25 Okt. 2022

Pyrotechnik ist kein Verbrechen. Oder doch?

 

Wir kennen sie alle, die Bilder von Stadien, die im grellen Licht von flackernder Pyrotechnik zu brennen scheinen. Zugegebenermaßen können diese Bilder ganz schön sein - vor allem aber ist der Einsatz von Pyrotechnik ganz schön gefährlich. Der Slogan "Pyrotechnik ist kein Verbrechen" wird immer wieder von Fangruppierungen eingesetzt, um für den Einsatz von Pyros und Bengalos im Stadion zu werben. Doch stimmt das? Wir beantworten im Folgenden die wichtigsten Fragen zum Thema. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist in Deutschland gesetzlich geregelt. In Fußballstadien - egal wie groß oder klein - ist das Mitfuhren und Abbrennen von Pyrotechnik grundsätzlich und ohne Ausnahme verboten. Grund dafür sind in erster Linie die gesundheitlichen Risiken, der mit dem Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen einhergehen. Pyrotechnische Gegenstände enthalten nach der Definition des Sprengstoffgesetzes explosionsgefährliche Stoffe und erzeugen Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen. Wir sprechen also insbesondere von Feuerwerkskörpern aller Art wie Silvesterböller und -raketen, aber auch von Rauchtöpfen und Seenotfackeln. Diese pyrotechnischen Gegenstände werden nach Gefährlichkeit und Verwendungszweck in Kategorien eingeteilt. Nein, das Abbrennen der genannten pyrotechnischen Gegenstände ist anlässlich von Fußballspielen kategorisch und ausnahmslos verboten - auch im Amateurbereich. Dies gilt ausdrücklich auch für Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2, selbstverständlich aber erst recht für die häufig in Stadien abgebrannten Bengalos und Rauchtöpfe der Kategorie T1. In Deutschland dürfen Volljährige unangemeldet lediglich in dem engen Zeitfenster rund um den Jahreswechsel Feuerwerkskörper der Kategorie F2 zünden - also etwa Böller oder Raketen. Wer gegen diese gesetzlichen Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat nach dem Sprengstoffgesetz und der dazugehörigen Sprengstoffverordnung. Es drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen Die genaue Strafe hängt vom Einzelfall ab. Wenn durch das Abbrennen von Feuerwerk, Leuchtfackeln, Rauchtöpfen, Raketen oder Böllern Personen verletzt wurden, kann es zu Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung oder der (versuchten) gefährlichen Körperverletzung kommen. Selbst wenn niemand zu Schaden kommt. Manche Gerichte sehen beim Einsatz von Pyrotechnik bereits eine versuchte gefährliche Körperverletzung, weil sie davon ausgehen, dass der Betreffende die Verletzung anderer Personen in Kauf nimmt.

Für das gesetzliche Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände bei Fußballspielen gibt es gute Gründe. In erster Linie sind es Gefahren für die Gesundheit, die dieses Verbot rechtfertigen. Die als Bengalos bekannten Seenotfackeln wurden beispielsweise als Seenotsignal in der Seefahrt entwickelt. Genutzt wird diese Art Fackel in seltenen Fällen auch zur Beleuchtung bei Taucheinsätzen Bengalos entwickeln Temperaturen von über 2000 Grad Celsius, sind kaum zu löschen, schon gar nicht mit Wasser Sie können schwerste Verbrennungen verursachen, selbst ohne direkte Berührung der Flamme. Auch sollte nicht direkt in das Licht der Handfackel geblickt werden, da die Flüssigkeit die Netzhaut schädigen könnte. Darüber hinaus entsteht giftiger Rauch, der insbesondere bei Kindern und Menschen mit Atemwegserkrankungen zu schweren Gesundheitsschäden führen kann. Das Zünden von Böllern wiederum kann Knalltraumata und dauerhafte Hörschäden zur Folge haben. Der Heimverein ist anlässlich eines Fußballspiels zivilrechtlich dafür verantwortlich, dass Zuschauer nicht zu Schaden kommen Er hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schädigungen anderer zu verhindern. Seiner dahingehenden Pflicht kann der Heimverein dadurch gerecht werden, dass er durch Stadionordnungen und/oder Aushänge auf das Verbot pyrotechnischer Gegenstände hinweist, bei Verstößen sofort und konsequent einschreitet, Einlasskontrollen durchführt und einzelnen Zuschauer den Zugang verwehrt bzw. diese der Veranstaltungsstätte verweist, soweit sie sich nicht an das Verbot halten. Ermöglicht oder duldet der Heimverein als Veranstalter das Abbrennen von Pyrotechnik, läuft er Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Diese Verkehrssicherungspflicht trifft in gleichem Maße auch den ausrichtendenden Verein bei Spielen auf neutralem Platz also bei Pokalend- oder Relegationsspielen.

Nachdem das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach staatlichem Recht verboten ist, werden Verstöße selbstverständlich auch sportrechtlich geahndet. Der bfv stuft ein solches Vergehen als sportwidriges Betragen ein. Dabei ist zu beachten, dass Heim- und Gastverein für das sportwidrige Verhalten ihrer jeweiligen Anhänger verantwortlich sind, soweit sie ein Verschulden trifft. Auch hier gilt wieder, dass insbesondere mit Strafen zu rechnen hat, wer das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände durch seine Anhänger ermöglicht bzw duldet und hiergegen nicht einschreitet Es drohen mit Platzsperren (bis zu 6 Heimspiele), Sperren (bis zu 6 Monate), Geldstrafen (bis zu 3000 Euro) und mit der Aberkennung von bis zu 9 Punkten empfindliche Sanktionen. Der Heimverein kann außerdem als Hauptverantwortlicher für die Sicherheit wegen Vernachlässigung der Platzdisziplin bestraft werden. Der bfv geht noch einen Schritt weiter Dort haften der gastgebende Verein und der Gastverein ausdrücklich für Zwischenfälle jeglicher Art Bei der sogenannten verschuldsunabhängigen Haftung spielt es keine Rolle, ob der Vorfall hätte verhindert werden können oder wer genau beteiligt war. Es genügt die Feststellung, dass die handelnden Personen einem Verein zugeordnet werden können. Diese Linie entspricht der des DFB und ergibt sich aus den Rechtsnormen der UEFA für den europäischen  Fußball. Letztere wurden bereits mehrfach vom Internationalen Sportschiedsgericht (CAS) für rechtmäßig erklärt. Die Folge bei Vergehen im bfv: Der Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen wird als unsportliches Betragen gewertet, das vom Sportgericht mit einer Geldstrafe, in schweren Fällen aber auch mit weitergehenden Strafen geahndet wird. 

 

DF