Karlsruhe. Der Verbandstag des bfv hat im September 2024 wichtige Änderungen an den Bestimmungen zum Schiedsrichtersoll beschlossen. Ziel ist es, dem anhaltenden Schiedsrichtermangel aktiv entgegenzuwirken. Die Neuerungen treten zum 1. Juli 2025 in Kraft und beinhalten insbesondere eine stärkere Förderung von Schiri-Neulingen, eine Ausweitung der Verpflichtung auf Vereine mit Jugendmannschaften sowie höhere Bußgelder bei Nichterfüllung des Solls.
Hintergrund: Maßnahmen gegen den Schiedsrichtermangel
Trotz intensiver Bemühungen – vor allem im Rahmen des „Jahres der Schiris“ 2023 – bleibt die Anzahl an verfügbaren Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern im Verbandsgebiet unzureichend. Neben weiteren Rekrutierungsmaßnahmen und der Förderung aktiver Unparteiischer stellt die Überarbeitung des Schiedsrichtersolls einen zentralen Schritt dar, um langfristig genügend Spielleitungen in allen Klassen sicherzustellen.
Umstellung auf Spieljahr und neue Sollberechnung
Künftig wird das Schiedsrichtersoll nicht mehr auf das Kalenderjahr, sondern auf das Spieljahr bezogen. Dadurch kann ein Vereinswechsel von Unparteiischen jeweils zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Der Wechsel ist weiterhin dem zuständigen Kreisschiedsrichterausschuss zu melden.
Verpflichtung zur Stellung von Unparteiischen
Alle am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Schiedsrichter*innen zu stellen. Diese richtet sich zunächst nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Herrenmannschaft:
| Spielklasse | Schiedsrichtersoll |
|---|---|
| Bundesliga (1./2.) | je 15 |
| 3. Liga / Regionalliga | je 10 |
| Oberliga / Verbandsliga | je 7 |
| Landesliga / Kreisliga | je 5 |
| Kreisklasse A-C | je 2 |
Zusätzlich ist für jede weitere gemeldete Herrenmannschaft sowie jede Frauen- oder Futsal-Mannschaft ein*e Schiedsrichter*in zu stellen. Für die Altersklassen A-, B- und C-Junioren gilt: Pro gemeldeter Mannschaft – Groß- oder Kleinfeld – ist je ein*e Schiedsrichter*in zu benennen. Diese Jugendbereiche stellen ein wichtiges Potenzial zur Gewinnung von Neulingen dar.
Anerkennung und Förderung von Schiri-Neulingen
Neulinge im Schiedsrichterwesen werden künftig besonders berücksichtigt:
Als aktive Schiris gelten Personen, die im Spieljahr mindestens 15 Spiele geleitet oder 15 Beobachtungen/Paten-/Chaperoneinsätze durchgeführt haben – oder eine Kombination daraus. Zusätzlich ist der Besuch von mindestens 5 Lehrabenden verpflichtend.
Für Jungschiedsrichter*innen (unter 18 Jahre zum Stichtag 01.07.) gelten folgende Kriterien:
Regelungen für Spielgemeinschaften
Bei Spielgemeinschaften richtet sich die Anzahl der zu stellenden Unparteiischen nach dem federführenden Verein. Schiris aus Partnervereinen, die dort noch nicht auf das Soll angerechnet wurden, können dem federführenden Verein für diese Mannschaft angerechnet werden.
Konsequenzen bei Nichterfüllung des Solls
Zur Förderung der Schiedsrichtergewinnung werden die Bußgelder bei Nichterfüllung des Solls erhöht. Vereine, die das Schiedsrichtersoll bis zum 30.09. des Folgejahres nicht erfüllen, zahlen 200 Euro pro fehlendem/r Schiedsrichter*in gemäß §22 der Spielordnung (SpO). Für Spielgemeinschaften haftet ebenfalls der federführende Verein.
Übergangsregelung für das erste Halbjahr 2025
Da die Umstellung vom Kalender- auf das Spieljahr erfolgt, gilt für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2025 eine Übergangsregelung auf Basis der bisherigen Spielordnung:
Die Abrechnung erfolgt zum 30.09.2025.
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