12 Jan. 2024

Vertragsspieler: Wechselfrist verlängert, Mindestvergütung auf 350 Euro erhöht

 

Der DFB-Vorstand hat beschlossen, dass die Wechselperiode II für Vertragsspieler erst am 1. Februar 2024 endet. Die Änderung erfolgt, um einen Gleichlauf mit den Regelungen der Lizenzspieler herzustellen. Insoweit hat die DFL in Abstimmung mit den Top-5-Ligen für Berufsspieler die Wechselperiode II bereits entsprechend verlängert. Für Amateure endet die Wechselperiode II bereits am 31. Januar 2024.

Zugleich hat der DFB die Mindestvergütung für Vertragsspieler*innen von derzeit 250 € auf 350 € erhöht und dazu eine entsprechende Änderung der DFB-Spielordnung (Paragrafen 8 und 22) beschlossen. Sie gilt für Verträge, die ab dem 2. Februar 2024, also nach Abschluss der aktuellen Wechselperiode II, abgeschlossen werden.

Für Verträge, die vor dem 2. Februar 2024 abgeschlossen werden, gilt für die Grundlaufzeit im Rahmen einer Übergangsregelung eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von 250 €. Das Gleiche gilt im Fall der Verlängerung eines bestehenden Vertrags durch Ausübung einer vor dem 2. Februar 2024 bereits bestehenden Option. Im Fall sonstiger Vertragsverlängerungen gilt spätestens nach Ablauf der ursprünglichen Grundlaufzeit eine monatliche Mindestvergütung in Höhe von 350 €.

Gründe für die Anhebung der Mindestvergütung

Angepasst wurde die Mindestvergütung vorwiegend aus zwei Gründen:

Inflation:
Die letzte Anhebung der Mindestvergütung von damals 150 € auf 250 € hatte im Jahr 2012 stattgefunden. Sie wurde damals mit einem inflationären Anstieg des Verbraucherpreisindexes zwischen den Jahren 2001 bis 2009 von rund 13,2 Prozent begründet. Durch die Entwicklung des Mindestlohns und der aktuellen Inflation - im Zeitraum von 2010 bis 2023 stieg der allgemeine Verbraucherpreisindex um 32,58 Prozent - wurde eine Erhöhung der Mindestvergütung für Vertragsspieler*innen als sinnvoll erachtet.

Umgehung der Ausbildungsentschädigung:
Im Regelfall müssen im Amateurfußball aufnehmende Vereine beim Wechsel eines Spielers bzw. einer Spielerin eine Ausbildungsentschädigung an den abgebenden Verein bezahlen. Die reine Verpflichtung von Amateur- zu Vertragsspieler*innen zur Umgehung dieser Ausbildungsentschädigung wird durch die Anhebung der Mindestvergütung für Vertragsspieler*innen auf 350 € wirtschaftlich deutlich unattraktiver gemacht.

Im Vorfeld der Änderung fand eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu der Frage statt, ob die Zusage aus dem Jahr 2015, wonach auf Vertragsspieler*innen bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijobber) das Mindestlohngesetz regelmäßig keine Anwendung findet, auch dann Bestand hat, wenn die verbandsrechtlich vorgegebene Mindestvergütung von 250 EUR pro Monat auf 350 EUR angehoben hat. Dies hat das BMAS mit Schreiben vom 7. September 2023 bestätigt mit der Begründung, dass in diesen Fällen in der Regel nicht die finanzielle Gegenleistung für die Tätigkeit im Vordergrund stehe.