Infos zur Wechselperiode II

Passwesen
17.12.2025
Wechselperiode II

Karlsruhe. Das Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu und neben dem Weihnachtsfest und Jahreswechsel steht auch wieder die Wechselperiode II für den Herren- und Frauenbereich vom 01.01.26 bis zum 31.01.26* kurz bevor.

Einbezogen in die Wechselperiode II sind zudem auch der ältere A-Junioren-Jahrgang (2007) sowie der ältere B-Juniorinnen-Jahrgang (2009). Bis zum 31.01.26* müssen alle erforderlichen Unterlagen der Passstelle vorliegen bzw. online beantragt sein, um im Falle einer Freigabe das sofortige Spielrecht für Pflichtspiele zu erhalten. Das Freundschaft- und Pokalspielrecht wird grundsätzlich ab Antragstellung erteilt.

Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Wechselbestimmungen nochmal für Sie zusammen:

Bei einem Vereinswechsel durch den neuen Verein (Antragstellung-Online) muss dieser also bis spätestens 31.12.25 online erfasst werden, sodass die fristgerechte Abmeldung gewährleistet ist. Reagiert der abgebende Verein nicht innerhalb der 14 Tage-Frist ab Antragstellung, wird dem Vereinswechsel automatisch eine Zustimmung erteilt, wenngleich die Zustimmung verweigert wurde.

Bitte beachten Sie, dass ein Vereinswechselantrag, der nach dem 31.12.25 durch den neuen Verein gestellt wird, ohne dass bereits eine Abmeldung durch den alten Verein online vorliegt, keine Änderung des Abmeldedatums mehr möglich ist. Es sei denn, es kann eine frist- und ordnungsgemäße Abmeldung vorgelegt werden (Einschreibebeleg der Post).

Wird ein Spieler zuerst von seinem bisherigen Verein online zum 31.12.25 abgemeldet, kann der neue Verein den Vereinswechselantrag noch bis zum Ablauf der Wechselperiode II problemlos erfassen (31.01.26*).

Bei einem Wechsel eines Amateurspielers, sowie eines Vertragsspielers bedarf es in der Wechselperiode ll der Zustimmung des abgebenden Vereins, sofern der Spieler die sofortige Spielerlaubnis erhalten soll. Bei einem Vertragsspieler muss dies in Form einer Vertragsauflösung in beidseitigem Einvernehmen (gilt als Zustimmung) fristgerecht erklärt werden. Zusätzlich muss der Spieler online vom bisherigen Verein abgemeldet werden. Die Vertragsauflösung sowie die Abmeldung müssen bis spätestens zum 31.12.25 online erfolgen, wenn der Spieler eine Spielerlaubnis als Amateur erhalten soll. Erhält der Spieler einen „Folgevertrag“ beim neuen Verein, muss die Vertragsauflösung auf spätestens 31.01.26* datiert sein und online erfasst bzw. hochgeladen werden. Zudem muss der neue Vertrag spätestens zum 03.02.2026 beginnen und mit dem Antrag auf Vereinswechsel bis spätestens 31.01.26* vorgelegt werden. Die Laufzeit des Vertrages muss mindestens bis zum 30.06.2026 festgeschrieben sein.

Eine nachträgliche Freigabe kann bis spätestens 31.01.26* online beantragt werden (nur vom aufnehmenden Verein möglich). Dem aufnehmenden Verein muss in diesem Fall die schriftliche, nachträgliche Zustimmung des abgebenden Vereins vorliegen.

Anders als in der Wechselperiode I im Sommer, gibt es keine festgeschriebene Ablösesumme. Diese ist also zwischen den Beteiligten Vereine frei verhandelbar.

Bei einem internationalen Vereinswechsel muss ebenfalls der Antrag bis zum 31.01.26* ordnungsgemäß online gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass das Spielrecht für ALLE Wettbewerbe (Pflichtspiele sowie für Freundschaft- und Pokalspiele) erst ab der DFB-Freigabe erfolgen kann.

Seit November 2025 muss der Stammverein bei der Beantragung des Zweitspielrechts die digitale Zustimmung geben. Erst dann erscheint der Antrag bei der Passstelle zur weiteren Bearbeitung. Das Zweitspielrecht wird zum Tag der digitalen Zustimmung des Stammvereins erteilt.

Reagiert der Stammverein nach einer Fristsetzung von 7 Tagen nicht, erlischt der Antrag und muss erneut vom Zweitverein beantragt werden.

Grundsätzlich gilt: Unterlagen bzw. online-Anträge, die nach dem 02.02.26 eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Nicht betroffen von dieser Regelung ist der Nachwuchsbereich vom jüngeren A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahrgang abwärts. Dies sind bei den Jungs die Jahrgänge 2008 und jünger sowie bei den Mädchen die Jahrgänge 2010 und jünger. Dort zählt für das Spielrecht für Pflichtspiele weiterhin: Bei Freigabe drei Monate nach dem Tag der Abmeldung und bei Nichtfreigabe sechs Monate nach dem letzten Spiel.
 

Bei Fragen oder Unklarheiten, steht Ihnen unsere neue gemeinsame Passstelle gerne zur Verfügung.

In der neuen gemeinsamen Passstelle arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Passstellen verbandsübergreifend zusammen. Mit optimierten Bearbeitungsprozessen bieten sie auch weiterhin verlässliche Unterstützung bei allen pass- und wechselrelevanten Themen. Ziel dieser Maßnahme ist es, Synergien zu nutzen, Abläufe weiter zu vereinheitlichen und effizienter zu gestalten. Durch die gebündelten Ressourcen soll zudem das Serviceangebot für Vereine ausgebaut und weiter verbessert werden. 

Bitte beachten Sie, dass wir uns ab dem 22.12.25 in den Betriebsferien befinden und Ihnen die Passstelle ab Mittwoch, dem 07.01.26 wieder zur Verfügung steht.

 

*Fristverlängerung für Ende Wechselperiode II

Nachdem der 31.01.2026 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist zur Antragstellung gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag. Dies ist der Montag, 02.02.2026.