01 Apr. 2021

Vereinswechsel: 6-Monats-Frist weiterhin ausgesetzt

 

Karlsruhe. Der Verbandsvorstand hat eine Anpassung der Spielordnung § 17 zur Wartefrist für die Spielzeiten 2020/21 und 2021/22 beschlossen. Die 6-Monats-Frist kommt bis zum 31.10.2021 nicht zur Anwendung, es sei denn sie war bereits am Ende der Wechselperiode II (01.02.2021) abgelaufen.

Das Vereinswechselrecht sieht vor, dass für Transfers von Herren und Frauen in den Wechselperioden die Zustimmung des abgebenden Vereins oder eine pauschalierte Entschädigung erforderlich ist. §17 Ziffer 2.7 der bfv-Spielordnung legt hierzu eine Ausnahme fest: Danach können Spieler*innen auch ohne Zustimmung des abgebenden Vereins und außerhalb der Wechselperioden ein Spielrecht für einen anderen Verein erhalten, wenn sie nachweislich mindestens sechs Monate nicht mehr gespielt haben. Bei Vertragsspielern gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist erst mit der einvernehmlichen Vertragsbeendigung oder wirksamen fristlosen Kündigung in Gang gesetzt wird.

Bereits im Januar hatte der Verbandsvorstand aufgrund der Aussetzung des Spielbetriebs die Aussetzung der 6-Monats-Frist bis zum offiziellen Saisonende am 30.06.2021 beschlossen, damit Spieler*innen, die Ende Oktober 2020 ihr letztes Pflichtspiel bestritten haben, nicht ohne Zustimmung des abgebenden Vereins wechseln können. Da mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen mit einer Wiederaufnahme des Spielbetriebs in der laufenden Saison nicht mehr zu rechnen ist, ist eine Anpassung der Sonderregelung geboten. Ohne diese Anpassung würde die ganz überwiegende Anzahl der Spieler*innen nach aktueller Rechtslage ein Pflichtspielrecht zum 01.07.2021 auch ohne Zustimmung der abgebenden Vereine erhalten. Davon ausgenommen wären lediglich die Spieler*innen, die in ggf. noch auszutragenden Pokalspielen zu Einsätzen kämen. Um aber zu verhindern, dass sich nahezu sämtliche Spieler*innen zur neuen Saison 2021/22 ohne Zustimmung und ohne Zahlung einer Entschädigung einem neuen Verein anschließen können, gilt die Aussetzung der 6-Monats-Frist bis 31.10.2021.

Im Ergebnis führt die Änderung im Wesentlichen dazu, dass die Spieler*innen, die nur aufgrund des Lockdowns keine weiteren Einsätze seit dem 29.10.2020 hatten, so gestellt werden, als wäre die Saison regulär zu Ende geführt worden. Spieler*innen, die bereits davor pausiert hatten, und z.B. zuletzt im Frühjahr 2020 zum Einsatz kamen, wären nicht betroffen und könnten weiterhin ein sofortiges Spielrecht erhalten, weil in diesen Fällen die 6-Monats-Frist bereits zum Ende der Wechselperiode II am 01.02.2021 abgelaufen war.

Auch im Bereich der Jugend ist die entsprechende Problematik gegeben, dass Spieler*innen ohne Zustimmung des abgebenden Vereins nach dem offiziellen Saisonende am 30.06.2021 sofort ein Pflichtspielrecht für einen anderen Verein erhalten könnten, wenn dann die 6-Monats-Frist nach § 13 Ziff. 2.3 JO bereits abgelaufen ist. Es wird deshalb explizit auf § 13 Ziff. 5 JO verwiesen, wonach die Bestimmungen des §17 SpO entsprechend gelten. Weiterhin können aber Jugendliche mit Zustimmung des abgebenden Vereins mit einer Wartefrist von drei Mona-ten wechseln.

Die Änderung gilt lediglich für Wechsel ohne Zustimmung des abgebenden Vereins. Wechsel mit Zustimmung bleiben von der Anpassung unberührt. Die Fußballverbände in Württemberg und Südbaden haben analoge Regelungen beschlossen.

Passwesen im bfv

 

Grafik (Symbol): bfv