05 Aug. 2020

„Pandemie-Paragraf“ für die bfv-Spielordnung

 

Karlsruhe. Der Verbandsvorstand hat eine Änderung der bfv-Spielordnung beschlossen um künftig in Fällen von höherer Gewalt handlungsfähig zu sein. Die Ordnungsänderung ist auf baden-württembergischer Ebene abgestimmt, tritt auf Grund der Dringlichkeit bereits in Kraft, muss aber wie üblich noch vom nächsten bfv-Verbandstag bestätigt werden.

Dem Paragrafen 4 „Staffelstärke und Spielwertung“ fügte der Verbandsvorstand den Absatz c „Wertung im Falle höherer Gewalt“ hinzu. Dieser sieht vor, dass der Verbandsvorstand auf Vorschlag des bfv-Spiel- und -Jugendausschusses und nach Anhörung der betroffenen Vereine über die Beendigung und Wertung einer Saison entscheiden kann, soweit in Folge höherer Gewalt oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder Verfügungen nicht sämtliche Spiele einer Meisterschaftsrunde unter zumutbaren Bedingungen bis zum 30.06. eines Spieljahres ausgetragen werden können. Dem Vorstand stehen als Beschlussmöglichkeiten die Verlängerung der Saison bis höchstens zum 15. Juli, die Annullierung oder die Wertung per Quotienten-Regelung zur Ermittlung von Auf- und Absteigern zur Verfügung.

Der Paragraf legt fest, grundsätzlich zunächst alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche Spiele einer Meisterschaftsrunde auszutragen. Daher sind die Annullierung oder die Wertung nach Quotienten-Regelung erst und ausschließlich dann zulässig, wenn es rechtlich und tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist, die ausstehenden Spiele noch bis zum 15.07. des darauffolgenden Spieljahres auszutragen. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Anzahl der bereits ausgetragenen und noch auszutragenden Spiele zu berücksichtigen, außerdem die Auswirkungen auf über- und untergeordnete Spielklassen sowie die Entscheidungen anderer Ligaträger, die für die betreffende Staffel relevant sind. Die Annullierung einer Meisterschaftsrunde wäre dann sachgerecht, wenn die überwiegende Anzahl der Mannschaften einer Staffel weniger als 50 % aller Meisterschaftsspiele absolviert hat oder aus anderen Gründen die bisher ausgetragenen Meisterschaftsspiele sportlich keinen hinreichenden Aussagewert für die Ermittlung von Aufsteigern und Absteigern haben. Soweit die überwiegende Anzahl der Mannschaften einer Staffel 50 % aller Meisterschaftsspiele absolviert hat, sind in der Regel sowohl direkte Aufsteiger als auch direkte Absteiger anhand der Quotienten-Regelung zu ermitteln. Ein Auf- oder Abstieg für Mannschaften, die auf Grundlage der Quotienten-Regelung einen Relegationsplatz belegen, erfolgt in diesem Fall nicht.

In den Pokalwettbewerben entscheidet über eine Annullierung oder die Fortsetzung über den 30.06. hinaus auf Verbandsebene der Verbandsvorstand, auf Kreisebene der Kreisvorstand.

In Folge der COVID-19-Pandemie musste im Spieljahr 2019/20 am 12.03.2020 der gesamte Spielbetrieb ausgesetzt werden. Eine Wiederaufnahme war bis zum Ende des Spieljahres am 30.06.2020 nicht möglich, so dass die zuständigen Organe Verbandsspielausschuss, Verbandsjugendausschuss, Verbandsvorstand und Außerordentlicher Verbandstag in Ermangelung einer statutarischen Grundlage nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen über die Wertung der Meisterschaftsrunden zu entscheiden hatten. Zur Reduzierung rechtlicher Risiken wurden anhand der Quotienten-Regelung zwar direkte Aufsteiger ermittelt, jedoch keine Absteiger. Auch von einer Annullierung der Meisterschaftsrunden musste aus rechtlichen Gründen abgesehen werden.

Für die Zukunft soll mit Aufnahme des § 4c in die bfv-Spielordnung nun eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden, die es unter den dort genannten Voraussetzungen ermöglicht, Meisterschaftsrunden ggf. auch zu annullieren bzw. im Fall der Anwendung der Quotienten-Regelung direkte Absteiger auszuweisen. Dahingehende Regelungen sind erforderlich, da im Falle einer neuerlichen Pandemie mit den entsprechenden Folgen eine Entscheidung wie im Spieljahr 2019/20 zu Staffelgrößen führen würde, die einen geordneten Spielbetrieb unmöglich machen. Mit der Aufnahme der vorgeschlagenen Bestimmung in die Spielordnung wird Rechtssicherheit und -klarheit für alle beteiligten Vereine über mögliche spieltechnische Konsequenzen geschaffen. Bewusst sind die Regelungen dabei so ausformuliert, dass entsprechende Entscheidungen auch für einzelne Staffeln und ggf. auch unterschiedlich getroffen werden können. Dies erscheint notwendig, da damit gerechnet werden muss, dass eine neuerliche Pandemie ggf. nur einzelne Regionen und damit auch nur einzelne Staffeln erfasst.

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Foto: bfv