidenz < 35 fünf Tage in Folge:
Die Testpflicht entfällt; die maximal zulässige Zuschauerzahl im Freien erhöht sich auf 750 Personen

 

Stand 01.06.2021

Freiburg/Stuttgart/Karlsruhe/bfv.

Mit Unverständnis nehmen die Fußballverbände in Baden-Württemberg zur Kenntnis, dass das Kultusministerium zwischenzeitlich seine Auslegung der aktuell gültigen Corona-Verordnung geändert hat.

Demnach müssen auch Kinder ab 6 Jahren getestet sein, um in 20er-Gruppen trainieren zur dürfen.

Stand 17.05.2021

Karlsruhe/bfv. Das Land  das Land Baden-Württemberg hat neue Corona-Regelungen für den Amateur- und Freizeitsport aufgestellt. Die Fußballverbände ein Baden-Württemberg konnten inzwischen die meisten Fragen mit dem Ministerium klären.

Trainingsbetrieb

Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 und ist dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben worden, gelten folgende Regelungen:

  • Private und öffentliche Sportstätten sind freigegeben für kontaktarmen Freizeit- und Amateursport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.
  • Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahre kontaktarm trainieren. Hier besteht für Anleitungspersonen nach Angabe des Ministeriums keine Test-Pflicht.
  • Auf weitläufigen Außenanlagen sind gleichzeitig mehrere Gruppen erlaubt, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.

Sinkt die Inzidenz stabil unter 50, können außerdem Kinder und Erwachsene ab 14 Jahren in Gruppen von maximal 10 Personen aus drei Haushalten trainieren.

Der Stufenplan erlaubt bei Vorlage eines tagesaktuellen, negativen Schnell-Tests oder Impf- bzw. Genesenennachweises weitere Lockerungen:

  • Stufe 1: Liegt die Inzidenz fünf Werktage stabil unter 100, so gilt am übernächsten Tag: kontaktarme Sportausübung im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen ist auch für Kinder und Erwachsene ab 14 Jahre erlaubt.
  • Stufe 2: Liegt die Inzidenz an 14 aufeinander folgenden Tagen unter 100 mit sinkender Tendenz, so gilt zusätzlich zu Öffnungsstufe 1: kontaktarme Sportausübung auch in geschlossenen Räumen bei einer Person je angefangene 20 qm möglich.

Bei einer Inzidenz über 100 gilt nach wie vor die Bundesnotbremse mit folgenden Regelungen:

  • Kontaktloser Freizeit- und Amateursport ist kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts (Geimpfte und Genesene zählen nicht mit) erlaubt.
  • Kontaktloser Sport im Freien ist in Gruppen von bis zu 5 Kindern bis einschließlich 13 Jahre erlaubt. Anleitungspersonen benötigen einen negativen Schnelltest.

 


Stand 26.04.2021

bfv/Am 24.04.2021 ist das neue, bundesweite Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten, das auch Auswirkungen auf die Corona-Verordnung des Landes Baden- Württemberg hat.

Die wichtigsten Änderungen sind die Absenkung der Altersgrenze bei Kindern, für die Ausnahmen gelten, sowie eine weitere Lockerung für diese Altersklasse.
Demnach dürfen Kinder bis 13 Jahre, also bis zu dem Tag ihres 14. Geburtstages, bei einer 
Inzidenz über 100 in Fünfergruppen trainieren. Trainer*innen und Betreuer*innen benötigen dann einen negativen Corona-Schnelltest.

Da Bundesrecht vor Landesrecht geht, musste das Land Baden-Württemberg die Vorgaben des neuen, verschärften Gesetzes umsetzen. Für den Sport in Baden-Württemberg gilt ab sofort:

Liegt die Inzidenz unter 50, ist im Freien das kontaktarme Training von maximal zehn Personen ab 14 Jahren erlaubt.
Kindern bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen bis zu 20 Personen trainieren.

Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist der Sport im Freien und in geschlossenen Räumen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig.
Kinder dürfen auf Außensportanlagen weiterhin in Gruppen von max. 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahren trainieren.

Steigt die Inzidenz über 100, ist im Freien oder in geschlossenen Räumen nur noch kontaktloser Sport alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern weiterhin kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Trainer*innen und Betreuer*innen benötigen einen von offizieller Stelle durchgeführten, negativen Corona-Schnelltest (nicht Selbst-Test), der nicht älter als 24 Stunden ist.

Umkleiden und sanitäre Anlagen müssen geschlossen bleiben.
Liegt die Inzidenz unter 100 dürfen Toiletten einzeln benutzt werden.
Die Vorgaben der Ausgangsbeschränkung sind in jedem Fall einzuhalten.

Der jeweils gültige Inzidenzwert wird von dem Stadt- oder Landkreis amtlich verkündet. 


Stand 09.04.2021

Der Vorstand des Badischen Fußballverbandes hat beschlossen, die Saison mit sofortiger Wirkung zu beenden. Dies hat die Annullierung aller Meisterschaftsspiele der Herren, Frauen und Jugend von der Verbandsliga abwärts zur Folge.

Pokalspiele sowie die Ligen ab den Oberligen Baden-Württemberg aufwärts sind von diesem Beschluss nicht betroffen.

Der 9. Mai 2021 wurde als letzter möglicher Termin festgelegt, um die unterbrochene Saison wieder aufzunehmen. "Um dies unter sportlich fairen Bedingungen und unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte zu ermöglichen, hätte eine der Unterbrechung angemessene Vorbereitung, sprich ein flächendeckendes Mannschafttraining unter Wettkampfbedingungen und ohne weitere Auflagen, vorgeschaltet sein müssen.
Dies sieht der Verbandsvorstand angesichts der immer noch hohen und regional stark unterschiedlichen Infektionslage sowie der geltenden Verordnungen als nicht mehr möglich an und hat folglich die Saison mit Beschluss vom 08.04.2021 beendet."

Die Spielordnung sieht nun zwingend die Annullierung vor. Es gibt demnach in der Spielzeit 2020/21 in den bfv-Spielklassen der Herren, Frauen und Jugend von der Verbandsliga abwärts grundsätzlich keine Au- und Absteiger.

Dies gilt allerdings nicht für Vereine, die bereits vor dem Abbruch auf die Austragung von Spielen verzichtet hatten oder von der Austragung weiterer Spiele dieser Saison bereits zurückgetreten sind. Auch ein freiwilliger Abstieg ist möglich.

Angesichts des "überschaubaren Restprogramms in den Pokalwettbewerben" habe die Annullierung der Meisterschaftsrunden hierauf keine Auswirkung. "Wir versuchen weiterhin die Sieger im Sport-Lines Pokal der Frauen, dem bfv-Rothaus-Pokal auf Verbands- und Kreisebene sowie den Jugendpokalen sportlich zu ermitteln", so Präsident Ronny Zimmermann.

 

 

Stand 24.03.2021

Seit der letzten Ministerkonferenz ist klar: der Lockdown wird bis mindestens 18.04.2021 verlängert.


Der erhoffte Öffnungsschritt 4 des Stufenplans kann angesichts der aktuellen Infektionszahlen nicht realisiert werden.

Für eine Wiederaufnahme des Spielbetriebs ab dem Stichtag 9. Mai müsste direkt nach dem 18. April flächendeckend Mannschaftstraining möglich sein.

„Angesichts der aktuellen Entwicklung ist es unwahrscheinlich, dass diese Punktlandung gelingt“, betont bfv-Vizepräsident Rüdiger Heiß.

Die endgültige Entscheidung über die Saison 2020/21 beschließt der Verbandsvorstand am 09.04.2021.

 

 

Stand 04.03.2021

Im Rahmen der Bund-Länder-Konferenz haben sich die Ministerpräsident*innen am 03.03.2021 auf einen Stufenplan für mögliche Lockerungen der Corona-Beschränkungen verständigt.

Nach derzeitigem Informationsstand betreffen diese Lockerungen u. a. auch den Bereich des organisierten Sports und hier insbesondere die Altersgruppen von Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren.

Dies sind sehr erfreuliche Entwicklungen für eine schnelle Rückkehr der Kinder in den Trainingsbetrieb. So zeichnet sich ab, dass voraussichtlich ab dem kommenden Montag, den 8. März, bei entsprechender Inzidenz ein Training für maximal 20 Kinder bis 14 Jahren möglich sein wird.

Detaillierte Aussagen zu den Rahmenbedingungen (Übungsformen, Abstandsregeln, Betreuungspersonen etc.) sind im Moment noch nicht bekannt.

Sobald uns die verabredeten Regelungen im Wortlaut vorliegen und eine neue Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg für den Sport vorliegt, werden wir schnellstmöglich und umfassend informieren.


Corona Stufenplan Baden Württemberg vom 04.03.2021

Corona Stufenplan DFB vom 04.03.2021



Stand 19.02.2021

wfv hat sich festgelegt  -  Sportliche Wertung bleibt Ziel

Der Beirat des Württembergischen Fußballverbandes hat einstimmig eine Änderung der Spielordnung beschlossen.

Danach sollen die Vorrunden zur Ermittlung direkter Auf- und Absteiger bis 20. Juni 2021 abgeschlossen und im Anschluss die Relegationsspiele ausgetragen werden, soweit die Verfügungslage eine Aufnahme des Spielbetriebs spätestens zum 9. Mai 2021 zulässt.

Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, bleibt nur der Abbruch mit Annullierung.



Stand 18.02.2021

Werte Sportfreunde,
der Spielbetrieb im Amateurfußball ruht leider seit dem 29. Oktober 2020. Bis zum heutigen Tag hat sich die behördliche Verfügungslage, was das Verbot des Trainings- und Spielbetriebs im Amateursport angeht, nicht verändert.

Der Verbandsspielausschuss sowie der Verbandsjugendausschuss des bfv haben als zuständige Gremien nach intensiven Beratungen nun einen Vorschlag erarbeitet, der zwei Szenarien vorsieht, die vom Zeitpunkt einer möglichen Wiederaufnahme des Spielbetriebs abhängen. Grundlage für diese Szenarien sind die am außerordentlichen Verbandstag beschlossenen und am ordentlichen Verbandstag bestätigten Regelungen des §4c in der bfv-Spielordnung. Angesichts des fortschreitenden Spieljahres und der Anzahl noch auszutragender Partien ist die komplette Durchführung einer Hin- und Rückrunde und auch die Umstellung in alternative Spielmodi mit an die Vorrunde anschließender Auf- und Abstiegsrunde nach Auffassung der Ausschüsse nicht mehr zumutbar. Das Ergebnis ist eine Beschlussvorlage, über die am Ende der Verbandsvorstand entscheidet.

 

Szenario 1:
Wiederaufnahme des Spielbetriebs nach dem 07.03.2021, spätestens aber bis 09.05.2021; Fortführung mit dem Ziel der Beendigung der Vorrunde (Einfachrunde) und Wertung der Saison

Szenario 2:
Keine Wiederaufnahme des Spielbetriebs bis spätestens 09.05.2021; Annullierung

 

Es wurden die folgenden Grundsätze, basierend auch auf einem Abstimmungsprozesses mit unseren Nachbarverbänden innerhalb BW zu Grunde gelegt:

 

-         Auf jeden Fall, wenn die Verfügungslage es erlaubt, soll die Saison 20/21 sportlich zu Ende gebracht werden. Das neue Spieljahr soll so wenig wie möglich tangiert werden, damit – wenn möglich – das Spieljahr 2021/22 unbeeinflusst durchgeführt werden kann. Ziel ist primär, dass alle Spielklassen und Mannschaften die Vorrundenspiele absolvieren damit keine Spielklassen annulliert werden müssen

 

-       Defensive konservative Planung, um ggf. COVID-19-bedingte und weitere Ausfälle noch auffangen zu können und auch den Pokal – wenn möglich - austragen zu können

 

-       Ist eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes ab dem 10.05 aufgrund der Verordnungslagen immer noch nicht möglich wird die Saison 20/21 annulliert.

 

Der Vorschlag bezieht sich vor dem Hintergrund der Wettbewerbsgleichheit und Klarheit auf alle Meisterschaftswettbewerbe von der Verbandsliga bis zur Kreisklasse C (Frauen, Herren und Jugend).

 

Zuvor jedoch werden die Spielbetriebs- und Jugendverantwortlichen die vorgeschlagenen Regelungen des Antrags Nr. 1 allen bfv-Vereinen vorstellen und erklären. Dafür sind in der kommenden Woche drei Videokonferenzen via livewebinar geplant:

 

Montag, 22.02.2021 um 19.00 Uhr für alle Vereine der Region Mittelbaden: https://app.livewebinar.com/mittelbaden

Dienstag, 23.02.2021 um 18.30 Uhr für alle Vereine der Region Rhein-Neckar: https://app.livewebinar.com/rhein-neckar

Dienstag, 23.02.2021 um 20.00 Uhr für alle Vereine der Region Odenwald: https://app.livewebinar.com/odenwald

 

Im Anschluss daran haben alle Vereine die Möglichkeit, im Rahmen einer schriftlichen Anhörung über das E-Postfach eine offizielle Stellungnahme des Vereins zum Antrag 1 abzugeben.

 

Der Antrag 2 sieht Folgeregelungen vor, für den Fall das Aufstiegs- Entscheidungs- und Relegationsspiele nicht stattfinden können. Diese Richtlinie ist nicht Gegenstand der Anhörung, da es nicht um die Beendigung und Wertung geht.

Nach eingehender Rückmeldung der Vereine wird dem VV ein finalisierter Beschlussvorschlag zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Stand 11.02.2021

Verlängerung des Lockdowns bis zum 7. März 2021 beschlossen.
Das bedeutet auch für den Fußball in den Amateurklassen weiterhin die Aussetzung des Trainings- und Spielbetriebs. Auf dieser Grundlage wird nun der finale Fahrplan festgelegt.

Klar ist, dass eine reguläre Durchführung der Saison 2020/21 mit Vor- und Rückrunde nicht mehr möglich ist. Für das alternative Vorgehen legt der § 4c der bfv-Spielordnung den Rahmen fest. Welche Regelung davon zu welchem Zeitpunkt zur Anwendung kommen kann und soll, wird nun im Jugend- und Spielausschuss final festgelegt.

 


Stand 09.01.2021

Am 5. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder entschieden, die bundesweiten Einschränkungen im Wesentlichen bis zum 31.01.2021zu verlängern. Alle öffentlichen und privaten Sportstätten Wettkampf-, Mannschaftssportstätten sind für Publikumsverkehr geschlossen.

Das Ziel der Maßnahmen ist weiterhin, die 7-Tage-Inzidenz wieder stabil auf unter 50 zu senken (Stand 11.01.2021 Land BW 138, 5  und  Landkreis Karlsruhe 130,1). So können die Gesundheitsämter Infektionsketten wieder nachverfolgen und konsequent Quarantäne für Kontaktpersonen anordnen.

In der letzten Januarwoche werden sich die verantwortlichen Politiker erneut treffen, um zu prüfen, ob die derzeit gültigen Maßnahmen Aufrecht erhalten, oder ob diese gelockert werden können.

Stand 26.11.2020
Wie erwartet: Spielbetrieb weiterhin ausgesetzt

Liebe Vereine,

nachdem gestern im Rahmen der Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart wurde, die seit 02.11.2020 geltenden Corona-Beschränkungen im Wesentlichen bis zu den Weihnachtsfeiertagen aufrechtzuerhalten und es damit insbesondere keine Lockerungen für den Amateursport geben wird, müssen sämtliche bis zum Jahresende 2020 terminierten Spiele im Verbandsgebiet im Badischen Fußballverband abgesetzt werden.

Dies gilt einschließlich der Oberligen Baden-Württemberg abwärts für alle Spiele der Herren, Frauen und Jugend. Die Regionalliga Südwest ist in dieser Regelung ausdrücklich nicht inbegriffen.

Mit Blick auf die beachtlichen Staffelgrößen in einigen Ligen war es erforderlich, keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen und sich die Möglichkeit offen zu halten, im Idealfall in diesem Jahr noch einige Spiele auszutragen. Denn unverändert hat oberste Priorität, den Vorgaben der Spielordnung Rechnung zu tragen. Das heißt, soweit rechtlich möglich und zumutbar vollständige Meisterschaftsrunden mit Hin- und Rückspielen zu absolvieren. In Staffeln mit entsprechenden Mannschaftszahlen kommen deshalb auch Spiele vor dem im Rahmenterminkalender angedachten Spielstart 2021 in Betracht. Beispielsweise im Januar oder früher im Februar, sollten Lockerungen beschlossen werden, die dies rechtlich ermöglichen. Eine Vorbereitungszeit von ca. 14 Tagen wird grundsätzlich vorgeschaltet sein.

Nachdem derzeit noch immer unsicher ist, wann und unter welchen Voraussetzungen der Spielbetrieb wiederaufgenommen werden kann, werden nun Perspektiven für das restliche Spieljahr durchgespielt. Soweit Meisterschaftsrunden nicht vollständig zu Ende geführt werden können, sieht die bfv-Spielordnung dazu bereits Regelungen vor. Sowohl die Quotienten-Regelung zur Ermittlung von Auf- und Absteigern als auch die Möglichkeit zur Annullierung von Meisterschaftsrunden sind in der Spielordnung angelegt. Ausdrücklich kann auf die aktuelle Situation aber auch durch die Entwicklung anderer Spielmodi reagiert werden. Denkbar sind so zum Beispiel auch Auf- und Abstiegsrunden nach einer abgeschlossenen Vorrunde. Zur Entscheidung hierüber hat der außerordentliche Verbandstag am 20.06.2020 den Vorstand ermächtigt. Die Vereine werden wieder in die Entscheidungsfindung einbezogen.

„Im Frühjahr haben wir gute Erfahrungen damit gemacht, besonnen einen Schritt nach dem anderen zu gehen und dabei sowohl die politischen Vorgaben als auch die Sichtweise der Vereine im Blick zu behalten. So werden wir es auch dieses Mal handhaben. Die Hoffnung ist groß, dass sich die Lage im neuen Jahr entspannt und wir die Runde so gut es geht weiter- und zu Ende führen können“, bekräftigt Rüdiger Heiß, Vizepräsident Spielbetrieb.

Mit freundlichen Grüßen
Annette Kaul
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit


Stand 18.11.2020

Keine Lockerungen in diesen Corona-Zeiten in Sicht: Die Lichter bleiben für viele Sportbereiche weiterhin aus.

Wie erwartet, gibt es für den Sport vorerst keine Lockerungen der Ende Oktober verschärften Corona-Regeln. Bund und Länder wollen erst auf ihrer nächsten Konferenz am 25. November über das weitere Vorgehen entscheiden.

Der Amateur- und Breitensport, der Anfang November zum Erliegen gekommen ist, muss sich also wahrscheinlich auf eine längere Corona-Pause einstellen.

Da weiterhin keine Planungssicherheit besteht, hat der Südbadische Fußballverband deshalb den Amateurfußballsport für 2020 bereits eingestellt.

Stand 28.10.2020

Auf Grund des Beschlusses von Bund und Länder vom 28.10.2020 haben die drei baden-württembergischen Fußballverbände beschlossen, den gesamten Spielbetrieb der Herren, der Frauen sowie der Jugend von der Oberliga Baden-Württemberg abwärts  mit sofortiger Wirkung  auszusetzen und ein Spielverbot zu verhängen, das gleichzeitig  auch Pokal- und Freundschaftsspiele  erfasst.

Die Vereinbarungen, Beschränkungen zielen darauf ab die persönlichen  Kontakte um 75 Prozent zu reduzieren  und sollen am kommenden Montag, 2. November 2020, in Kraft treten. Im Amateurfußball wird ab diesem Zeitpunkt bis Ende November ein Spielbetrieb rechtlich nicht mehr zulässig sein.

In diesem Zusammenhang fordern wir alle unsere Mitgliedsvereine auf, auch den  Trainingsbetrieb geöffnet mit sofortiger Wirkung einzustellen , Selbst WENN DIE Sportstätten Noch Sind. Auch auf Mannschaftsbesprechungen sollte verzichtet werden.

 

Ob der Spielbetrieb im Kalenderjahr 2020 wieder aufgenommen werden kann, ist derzeit offen und hängt von den weiteren Entwicklungen ab. Alle drei baden-württembergischen Fußballverbände sind weiterhin bemüht, die Saison 2020/21 ordnungsgemäß zu Ende zu bringen. Inwiefern stirbt möglich sein WIRD , ist  derzeit allerdings nicht abzusehen .